241959-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee und der Friedrich-Ebert-Allee
Kerndaten
- Nummer
- 241959-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Friedrich-Ebert-Allee Hauptort
- Adenauerallee
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241959-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee und der Friedrich-Ebert-Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und kann dazu Folgendes mitteilen: Nach der Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift beträgt die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h. Höhere Geschwindigkeiten sind ebenfalls zulässig. „Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.“ Dies scheint offensichtlich beim Ausbau der B9 berücksichtigt worden zu sein und es wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet. Die Verwaltung hat also einen Ermessenspielraum bei der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Würde die Verwaltung höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h generell ausschließen, würde sie das ihr zustehende Ermessen selbst auf Null reduzieren. Das wäre ermessensfehlerhaft, da sie dann die ihr zustehenden Möglichkeiten nicht ausschöpfen würde. Aus diesem Grund kann hier nach Auffassung der Verwaltung immer nur eine Einzelfallentscheidung für einzelne Straßenstücke getroffen werden. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. die Unfalllage, wozu die Polizei seitens der Verwaltung um Stellungnahme gebeten wurde. Hierzu teilte die Polizei mit, dass die Unfalllage in Bezug auf „unangepasste und/oder überhöhte Geschwindigkeit“ unauffällig sei. Auf Teilstücken der B9, in denen eine Gefahr erkannt wurde und belegt werden konnte, wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits reduziert. Eine Gefahrenlage, die die Aufhebung der aktuellen Anordnung zur Folge haben sollte, ist nicht gegeben. In Anbetracht der Verkehrsbedeutung und Verkehrssituation (höchste Klassifikation als Bundesstraße, Wohnbebauung nur in Nebenstraßen, hohe Verkehrsmenge, Unfallunauffälligkeit) hält die Verwaltung eine Begrenzung auf 70 km/h weiterhin für zulässig und angemessen. Sofern eine Änderung der Unfalllage in konkreten Straßenabschnitten bekanntSeite 1 von 2 Seite 2 werden sollte, werden Verwaltung und Polizei innerhalb der Unfallkommission Problembereiche ermitteln und im Bedarfsfall weitere Geschwindigkeitsreduzierungen anordnen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de