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241960 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dransdorf, Grootestraße 90 - Umbau und Erweiterung einer Wohn- und Gewerbeeinheit Az.: 10324/2024

Nummer
241960
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241960
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dransdorf, Grootestraße 90
- Umbau und Erweiterung einer Wohn- und
Gewerbeeinheit
Az.: 10324/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Geplant ist die bauliche Erweiterung einer Wohn- und Gewerbeeinheit in der
Grootestraße 90 in 53121 Bonn. Auf dem Grundstück befindet sich ein
Gebäude mit einer Gewerbeeinheit und zwei genehmigten Wohneinheiten. Das
Gebäude soll durch einen eingeschossigen Anbau erweitert werden, so dass
eine der beiden bestehenden Wohneinheiten erweitert werden kann.
Gleichzeitig soll der gewerblich genutzte Bereich in zwei Gewerbe aufgeteilt
werden. Jedem Gewerbe soll eine der Wohneinheiten als Wohnung für die
Betriebsleitung zugewiesen werden.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
7323-10 vom 30.04.1997, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den
betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest. Nach den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in diesem Gewerbegebiet nur
solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Auch gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 dienen Gewerbegebiete
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1990).
Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit demSeite 1 von 2
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jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber*innen und
Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen werden –
gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990. Eine solche Wohnnutzung müsste sich
der gewerblichen Nutzung in Grundfläche und Baumasse unterordnen und über
eine Baulast dem Gewebebetrieb zugeordnet sein. Zudem müsste ein
funktionaler Zusammenhang zwischen Betrieb und Wohnung gegeben sein.
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der gebotenen Unterordnung der
Wohnnutzung gegenüber dem Gewerbe. Die Wohnnutzung überwiegt hier
durch die geplante Erweiterung in ihrer Grundfläche deutlich gegenüber der
gewerblichen Nutzung und lässt so einen unzulässigen Nutzungsschwerpunkt
erkennen. Die Notwendigkeit der Betriebswohnungen wurde nicht dargelegt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31
Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wäre aufgrund des
Gebietserhaltungsanspruchs und einer zu befürchtenden Vorbildfunktion des
Vorhabens nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Es ist daher geplant die Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Grootestraße 90 (nichtöffentlich)Seite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de