241927-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2025
Kerndaten
- Nummer
- 241927-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241927-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2025 Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Korrektur der Gebührenkalkulation erfolgte auf Grund der Möglichkeit, die Umsatzsteuer noch nicht erheben zu müssen. Dies bedeutet für die neue Friedhofsgebührenordnung, dass bis zum 01.01.2027 keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. Die Gebührenordnung und die Synopse wurden daher entsprechend angepasst und alle Beträge sind nun ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Betroffen sind hiervon die Punkte 1.1.1.1 (Neuvergabe anonyme Bestattung), 1.13.1 (Pflegefreies Urnenreihengrab anonym gem. §25 FS*), 2.2.2 (Anonyme Urnenbeisetzung gem. §25 FS*), 6.5 (Urnenversand) und alle unter Punkt 7 (Ausstattung) aufgeführten Gebührentatbestände. Anlage/n 1 Anlage 1 Gebührenordnung ohne USt (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse ohne USt (öffentlich)Seite 1 von 13 Anlage 1 § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 4 Inkrafttreten Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen: Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 18. Dezember 2023 außer Kraft. Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.Seite 2 von 13 Anlage 1 1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) 1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 1.1.1. Neuvergabe 133,75 € 1.1.1.1 Neuvergabe anonyme Bestattung 133,75 € 1.1.2. Verlängerung 55,73 € 1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*: jährlich 84,87 € 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 84,87 € 1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: 71,34 € 1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.560,27 € 104,02 € 1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 2.546,10 € 169,74 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 2.546,10 € 169,74 € 1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 3.120,60 € 208,04 € Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege.Seite 3 von 13 Anlage 1 1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*: Zur Zeit: 20 Jahre 120,88 € 6,04 € 1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.037,96 € 69,20 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.037,96 € 69,20 € 1.12.2. Zur Zeit: 15 1.245,55 € 83,04 € 1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber - für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*, - für eine Beisetzung auf dem Friedhain gem. § 29 FS*, Zur Zeit: 15 Jahre 1.714,95 € 114,33 € 1.13.1. Pflegefreie Urnenreihengräber anonym gem. §25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.714,95 € 114,33 € 1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 90,66 € 6,04 € 1.15.2. Zur Zeit: 15 Jahre 138,43 € 9,23 € 1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 264,53 € 17,64 € 1.17. Sterntalerfeld gem. § 31 Abs. 1 FS* Zur Zeit: 10 Jahre 236,14 € 23,61 € Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*: Gärtnerei Gemeinschaftsgrab Urne gem. §27 FS*Seite 4 von 13 Anlage 1 1.18. Zur Zeit: 15 Jahre 326,66 € 21,78 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: zur Zeit: 15 Jahre 696,94 € 46,46 € 1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 84,87 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: 251,01 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: 69,20 € 1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 83,04 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: 47,24 € 1.21. 1.21.1. 181,71 € 1.21.2. 264,11 € 1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. 53,93 € Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 5 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* oder eines Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*Seite 5 von 13 Anlage 1 2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung 2.1. Sargbestattung 2.1.1. 773,11 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 450,51 € Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 450,51 € 2.1.4. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 842,67 € 2.1.5. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 912,22 € 2.1.6. 520,24 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 520,24 € bei Zweitbelegung 590,24 € 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 773,11 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 46,37 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 165,53 € 2.1.3. Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*Seite 6 von 13 Anlage 1 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung - in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS* - in einem Reihengrab gem. § 18 FS* - in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS* - in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* - Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS 252,20 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* - Durchführung der Beisetzung 252,20 € 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 231,58 € 46,37 € 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 231,58 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 Abs.1 FS*: 145,18 € 2.2.6. 145,18 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 417,15 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 88,59 € 2.4. 2.4.1. 185,93 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 557,80 € Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*: Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. - Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*Seite 7 von 13 Anlage 1 3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen 3.1. 451,42 € 3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) 1.083,61 € 4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.039,69 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.132,43 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 189,06 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 456,76 € 4.5. 206,68 € 5. Grabräumung Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angebotenSeite 8 von 13 Anlage 1 6. Verwaltungsgebühren 6.1. 55,73 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 27,86 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 41,38 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 41,38 € 6.4. Die Gebühren nach Tarif-Nr. 6.4.1 bis 6.4.3 beinhalten - Prüfung der angegebenen Grabanlage - Ausstellen der Genehmigung 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 124,14 € 6.4.2. 124,14 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 124,14 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto 60,00 €) 101,38 € 7. Ausstattung 7.1. Liegender Gedenkstein 314,59 € 7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber 7.2.1. Steintafel Friedhain FH Heiderhof 97,63 € 7.2.2. Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 110,42 € 7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 188,69 € 7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 97,91 € 7.2.5. Aschestreufeld Nordfriedhof 373,41 € 7.2.6. Pultstele "Buch" (pflegefreie Reihengräber) 55,54 € 7.3. Einzelnamensschild 7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 50,13 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 187,02 € * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. - regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grabanlage bis zu deren Entfernung. Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*: - Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* - Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 9 von 13 Stadtbezirk Friedhof Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre Endenich 15 Jahre 15 Jahre Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre Lessenich 15 Jahre 30 Jahre Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre Röttgen 15 Jahre 30 Jahre Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Holzlar 20 Jahre 40 Jahre Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Pützchen 15 Jahre 20 Jahre Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Vilich 15 Jahre 20 Jahre Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre Mehlem 15 Jahre 20 Jahre Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Bad Godesberg Hardtberg Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Bonn BeuelSeite 10 von 13 Anlage 2 1. 1.1. 2022 2023 2024 2025 2022 2023 2024 2025 1.1.1. 61,47 € 132,06 € 108,29 € 133,75 € 1.1.1.1. Neuvergabe anonyme Bestattung 133,75 € 1.1.2. 25,61 € 55,03 € 45,12 € 55,73 € 1.2. 86,85 € 106,98 € 96,63 € 84,87 € 1.3.1. 1.449,45 € 1.273,03 € 86,85 € 106,98 € 96,63 € 84,87 € 1.3.2. Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS* 1.548,28 € X X 103,22 € X X entfällt 1.4. 1.201,80 € 1.070,16 € 67,69 € 89,86 € 80,21 € 71,34 € 1.5. Zur Zeit: 15 Jahre 1.559,40 € 1.966,25 € 1.769,40 € 1.560,27 € 103,96 € 131,08 € 117,96 € 104,02 € 1.6. Zur Zeit: 15 Jahre 2.800,98 € 3.212,16 € 2.899,02 € 2.546,10 € 186,73 € 214,14 € 193,27 € 169,74 € kostendeckend in 2024: 9.017,25 €, 2025: 8.833,38 € 1.7. Zur Zeit: 15 Jahre 2.800,98 € 3.212,16 € 2.899,02 € 2.546,10 € 186,73 € 214,14 € 193,27 € 169,74 € kostendeckend in 2024: 9.017,25 €, 2025: 8.833,38 € 1.8. Zur Zeit: 15 Jahre 3.353,08 € 3.845,31 € 3.538,80 € 3.120,60 € 223,54 € 256,35 € 235,92 € 208,04 € kostendeckend in 2024: 9.337,14 €, 2025: 9.120,61€ 1.10. Zur Zeit: 20 Jahre 762,40 € 124,56 € 123,11 € 120,88 € 38,12 € 6,23 € 6,16 € 6,04 € 1.11. 969,80 € 1.329,42 € 1.164,06 € 1.037,96 € 64,65 € 88,63 € 77,60 € 69,20 € 1.12.1. Zur Zeit: 15 Jahre 969,80 € 1.329,42 € 1.164,06 € 1.037,96 € 64,65 € 88,63 € 77,60 € 69,20 € 1.12.2. 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.595,30 € 1.396,87 € 1.245,55 € 106,35 € 93,12 € 83,04 € kostendeckend in 2024: 6.176,93 €, 2025: 4.323,71 € 1.13. Zur Zeit: 15 Jahre 1.245,16 € 1.690,97 € 1.904,31 € 1.714,95 € 83,01 € 112,73 € 126,95 € 114,33 € 1.13.1. Pflegefreies Urnenreihengrab anonym gem. §25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.714,95 € 114,33 € 1.14.1. Zur Zeit: 15 Jahre 875,60 € 137,29 € 58,37 € 9,15 € 2024 entfallen 1.14.2. Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 171,01 € 11,40 € 2024 entfallen 1.15. Zur Zeit: 15 Jahre 97,20 € 6,48 € 1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 93,42 € 92,33 € 90,66 € 6,23 € 6,16 € 6,04 € 1.15.2. Gärtnerei-UGA_ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 178,81 € 161,04 € 138,43 € 11,92 € 10,74 € 9,23 € 1.16. Zur Zeit: 15 Jahre 316,45 € 405,34 € 279,27 € 264,53 € 21,10 € 27,02 € 18,62 € 17,64 € 1.17. Zur Zeit: 10 Jahre 175,66 € 201,45 € 231,51 € 236,14 € 17,57 € 20,15 € 23,15 € 23,61 € kostendeckend 2024: 291,10 €, 2025: 272,64 1.18. Zur Zeit: 15 Jahre 243,00 € 278,67 € 320,25 € 326,66 € 16,20 € 18,58 € 21,35 € 21,78 € kostendeckend 2024: 1.093,67 €, 2025: 980,01 € 1.19. zur Zeit: 15 Jahre 1.182,72 755,54 € 714,57 € 696,94 € 78,85 € 50,37 € 47,64 € 46,46 € Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Synopse- Gebührenveränderungen der letzten 4 Jahre Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage 1 Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Neuvergabe Verlängerung Reihengrab gem. § 18 FS*; Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Reihengrabkammer gem. § 21 FS*; Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* Einzelsummen je Jahr Erläuterungen Pflegefreie Urnenreihengräber gem. §24 und §29 FS* Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Summe für Gesamtnutzungsdauer Aschenfeld gem. § 30 FS* Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS* Urnenreihengrab gem. § 23 FS* Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* Kolumbarium gem. § 28 FS*Seite 11 von 13 Anlage 2 1.20. 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 86,85 € 106,98 € 96,63 € 84,87 € 1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 103,22 2024 entfallen 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 186,73 € 214,14 € 246,09 € 251,01 € kostendeckend 2024: 590,18 €, 2025: 588,89 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 64,65 € 88,63 € 77,60 € 69,20 € 1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* 106,36 € 93,12 € 83,04 € kostendeckend 2024: 411,80 €, 2025: 288,25 € 1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 58,37 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 84,50 € 51,76 € 48,63 € 47,24 € Ehrengrab 187,33 1.21. 1.21.1. 70,55 € 129,12 € 143,45 € 181,71 € 1.21.2. 110,38 € 184,67 € 214,79 € 264,11 € 1.22. 52,11 € 64,19 € 52,27 € 53,93 € 2. 2.1. 2.1.1. 589,22 € 805,24 € 877,42 € 773,11 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* 332,21 € 473,85 € 501,16 € 450,51 € 2.1.3. 332,21 € 473,85 € 501,16 € 450,51 € 2.1.4. 646,96 € 876,13 € 958,74 € 842,67 € 2.1.5. 704,71 € 947,02 € 1.040,06 € 912,22 € 2.1.6. 400,73 € 544,30 € 590,38 € 520,24 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: bei Erstbelegung 400,73 € 544,30 € 590,38 € 520,24 € bei Zweitbelegung 470,73 € 614,30 € 660,38 € 590,24 € (inkl. 70,00 € für Holzständer) 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 589,22 € 805,24 € 877,42 € 773,11 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,49 € 47,26 € 54,22 € 46,37 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 145,26 € 86,01 € 120,17 € 165,53 € 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung 170,69 € 271,71 € 271,43 € 252,20 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* 252,20 € 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 149,67 € 250,59 € 246,90 € 231,58 € 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 152,83 € 250,59 € 246,90 € 231,58 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 108,00 € 123,85 € 142,33 € 145,18 € kostendeckend 2024: 295,96 €, 2025: 272,82 2.2.6. 108,00 € 123,85 € 142,33 € 145,18 € kostendeckend 2024: 190,47 €, 2025: 184,16 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 332,21 € 439,41 € 467,71 € 417,15 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 145,26 € 86,01 € 86,01 € 88,59 € 2.4. 2022 2023 2024 2025 2.4.1. 200,00 € 214,65 € 221,08 € 185,93 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 € 643,96 € 663,23 € 557,80 € Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS* Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Sargbestattung Gebühren für die Durchführung einer Bestattung Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.Seite 12 von 13 Anlage 2 3. 3.1. 237,60 € 272,48 € 313,13 € 451,42 € kostendeckend 2024: 803,33 €, 2025: 838,56 3.1.1. Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 3.1.2. Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 3.2. Benutzung der Kühlzelle/Leichenzelle pro Kalendertag 602,58 € 1.083,61 € 3.3. Benutzung des Waschraums für rituelle Waschungen 4. 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 839,78 € 1.066,64 € 1.207,01 € 1.039,69 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 916,77 € 1.161,15 € 1.315,44 € 1.132,43 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 148,55 € 196,86 € 216,37 € 189,06 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 311,49 € 472,20 € 526,01 € 456,76 € 4.5. 115,48 € 213,24 € 240,72 € 206,68 € 5. gestrichen gestrichen 6. 6.1. 25,61 € 55,03 € 45,12 € 55,73 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 12,81 € 27,51 € 22,56 € 27,86 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 17,92 € 30,65 € 30,04 € 41,38 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 17,92 € 30,65 € 30,04 € 41,38 € 6.4. 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 53,75 € 91,95 € 90,12 € 124,14 € 6.4.2. 53,75 € 91,95 € 90,12 € 124,14 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 53,75 € 91,95 € 90,12 € 124,14 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto) 83,52 € 96,25 € 95,64 € 101,38 € Portokosten (60,00 €)+ 41,38 € Gebühr) 7. 7.1. Liegender Gedenkstein 211,80 € 313,20 € 299,29 € 314,59 € 7.2. 81,39 € 7.2.1. Schiefertafel Friedhain FH Heiderhof 98,68 € 98,68 € 97,63 € 7.2.2. 111,70 € 102,23 € 110,42 € 7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 191,52 € 177,76 € 188,69 € 7.2.4. 98,95 € 90,16 € 97,91 € 7.2.5. Aschestreufeld Nordfriedhof 373,41 € 7.2.6. 55,54 € 7.3. Einzelnamensschild 61,39 € 7.3.1. 50,22 € 44,05 € 50,13 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 56,39 € 189,82 € 176,15 € 187,02 € *: FS=Friedhofssatzung Sammelnamensschild an einer Stele Metalltafel Friedhain FH Heiderhof Namenstafel PUR Nordfriedhof Pultstele "Buch" (Pflegefreie Gräber) Gravurschild Zentalfriedhof Ausstattung Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*: Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* Verwaltungsgebühren Grabräumung Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschl. Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage KostendeckendSeite 13 von 13
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