241961 · Mitteilungsvorlage
Grundstück in Bonn-Kessenich, Lotharstraße 128, 130 - Errichtung eines Doppelhauses Az.: 10009/2024
Kerndaten
- Nummer
- 241961
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241961 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Kessenich, Lotharstraße 128, 130 - Errichtung eines Doppelhauses Az.: 10009/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Doppelhauses im rückwärtigen Bereich der Grundstücke „Lotharstraße 128 und 130“ in Bonn Kessenich geplant. Die Erschließung erfolgt über die Graf-Stauffenberg-Straße. Die Wohnhäuser sind 1,5-geschossig und bestehen aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss sowie einem Staffelgeschoss. Eines der Häuser soll als Zweifamilienhaus genutzt werden, das andere soll als Einfamilienhaus errichtet werden. Die notwendigen Stellplätze sind vor dem Gebäude im Vorgartenbe- reich geplant. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7720-43 vom 11.05.1965, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB richtet. Der einschlägige Bebauungsplan weist für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet aus. Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7. Die überbau- bare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt. Das geplante Doppelhaus liegt vollständig außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche. Für eines der Grundstücke wurde bereits im Jahr 2020 die Errich- tung eines Einzelhauses angefragt und aufgrund der Summe an Überschrei- tungen negativ beschieden. Auf Grundlage des neuen § 31 Absatz 3 BauGB kann nun in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Be- freiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Da sich das Vorhaben in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt, das Einzelfallerfordernis erfüllt ist und nachbarliche Interessen nicht berührt werden, wurde hier eine Befreiung nach § 31 Absatz 3 BauGB erteilt und die Bauvoranfrage positiv beschieden.Seite 1 von 3 Seite 2 Anlage/n 1 Lageplan Lotharstraße 128, 130 (öffentlich) 2 Lageplan Lotharstr. 128, 130 (nichtöffentlich) 3 Ansichten Lotharstraße 128, 130 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de