241956-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren
Kerndaten
- Nummer
- 241956-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241956-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtli- chen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: 1. die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim bei Fund- katzen i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fundtieren allgemein) grundsätzlich zu prüfen, Die Stadt Bonn hat einen Vertrag mit dem Tierheim geschlossen, in dem u.a. auch die Zuführung in das Tierheim, sowie die Verwahrung, Pflege und medizinische Betreuung von Tieren, für die die Stadt aufgrund ordnungsbehördlicher Maßnahmen Sorge zu tragen hat, durch das Tierheim gere- gelt wird. Da die Stadt Bonn räumlich keine Möglichkeit und keine ausreichenden personellen Ka- pazitäten hat, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen, kann sie sich zur Erfüllung der ihr oblie- genden Verwahrungspflicht der Hilfe Dritter bedienen. Momentan sieht die Verwaltung keine Veranlassung, die Tätigkeit des Tierheims zu überprüfen. 2. die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn und der satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtbar zu machen zB durch Vordrucke mit Kopfbogen der Stadt Bonn, Schilder für die Aussenstelle des Fundbüros der Stadt, Öffnungszeiten analog den allgemeinen Bürozeiten, bessere Aufklärung usw., Auf der Homepage der Stadt Bonn wird unter dem Punkt Fundbüro darauf hingewiesen, dass ge- fundene Tiere dem Albert-Schweitzer-Tierheim zur Versorgung anvertraut werden. Des Weiteren findet sich dort ein entsprechender Link zur Webseite des Tierheims. 3. die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Vorstandsbeschlusses des privaten Tierheim- vereins als Rechtsgrundlage für die für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Verwaltungshel- fer im öffentlichen Auftrag zu überprüfen, Der hier in Rede stehende Beschluss des Vorstandes des Tierheimvereins, dass eine Vermittlung eines Fundtieres an den Finder oder die Finderin nicht möglich ist, wenn der Finder oder die Finde- rin in der Nähe des Fundortes wohnt, dient dem Tierwohl, da Tiere, die einen weiteren Bezugsort im näheren Umfeld des Finders / der Finderin haben bzw. hatten, nach Erfahrung des TierheimsSeite 1 von 3 Seite 2 diesen Ort wieder aufsuchen werden, was der Gesundheit des Tieres schaden könnte. Aus diesem Grund entscheidet sich das Tierheim im Regelfall gegen eine Vermittlung von Fundtieren in die Nähe des Fundortes. Die Verwaltung sieht hier keine Veranlassung tätig zu werden. 4. die Tätigkeiten des Verwaltungshelfers Tierheim durch eine auf der städtischen Homepa- ge einsehbare verbindliche rechtmässige Dienstanweisung zu regeln, Die Verwaltung sieht keine Veranlassung tätig zu werden. Der Verwaltungshelfer Tierheim hat sich bei der Verwahrung von Fundtieren an die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu halten. 5. den Verwaltungshelfer Tierheim sofort so anzuweisen, dass bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag das Grundgesetz und die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsätze nicht verletzt werden, Die Verwaltung sieht keinen Anlass, das Tierheim anzuweisen. Das Tierheim hält sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Verwaltungshelfer selbstverständlich an gesetzliche Vorgaben. 6. zu prüfen, ob und welche Maßnahmen (zB Beschlagnahme) vom Verwaltungshelfer Tier- heim zu ergreifen sind wenn die Verzichtserklärung und Abtretungserklärung nicht abgege- ben werden und Fundkatzen dem Tierarzt vor der Fundmeldung zur medizinischen Behand- lung vorgestellt werden Die Verwaltung sieht keinen Anlass zur Prüfung. Gem. § 966 Abs. 1 BGB ist der Finder zur Ver- wahrung der Sache verpflichtet. Der Finder ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anord- nung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. Der Finder oder die Finderin soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner/ihrer Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten. Zu seiner/ihrer eigenen, durch die Ansichnahme des Fundtieres be- gründeten Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB) gehört eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung. Er/Sie ist verpflichtet, das Tier zu be- treuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Wenn die Finderin oder der Finder dies beantragt oder die Behörde selbst dies anordnet wird die Fundsache durch die örtliche Ordnungsbehörde bzw. im Falle von Fundtieren durch das Tierheim verwahrt. 7. zu prüfen, ob nach der Verzichtserklärung und Abtretungserklärung Dustys ZU GUNSTEN des Tierheimvereins, für seine Zeit als Fundkatze des Tierheimvereins öffentliche Mittel ODER gemäss der Satzung des Tierheimvereins Mittel aus dem Vereinsvermögen für seine Versorgung aufgewendet wurden bzw WIE die öffentlichen Mittel konkret für wessen Katzen verwendet werden, Die Stadt Bonn zahlt dem Tierheim laut Vertrag für die Verwahrung, Pflege und tierärztliche Ver- sorgung der Fundtiere pauschal einen jährlichen Zuschuss. Dieser Zuschuss umfasst neben Fund- tieren auch ordnungsrechtlich sichergestellte Tiere und Gefahrenhunde. 8. zu prüfen, ob und wie die Anzahl der vorhandenen Pflegeplätze beim Verwaltungshelfer Tierheim auf die im Auftrag der Stadt aufzunehmenden Fundkatzen und die vom Tierheim- verein gemäss Satzung aufzunehmenden Fundkatzen, Abgabekatzen einschl. der Finanzie- rung verteilt werden bzw nach welcher Priorisierung Katzen in der Liegenschaft Tierheim aufzunehmen sind oder nichtSeite 2 von 3 Seite 3 Das Tierheim ist laut Vertrag verpflichtet, die ordnungsbehördlich in Gewahrsam genommen Tiere aufzunehmen, artgerecht unterzubringen und zu verwahren. Sollte die Kapazitätsgrenze erreicht sein und aus diesem Grund keine Aufnahme von Fundtieren mehr möglich sein, bringt die Stadt Bonn abgelieferte Fundtiere anderweitig unter. Es besteht kein Anlass der Verwaltung, tätig zu werden. 9. zu prüfen, ob und mit welchen Rechten die Stadt Bonn in welchen Vorständen des Tier- heimvereins vertreten ist bzw welche, Befugnisse, Rechte, Zuständigkeiten usw die Stadt Bonn bei Entscheidungen des Tierheimvereins hat, die gleichzeitig auch Auswirkungen auf die von der Stadt Bonn dort in Obhut zu gebenden Fundtiere haben könnten, Es handelt sich um einen eigenständigen Verein, der den Namen „Tierschutz Bonn und Umgebung e.V.“, Tierheim Albert-Schweitzer führt. Die Organisation ist durch Satzung geregelt. Die Stadt kann sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Verwahrungspflicht der Hilfe eines Tierheims bedienen, sie kann ihre öffentlich-rechtliche Pflicht aber nicht mit schuldbefreiender Wirkung auf diese Dritte übertragen. Aus diesem Grund sind die Tiere laut Vertrag mit dem Tierheim gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verwahren. Die Verwaltung hat aktuell keinen Anlass, Beschlüsse des Tierheimvereins zu prüfen. 10. zu prüfen, ob es tatsächlich dem politischen Willen entspricht, dass der ehrliche Finder einer Fundkatze im Stadtgebiet Bonn, sein Fundrecht zum Eigentumserwerb beim Verwal- tungshelfer Tierheim tatsächlich nur erst dann wahrnehmen kann, wenn er sich schon vor- her bei der Übergabe an den Verwaltungshelfer durch vorsätzliche, strafrechtlich relevante, falsche Angaben zu Fund- und Wohnorten absichtlich selbst kriminalisiert hat. Gem. § 965 Abs. 2 BGB hat der Finder den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können (und damit auch den tatsächlichen Fundort), unver- züglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht besteht für die Verwaltung kein Anlass zur Prüfung. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Vo- tum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss ge- langt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de