241960 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dransdorf, Grootestraße 90 - Umbau und Erweiterung einer Wohn- und Gewerbeeinheit Az.: 10324/2024
Kerndaten
- Nummer
- 241960
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.018 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 241960 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dransdorf, Grootestraße 90 - Umbau und Erweiterung einer Wohn- und Gewerbeeinheit Az.: 10324/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Geplant ist die bauliche Erweiterung einer Wohn- und Gewerbeeinheit in der Grootestraße 90 in 53121 Bonn. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit einer Gewerbeeinheit und zwei genehmigten Wohneinheiten. Das Gebäude soll durch einen eingeschossigen Anbau erweitert werden, so dass eine der beiden bestehenden Wohneinheiten erweitert werden kann. Gleichzeitig soll der gewerblich genutzte Bereich in zwei Gewerbe aufgeteilt werden. Jedem Gewerbe soll eine der Wohneinheiten als Wohnung für die Betriebsleitung zugewiesen werden. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7323-10 vom 30.04.1997, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in diesem Gewerbegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1990). Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit demSeite 1 von 2 Seite 2 jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen werden – gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990. Eine solche Wohnnutzung müsste sich der gewerblichen Nutzung in Grundfläche und Baumasse unterordnen und über eine Baulast dem Gewebebetrieb zugeordnet sein. Zudem müsste ein funktionaler Zusammenhang zwischen Betrieb und Wohnung gegeben sein. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der gebotenen Unterordnung der Wohnnutzung gegenüber dem Gewerbe. Die Wohnnutzung überwiegt hier durch die geplante Erweiterung in ihrer Grundfläche deutlich gegenüber der gewerblichen Nutzung und lässt so einen unzulässigen Nutzungsschwerpunkt erkennen. Die Notwendigkeit der Betriebswohnungen wurde nicht dargelegt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wäre aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs und einer zu befürchtenden Vorbildfunktion des Vorhabens nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es ist daher geplant die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Lageplan Grootestraße 90 (nichtöffentlich)Seite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de