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241956 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren

Nummer
241956
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
30.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 30.10.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 19.03.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.03.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 241956-02 ST Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren
  2. 241956-01 ST Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241956
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
08.10.2024
Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der
Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des
Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage daher gem. 24 GO NRW :
1.
die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim
bei Fundkatzen i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fund-
tieren allgemein) grundsätzlich zu prüfen,
2.
die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn
und der satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtbar
zu machen zB durch Vordrucke mit Kopfbogen der Stadt Bonn, Schilder für die
Aussenstelle des Fundbüros der Stadt, Öffnungszeiten analog den allgemeinen
Bürozeiten, bessere Aufklärung usw.,
3.
die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Vorstandsbeschlusses des privaten
Tierheimvereins als Rechtsgrundlage für die für die Wahrnehmung der Tätigkeit
als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag zu überprüfen,
4.
die Tätigkeiten des Verwaltungshelfers Tierheim durch eine auf der städtischen
Homepage einsehbare verbindliche rechtmässige Dienstanweisung zu regeln,Seite 1 von 5
Seite 2
5.
den Verwaltungshelfer Tierheim sofort so anzuweisen, dass bei der Wahrneh-
mung seiner Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag das Grund-
gesetz und die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsver-
fahrens geltenden Grundsätze nicht verletzt werden,
6.
zu prüfen, ob und welche Maßnahmen (zB Beschlagnahme) vom Verwal-
tungshelfer Tierheim zu ergreifen sind wenn die Verzichtserklärung und Abtre-
tungserklärung nicht abgegeben werden und Fundkatzen dem Tierarzt vor der
Fundmeldung zur medizinischen Behandlung vorgestellt werden
7.
zu prüfen, ob nach der Verzichtserklärung und Abtretungserklärung Dustys ZU
GUNSTEN des Tierheimvereins, für seine Zeit als Fundkatze des Tierheimver-
eins öffentliche Mittel ODER gemäss der Satzung des Tierheimvereins Mittel
aus dem Vereinsvermögen für seine Versorgung aufgewendet wurden bzw WIE
die öffentlichen Mittel konkret für wessen Katzen verwendet werden,
8.
zu prüfen, ob und wie die Anzahl der vorhandenen Pflegeplätze beim Verwal-
tungshelfer Tierheim auf die im Auftrag der Stadt aufzunehmenden Fundkatzen
und die vom Tierheimverein gemäss Satzung aufzunehmenden Fundkatzen,
Abgabekatzen einschl. der Finanzierung verteilt werden bzw nach welcher Prio-
risierung Katzen in der Liegenschaft Tierheim aufzunehmen sind oder nicht
9.
zu prüfen, ob und mit welchen Rechten die Stadt Bonn in welchen Vorständen
des Tierheimvereins vertreten ist bzw welche, Befugnisse, Rechte, Zuständig-
keiten usw die Stadt Bonn bei Entscheidungen des Tierheimvereins hat, die
gleichzeitig auch Auswirkungen auf die von der Stadt Bonn dort in Obhut zu
gebenden Fundtiere haben könnten,
10.
zu prüfen, ob es tatsächlich dem politischen Willen entspricht, dass der ehrliche
Finder einer Fundkatze im Stadtgebiet Bonn, sein Fundrecht zum Eigentums-
erwerb beim Verwaltungshelfer Tierheim tatsächlich nur erst dann wahrnehmen
kann, wenn er sich schon vorher bei der Übergabe an den Verwaltungshelfer
durch vorsätzliche, strafrechtlich relevante, falsche Angaben zu Fund- und
Wohnorten absichtlich selbst kriminalisiert hat.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.Seite 2 von 5
Seite 3
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 3 von 5
Von: >
Gesendet: Dienstag, 8. Oktober 2024 12:19
ZWEITER BÜRGERANTRAG gem. 24 GO NRW
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
Sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,
Unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftwechsel mit der Stadt Bonn in der Fundsache
DUSTY, den Antrag nach IFG NRW und die Begründungen der Dienstaufsichtsbeschwerde
bitte ich Sie, der Fundsache DUSTY (- unabhängig von meiner persönlichen Betroffenheit
und dem zu erwartenden negativen Ergebnis - ) eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Obwohl mein erster Bürgerantrag wegen fehlender Absicht zur politischen Beratung
abgelehnt wurde, sehe ich jedoch wegen der rechtswidrigen Bearbeitungsweise der Fundsache
DUSTY und die noch anstehenden Entscheidungen zur Liegenschaft Tierheim einen
grundsätzlichen Klärungs- bzw Beratungsbedarf.
Ich beantrage daher gem. 24 GO NRW :
1.
die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim bei Fundkatzen
i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fundtieren allgemein) grundsätzlich
zu prüfen,
2.
die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn und der
satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtbar zu machen zB durch
Vordrucke mit Kopfbogen der Stadt Bonn, Schilder für die Aussenstelle des Fundbüros der
Stadt, Öffnungszeiten analog den allgemeinen Bürozeiten, bessere Aufklärung usw.,
3.
die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Vorstandsbeschlusses des privaten
Tierheimvereins als Rechtsgrundlage für die für die Wahrnehmung der Tätigkeit als
Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag zu überprüfen,
4.
die Tätigkeiten des Verwaltungshelfers Tierheim durch eine auf der städtischen Homepage
einsehbare verbindliche rechtmässige Dienstanweisung zu regeln,
5.
den Verwaltungshelfer Tierheim sofort so anzuweisen, dass bei der Wahrnehmung seiner
Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag das Grundgesetz und die für die
Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens geltenden Grundsätze nicht
verletzt werden,
6.
zu prüfen, ob und welche Maßnahmen (zB Beschlagnahme) vom Verwaltungshelfer
Tierheim zu ergreifen sind wenn die Verzichtserklärung und Abtretungserklärung nicht
abgegeben werden und Fundkatzen dem Tierarzt vor der Fundmeldung zur medizinischen
Behandlung vorgestellt werden
7.
zu prüfen, ob nach der Verzichtserklärung und Abtretungserklärung Dustys ZU GUNSTEN
des Tierheimvereins, für seine Zeit als Fundkatze des Tierheimvereins öffentliche Mittel
ODER gemäss der Satzung des Tierheimvereins Mittel aus dem Vereinsvermögen für seineSeite 4 von 5
Versorgung aufgewendet wurden bzw WIE die öffentlichen Mittel konkret für wessen Katzen
verwendet werden,
8.
zu prüfen, ob und wie die Anzahl der vorhandenen Pflegeplätze beim Verwaltungshelfer
Tierheim auf die im Auftrag der Stadt aufzunehmenden Fundkatzen und die vom
Tierheimverein gemäss Satzung aufzunehmenden Fundkatzen, Abgabekatzen einschl. der
Finanzierung verteilt werden bzw nach welcher Priorisierung Katzen in der Liegenschaft
Tierheim aufzunehmen sind oder nicht
9.
zu prüfen, ob und mit welchen Rechten die Stadt Bonn in welchen Vorständen des
Tierheimvereins vertreten ist bzw welche, Befugnisse, Rechte, Zuständigkeiten usw die Stadt
Bonn bei Entscheidungen des Tierheimvereins hat, die gleichzeitig auch Auswirkungen auf
die von der Stadt Bonn dort in Obhut zu gebenden Fundtiere haben könnten,
10.
zu prüfen, ob es tatsächlich dem politischen Willen entspricht, dass der ehrliche Finder einer
Fundkatze im Stadtgebiet Bonn, sein Fundrecht zum Eigentumserwerb beim
Verwaltungshelfer Tierheim tatsächlich nur erst dann wahrnehmen kann, wenn er sich schon
vorher bei der Übergabe an den Verwaltungshelfer durch vorsätzliche, strafrechtlich
relevante, falsche Angaben zu Fund- und Wohnorten absichtlich selbst kriminalisiert hat.
Ich bitte Sie daher höflich, um Mitteilung, ob jetzt ein politisches Interesse an der
beanstandeten Arbeitsweise dieses Bürgerantrages besteht und wann mit dem Beginn der
Bearbeitung gerechnet werden könnte.
Sollten die Möglichkeiten zu einer persönlichen Anhörung usw meinerseits bestehen, dann
möchte ich diese gerne wahrnehmen.
Sollte meine Einwilligung zur Einsichtnahme in den bestehenden Vorgang notwendig sein, so
gilt sie hiermit als erteilt.
Mit freundlichen GrüßenSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 00:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de