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241961 · Mitteilungsvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Lotharstraße 128, 130 - Errichtung eines Doppelhauses Az.: 10009/2024

Nummer
241961
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241961
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Lotharstraße 128,
130
- Errichtung eines Doppelhauses
Az.: 10009/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Doppelhauses im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke „Lotharstraße 128 und 130“ in Bonn
Kessenich geplant. Die Erschließung erfolgt über die Graf-Stauffenberg-Straße.
Die Wohnhäuser sind 1,5-geschossig und bestehen aus einem Kellergeschoss,
einem Erdgeschoss sowie einem Staffelgeschoss. Eines der Häuser soll als
Zweifamilienhaus genutzt werden, das andere soll als Einfamilienhaus errichtet
werden. Die notwendigen Stellplätze sind vor dem Gebäude im Vorgartenbe-
reich geplant.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7720-43 vom
11.05.1965, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB
richtet. Der einschlägige Bebauungsplan weist für den betreffenden Bereich ein
allgemeines Wohngebiet aus. Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung in
offener Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7. Die überbau-
bare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt.
Das geplante Doppelhaus liegt vollständig außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche. Für eines der Grundstücke wurde bereits im Jahr 2020 die Errich-
tung eines Einzelhauses angefragt und aufgrund der Summe an Überschrei-
tungen negativ beschieden.
Auf Grundlage des neuen § 31 Absatz 3 BauGB kann nun in einem Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall von den Festsetzungen des
Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Be-
freiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Da sich das Vorhaben in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung
einfügt, das Einzelfallerfordernis erfüllt ist und nachbarliche Interessen nicht
berührt werden, wurde hier eine Befreiung nach § 31 Absatz 3 BauGB erteilt
und die Bauvoranfrage positiv beschieden.Seite 1 von 3
Seite 2
Anlage/n
1 Lageplan Lotharstraße 128, 130 (öffentlich)
2 Lageplan Lotharstr. 128, 130 (nichtöffentlich)
3 Ansichten Lotharstraße 128, 130 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de