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241959-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee und der Friedrich-Ebert-Allee

Nummer
241959-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Friedrich-Ebert-Allee Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241959 Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee und der Friedrich-Ebert-Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241959-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 50 auf der Adenauerallee
und der Friedrich-Ebert-Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und kann dazu Folgendes mitteilen:
Nach der Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschrift beträgt die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h.
Höhere Geschwindigkeiten sind ebenfalls zulässig. „Innerhalb geschlossener
Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in
Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der
Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für
Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.“ Dies scheint offensichtlich
beim Ausbau der B9 berücksichtigt worden zu sein und es wurde die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet.
Die Verwaltung hat also einen Ermessenspielraum bei der Festsetzung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Würde die Verwaltung höhere
Geschwindigkeiten als 50 km/h generell ausschließen, würde sie das ihr
zustehende Ermessen selbst auf Null reduzieren. Das wäre
ermessensfehlerhaft, da sie dann die ihr zustehenden Möglichkeiten nicht
ausschöpfen würde. Aus diesem Grund kann hier nach Auffassung der
Verwaltung immer nur eine Einzelfallentscheidung für einzelne Straßenstücke
getroffen werden. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. die Unfalllage, wozu die
Polizei seitens der Verwaltung um Stellungnahme gebeten wurde.
Hierzu teilte die Polizei mit, dass die Unfalllage in Bezug auf „unangepasste
und/oder überhöhte Geschwindigkeit“ unauffällig sei. Auf Teilstücken der B9, in
denen eine Gefahr erkannt wurde und belegt werden konnte, wurde die
zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits reduziert. Eine Gefahrenlage, die die
Aufhebung der aktuellen Anordnung zur Folge haben sollte, ist nicht gegeben.
In Anbetracht der Verkehrsbedeutung und Verkehrssituation (höchste
Klassifikation als Bundesstraße, Wohnbebauung nur in Nebenstraßen, hohe
Verkehrsmenge, Unfallunauffälligkeit) hält die Verwaltung eine Begrenzung auf
70 km/h weiterhin für zulässig und angemessen.
Sofern eine Änderung der Unfalllage in konkreten Straßenabschnitten bekanntSeite 1 von 2
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werden sollte, werden Verwaltung und Polizei innerhalb der Unfallkommission
Problembereiche ermitteln und im Bedarfsfall weitere
Geschwindigkeitsreduzierungen anordnen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de