241916-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neuaufstellung des Regionalplans Köln: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf)
Kerndaten
- Nummer
- 241916-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Heinrich-Fritsch-Straße Hauptort
- Mainzer Straße
- Remagener Straße
- Gunterstraße
- Im Frankenkeller
- Bodelschwinghweg
- Marienhospital
- Robert-Koch-Straße
- Am Marienhospital
- Dornierstraße
- Brüser Damm
- Von-Hompesch-Straße
- Wesselheideweg
- Herseler Straße
- Büchelstraße
- Stationsweg
- Aurelianastraße
- Zur Marterkapelle
- kreuzberg
- Hoholzstraße
- Bitzerweg
- Gielgenstraße
- Kaninsberg
- Himmelsweg
- F
- Ringstraße
- Johann-Bieser-Straße
- Gielsdorfer Straße
- Dompfaffenweg
- Hoholz
- Lessenich
- Meßdorf
- Geislar
- Mehlem
- Venusberg
- Brüser Berg
- Graurheindorf
- Oberkassel
- Ippendorf
- Lengsdorf
- Alt-Godesberg
- Dottendorf
- Friesdorf
- Dransdorf
- Bonn
- Beuel
- Medinghoven
- Ennert
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241916-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Neuaufstellung des Regionalplans Köln: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Empfehlung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 11.12.2024 Empfehlung Rat 12.12.2024 Entscheidung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung ergänzender Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Beschlussvorschlag wie folgt zu erweitern: Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Anlage befindliche Stellungnahme der Stadt Bonn im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf) des Regionalplans Köln an die Bezirksregierung Köln zu melden. Begründung: Die Prüfung des von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten zweiten Regionalplanentwurfs (2024) zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln erfolgte auf Grundlage des ersten Planentwurfs bzw. der städtischen Stellungnahme zu diesem (vgl. Drucksachengruppe Nr. 220637). Die dezernatsübergreifende Prüfung der Offenlageunterlagen kam zu folgendem Ergebnis: Die mit städtischer Stellungnahme 2022 vorgebrachten Anpassungsanregungen wurden durch die Regionalplanungsbehörde nur in Teilen planerisch umgesetzt (siehe Anlage 1). Insbesondere die von der Stadt Bonn 2022 vorgeschlagenen zusätzlichen großen Entwicklungspotenziale (sog. A-Flächen) wurden nicht bzw. nur teilweise als ASB-Flächen festgelegt. Bei der Fläche A2 geht die Nichtumsetzung des ASB-Festlegungsvorschlags auf die Lage im Bereich von HQ extrem zurück. Hierzu fasste der Regionalrat am 24.09.2021 den Beschluss, im Rahmen der Regionalplanneuaufstellung keinerlei ASB Festlegungen in diesen Gebieten vorzusehen (vgl. hierzu Vorlage RR 63/2021 sowie DS Nr. 212050). Weitere insbesondere kleinflächigere Anpassungsanregungen im Sinne vonSeite 1 von 17 Seite 2 Arrondierungen des Siedlungsraumes mittels ergänzender ASB-Festlegung wurden mit Hinweis auf die Maßstäblichkeit des Regionalplans durch die Regionalplanungsbehörde planerisch nicht umgesetzt. Dies kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Dennoch sind diese Teilflächen als ASB-Festlegungen in der Gesamtsumme für Bonn vor dem Hintergrund des bestehenden Flächenmangels und des klaren städtischen Bekenntnisses zu einem Vorrang der Innenentwicklung vor Außenentwicklung (vgl. DS Nr. 1812770) relevant. Vor diesem Hintergrund werden die Festlegungsvorschläge der städtischen Stellungnahme von 2022 erneut eingereicht. Die mit der Stellungnahme aus dem Jahr 2022 erbetenen ASB- Festlegungsstreichungen aufgrund der bestehenden besonderen naturräumlichen Gegebenheiten in den Ortslagen Gielgen und Hoholz hingegen wurden nach Beschluss des Regionalrates vom 11.10.2024 nicht vorgenommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorgelegte zweite Planentwurf trotz ermitteltem Flächenbedarf für die Bundesstadt Bonn in Höhe von 752 ha ASB sowie 211 ha GIB im Planungshorizont bis 2040 keine neuen Handlungsmöglichkeiten für eine zukunftsfähige, nachhaltige Stadtentwicklung aufzeigt. Insbesondere durch die reduzierte Flächenausweisung im Bereich Lessenich-Meßdorf (A1) ist der Handlungsspielraum auf ein Minimum und die wenigen noch vorhandenen Innenentwicklungspotenziale beschränkt. Vor diesem Hintergrund wird es als geboten erachtet, im Rahmen der zweiten Offenlage fristgerecht zum 15.11.2024 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt eine Stellungnahme einzureichen, die in inhaltlicher Analogie zur Stellungnahme aus dem Jahr 2022 steht. Auch in Kenntnis des engen zeitlichen Finalisierungsplans der Regionalplanneuaufstellung ist es wichtig, diese kommunale Position zum Ausdruck zu bringen. Die Verwaltung hat am 14.11.2024 bei der Bezirksregierung eine Stellungnahme eingereicht. Die eingereichte Stellungnahme ist als Anlage 2 dieser Vorlage angefügt. Anlage/n 1 241111_Anlage1_Flächen_Begründung BR (öffentlich) 2 241111_Anlage 2_Stellungnahme RP zweite Offenlage (öffentlich)Seite 2 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR A 1 Lessenich-Meßdorf Bebauter Siedlungsbereich Meßdorf als ASB darstellen, ergänzende Neuausweisung eines ASB-Gebiets westlich von Lessenich-Meßdorf von ca. 9 ha teilweise 1010872 Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten (§ 2 Absatz 2 ROG). Bandartige Siedlungsentwicklungen und Splittersiedlungen sind zu vermeiden (Ziel 6.1-4 LEP NRW). Es erfolgt keine ASB-Ausweisung trotz bestehender Bebauung, um nachteilige (Weiter-) Entwicklung der Siedlungsstruktur zu Lasten der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Regionalen Grünzugs zu vermeiden. Ausgeübte und bestandsgeschütze Befugnisse/Baurechte bleiben von ausbleibender ASB Festlegung unberührt . Der südliche Freiraumbereich des Messdorfer Feldes ist als Regionaler Grünzug (RG) festgelegt und entsprechend zu erhalten, zu entwickeln und vor anderer Inanspruchnahme zu schützen. Entsprechende Flächen sind Engstellen in der Freiraumstruktur des RG und mit Mindesbreite von 500 m von zusätzlicher Bebauung freizuhalten. A 2 westlich Geislar Neue ASB-Fläche westlich von Geislar mit run 38,9 ha nein 1010873 Der Beschluss des Regionalrats Köln am 24.09.2021 (RR 63/2021) besagt, keine neuen regionalplanerischen relevanten Siedlungsraumpotentiale innerhalb von Hqextrem-Bereichen vorzusehen. Im Rahmen der Beteiligung wurden seitens der Kommune keine Alternativflächen eingebracht und darüber hinaus kein Nachweis erbracht, der eine veränderte Sachlage hinsichtlich des vorsorgenden Hochwasserschutzes im betroffenen Bereich erkennen lässt. Neuaufstellung Regionalplan - Überarbeitung der Stellungnahme DS 220637 erneute Offenlage 15.10.-15.11.2024 Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 3 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR A 3 Niederholtorf Bebauter Siedlungsbereich Niederholtorf als ASB darstellen, zusätzliche ASB Darstellung für unbebaute Gebiete des B-Plans 8322-17 Niederholtorf-Süd und Ortsteile Ungarten teilweise 1011193 Aufgrund der tatsächlichen Umstände im Bestand bzw. der kommunalen Entwicklungsabsicht sowie der regionalplanerischen Darstellungsfähigkeit ist eine Festlegung als ASB im Sinne des Gegenstromprinzips folgerichtig. Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnis/Rechte werden nicht berührt B 1 Mehlem, Mainzer Str. / Remagener Str. Bereits bebaute Flächen an der Mainzer Straße sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8413-18, B-Plan 8413-47 nein 1011194 Zeichnerische Festlegungen entsprechen im Maßstab der Regionalplanung (1:50.000). Bereichsabgrenzungen sind gebietsscharf, nicht parzellenscharf ( ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen). Die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen bleibt in der Regel noch interpretierbar. Die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit beginnt bei einer Größenordnung von 10 ha. Flächen unterhalb dieser Darstellungsschwelle bzw. unterhalb der Maßstäblichkeit des Regionalplans haben regelmäßig keine regionalplanerische Relevanz. Sie sind Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen. Landesplanerischen Vorgaben des LEP NRW zur räumlichen Struktur des Landes, insbesondere zur Einteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum, bleiben unberührt (s. Ziel 2-3 LEP NRW). Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte werden nicht berührt B 2 Mehlem, Gunterstr. Bereits bebaute Flächen an Im Frankenkeller sollen als ASB- Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8414-17 nein 1011195 Siehe B1 B 4 Venusberg, Bodelschwinghweg / Heinrich Fritsch-Str. Die gesamte Fläche soll aufgrund ihrer Bestandsbebauung weiterhin als ASB-Fläche ausgewiesen bleiben. FNP Wohnbaufläche nein 1011421 Siehe B1 Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 4 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR B 5 Marienhospital, Im Wingert / Robert-Koch- Straße / Am Marienhospital Bereits bebaute und beplante Flächen am Marienhospital sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 7720-15, B-Plan 7722-45 FNP wohnbaufläche FNP Sonderbaufläche (Krankenhaus) nein BR legte keine Begründung vor. B 6 Brüser Berg, Dornierstr. /Brüser Damm Bereits bebaute Flächen an Brüser Damm sollen als ASB- Fläche erhalten bleiben. B-Plan 7418-16 nein 1011424 Siehe B1 B 7 Witterschlick Bereits bebaute Flächen des Stadtteils Witterschlick sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. Der Stadtteil ist im Siedlungszusammenhang mit dem unmittelbar angrenzenden und als ASB dargestellten Alfterer Teil von Witterschlick zu bewerten. B-Plan 7318-11, B-Plan 7318-12 nein 1011425 Die Festlegung des Siedlungsbereich bleibt hinter gesicherten Siedlungsflächen bzw. dem vorhandenen Siedlungsbestand zurück, um eine nachteilige (Weiter-)Entwicklung der Siedlungsstruktur zu Lasten der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und des Landschaftsbildes zu vermeiden. Aufgrund der freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen ist der Bereich als Regionaler Grünzug festgelegt und entsprechend zu erhalten, zu entwickeln und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen. Regionale Grünzüge sind als großräumige, zusammenhängende Freiraumstruktur zu sichern und einer Fragmentierung oder Unterbrechung bedeutsamer Freiraumzusammenhänge ist entgegenzuwirken. Im Bereich der o.g. Flächen B 7 weist der Regionale Grünzug eine Engstelle auf. Würde der Anregung gefolgt, wäre die Funktion des Freirraumkorridors nicht mehr gewährleistet Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 5 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR B 8 Medinghoven, Von- Hompesch-Str. / Wesselheideweg Die gesamte Fläche soll aufgrund ihrer Bestandsbebauung weiterhin als ASB-Fläche ausgewiesen bleiben. In der Vergangenheit gab es bereits Überlegungen einer potenziellen Weiterentwicklung des Krankenhauses (Helios Klinikum Bonn/Rhein-Sieg). Daher soll ebenfalls ein Entwicklungsspielraum erhalten bleiben. B-Plan 7219-13 nein 1011426 Siehe B7 Die Abgrenzug orientiert sich an der südlich abschließenden Bebauung von Medinghoven. Der angesprochene Klinikstandort liegt als Sonderbaufläche planerisch bewusst innerhalb des Freiraums. Diese besondere Lage ist über ein Sondergebiet bauleitplanerisch gesichert. Die angesprochene potenzielle Erweiterung des Klinikstandortes ist über das Ziel 2-3 LEP gesichert. Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte werden nicht berührt. B 14 Graurheindorf, Herseler Str. Bereits bebaute Flächen an der Herseler Str. / Jahnschule sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 7625-3 nein 1011429 Siehe B1 B 15 Oberkassel, Büchelstr. Bereits bebaute Flächen an der Büchelstr. sowie der Sportplatz Oberkassel sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8220-14 nein 1011430 Siehe B1 Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 6 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR B 17 Ippendorf, Stationsweg Es wird angeregt, die Fläche zur potenziellen Siedlungsentwicklung weiterhin als ASB-Fläche auszuweisen. Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer bereits erschlossenen Lage im Siedlungszusammenhang. Es wird ebenfalls angeregt, die nördlich angrenzende Bestandsbebauung als ASB-Fläche auszuweisen, auch auf Grundlage des vorhandenen Bebauungsplans. B-Plan 7620-57 nein 1011579 Siehe B1 B 18 Geislar östlich, Aurelianastr. Die Stadt Bonn regt an, die Grenze des ASB aus dem Entwurf etwas nach Westen zu verschieben und an die Grenze des LSG anzupassen. Damit wird eine potenzielle Erweiterung östlich der Aurelianastr. ermöglicht, ohne den LSG zu tangieren. FNP Wohnbaufläche nein 1011580 Siehe B1 C 1 Lengsdorf, Zur Marterkapelle Es wird angeregt, die nördliche Straßenseite der Straße „Zur Marterkapelle“ ebenfalls als ASB-Gebiet auszuweisen. FNP Wohnbaufläche / Grünfläche nein 1011582 Der Festlegung der in der Rede stehenden Fläche als Siedlungsraum stehen Raumwiderstände, d.h. die Funktionen des hier festgelegten Regionalen Grünzugs, entgegen. Der Freiraum nördlich der Straße zur Marterkapelle ist insbesondere im westlichen Bereich (der östl. Berich ist bereits als ASB festgelegt) freizuhalten, da hier der Erholungs- und Kulturraum zwischen den Klöstern Maria Hilf und Kreuzberg gesichert werden muss. Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 7 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR D 1 Hoholz, Hoholzstr. / Bitzerweg / Gielgenstr. Die Fläche wird vom Rat der Stadt Bonn als ASB-Fläche abgelehnt. Die Bestandsbebauung entlang der Hoholzstr. und des Bitzerwegs soll weiterhin als ASB-Fläche erhalten bleiben. FNP Fläche für die Landwirtschaft nein 1011586 Änderungsantrag des Regionalrates, entgegen der Ausweisung durch die BR. Stellungnahme BR: Die kommunale Entwicklungsabsicht ist - neben u.a. Raum- und Umweltverträglickeit sowie landesplanerischen Vorgaben wesentliche Voraussetzung für die regionalplanerische Festlegung der Siedlungsbereiche. Mit Wegfall der Entwicklungsabsicht besteht hier somit kein weiteres Sicherungserfordernis. D 2 Hoholz, Kaninsberg / Hoholzstr. / Himmelsweg Die Fläche wird vom Rat der Stadt Bonn als ASB-Fläche abgelehnt. Die Bestandsbebauung entlang des Kaninsbergs, der Hoholtstr. und des Himmelswegs soll weiterhin als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8423-19, FNP Fläche für die Landwirtschaft, FNP- Grünanlage nein 1011587 Änderungsantrag des Regionalrates, entgegen der Ausweisung durch die BR. Stellungnahme BR: Die kommunale Entwicklungsabsicht ist - neben u.a. Raum- und Umweltverträglickeit sowie landesplanerischen Vorgaben wesentliche Voraussetzung für die regionalplanerische Festlegung der Siedlungsbereiche. Mit Wegfall der Entwicklungsabsicht besteht hier somit kein weiteres Sicherungserfordernis. F 1 Roleber Im NSG5 Wolfsbachtal (LP Ennert) im südlichen und nördlichen Bereich etwas gekürzt; Angrenzend zu FFH- Gebiet; Zusammenhängender Teil freier Landschaft; Ökologische Ausgleichsfunktionen (u.a. Biotopverbundfläche (Stufe 1), Kaltluftentstehungsgebiet) ----- nein 1011622 Das momentane Verfahren des Regionalplans ist keine Fortschreibung sondern eine Neuaufstellung. So werden auch keine Festlegungen "gekürzt" oder zurückgenommen; auch liegt eine einheitliche Methodik für das gesamte Planungsgebiet zugrunde. Die Festlegung der BSN ist auf der Grundlage des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln (LANUV 2019) und unter Berücksichtigung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen entwickelt. Zugrunde gelegt wurden unter Beachtung des Planungsmaßstabs festgesetzte Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Biotopverbundflächen der Stufe I (herausragende Bedeutung) des vorgenannten Fachbeitrags. Kleinteilige Ausläufer oder Differenzierungen (z. B. schmale Siefen, Fließgewässer) der Verbundflächen werden nur insoweit übernommen, wie dies dem Maßstab des Regionalplans ( Breite > 100 m) entspricht. Die vorgeschlagene Fläche entspricht nicht den vorgenannten Kriterien. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung örtlicher Biotopverbundfunktionen sind Gegenstand nachfolgender Planungsebenen. Auf Grundsatz 29 des Planentwurfs, der der Sicherung schutzwürdiger Biotopverbundflächen außerhalb des Vorranggebietes BSN dient, wird verwiesen. Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 8 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR F 2 Ungarten Ausläufer des Siebengebirges / FFH-Gebietes wird abgeschnitten. ---- nein 1011624 Das momentane Verfahren des Regionalplans ist keine Fortschreibung sondern eine Neuaufstellung. So werden auch keine Festlegungen "abgeschnitten" oder zurückgenommen. Der Festlegungen der Neuaufstellung des Regionalplanes Köln liegt eine einheitliche Methodik für das gesamte Planungsgebiet zugrunde. Zeichnerischen Festlegungen entsprechen gesetzlich vorgegebenen Maßstab der Regionalplanung (1:50.000). Bereichsabgrenzungen sind gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf. Flächen unterhalb der Darstellungsschwelle bzw. unterhalb der Maßstäblichkeit des Regionalplans (z. B. nicht darstellbare schmale Korridore, kleinteilige Ein- oder Ausbuchtungen, „linienhafte“ Flächen) haben regelmäßig keine regionalplanerische Relevanz. Sie sind Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen. Unter Berücksichtigung der lokalen Situation treffen die nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen die Entscheidung über die örtliche Umsetzung. F 3 Lyngsberg LSG Waldbereiche Lyngsberg und NSG Lyngsberg (LP Kottenforst) betroffen, lokale Kaltluftleitbahn, Biotopverbundfläche Stufe 1 und Stufe 2. --- nein 1011625 Ankerbach Darstellung des Ankerbaches --- nein 1011626 Fließgewässer werden nach Ziel 24 Erläuterung 1 zeichnerich festgelegt, wenn es sich um berichtspflichtige Gewässer gemäß EG-WRRL handelt. Dies ist beim Ankerbach nicht der Fall. Seilbahn Darstellung der geplanten Seilbahn --- nein 1011627 Flächenversorgung für alternative Mobilitätsformen entspricht nicht dem Planerfordernis des Regionalplans und geht über den Regelungs- bzw. Kompetenzbereich der Regionalplanung hinaus. Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 9 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf übernommen ID BR Erläuterung BR ÖPNV Schienenverkehr Geplante Westbahn mit allen geplanten Haltestellen im Entwurf beibehalten nein 1011628 Die angeregte Änderung entspricht nicht der Festlegungsmethodik des Regionalplans (vgl. Begründung Kapitel 5.1.3). Das Planzeichen "ohne räumliche Konkretisierung" beinhaltet keine Festlegung zu Haltepunkte. Straßenbahn Beuel- Kohlkaul, Stadtbahnverlängerung Godesberg- Mehlem/Dottendorf- Friesdorf Sollen als „Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen“ dargestellt werden nein 1011629 Die angeregte Änderung entspricht nicht dem Sicherungsauftrag des Regionalplans. Entsprechend der Plankonzeption werden geplante Schienenwege festgelegt, soweit der Bedarf im Rahmen eines dafür vorgesehehen Bedarfsplanverfahrens festgestellt wurde. Darüber hinaus werden in der zeichnerischen Festlegung sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen nur dargestellt, wenn deren Bedarf durch die Fachplanung bzw. dem Vorhabenträger dargelegt und durch den Regionalrat bestätigt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Vierte Rheinbrücke Planungen der Rheinquerung zw. Ringstraße (Beuel) und Zweiter Fährgasse (Bonn) aufzunehmen nein 1011631 Die angeregte Änderung entspricht nicht dem Sicherungsauftrag des Regionalplans. Geplante Straßen werden festgelegt, soweit der Bedarf im Rahmen einer dafür vorgesehenen Bedarfsplanung festgestellt wurde. Kommunale Planungen werden nur dargestellt, wenn diese eine wichtige Verbindungsfunktion im regionalen Netz übernehmen. Dies ist hier nicht der Fall. Reine Fuß- und Radwege sind nicht Gegenstand der regionalplanerischen Festlegungen. Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 10 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Dieses Schreiben wurde auf 100 % Recyclingpapier gedruckt Bürgertelefon: 0228 - 770 Internet: www.bonn.de Öffnungszeiten Mo, Do: 8.00 - 18.00 Uhr Di, Mi, Fr: 8.00 - 13.00 Uhr Zusätzliche telefonische Servicezeit Di, Mi: 13.00 - 16.00 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel Bahnen: 61, 62, 66, 67 Busse: 602, 604, 605 Sparkasse KölnBonn IBAN: DE79 3705 0198 0000 0113 12 BIC: COLSDE33 Volksbank Köln Bonn eG IBAN: DE95 3806 0186 2003 7530 10 BIC: GENODED1BRS Bundesstadt Bonn – 53103 Bonn Die Oberbürgermeisterin Ansprechpartner/in Stadtentwicklung (auch für barrierefreie Dokumente) Telefon 0228 - 77 Telefax E-Mail Aufzugsgruppe, Etage, Zimmer Mein Zeichen Datum Regionalplanneuaufstellung Köln hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentli- chen Auslegung des 2. Planentwurfs 2024 Die Bundesstadt Bonn ist im Regierungsbezirk Köln bedeutsames Zent- rum, dem mit Sitz einer Vielzahl an Bundesbehörden und Heimat von In- stitutionen der UN eine besondere Funktion im regionalen Gefüge zu- kommt. Wie für die verdichteten und zentralen Orte im Regierungsbezirk Köln ty- pisch, besteht auch in der Bundesstadt ein großer Bedarf an Entwicklungs- flächen für Siedlung und Gewerbe. Als Grundlage der Neuaufstellung des Regionalplans Köln sind diese Flächenbedarfe auf Basis der prognostizier- ten Bevölkerungsentwicklung sowie noch vorhandener Flächenpotenziale durch die Regionalplanungsbehörde mit 752 ha Bedarf für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sowie 211 ha Bedarf für Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB) beziffert (vgl. Begründung des 2. Planentwurfs, Seite 62). Schon heute und in den vergangenen Jahren ist die räumliche Ent- wicklung der Bundesstadt von einer Vielzahl an Flächennutzungskonkur- renzen und einem signifikanten Nachfrageüberhang insbesondere im Be- reich der Flächen für den Wohnungsbau gekennzeichnet. Aktuelle Bevölkerungsprognosen (vgl. u.a. IT NRW) lassen einen weiterhin deutlichen Anstieg der Einwohnendenzahl in Bonn erwarten. Zugleich sind die Flächenentwicklungspotenziale innerhalb des bestehenden Siedlungs- gefüges sehr begrenzt und es muss davon ausgegangen werden, dass die bestehende und erwartete Flächennachfrage nicht allein auf Potenzialen der Innenentwicklung gedeckt werden kann. Die Festlegung von neuen Flächen als ASB sichert der Bundesstadt Bonn kommunale Handlungs- spielräume im Sinne der Wohnraum-, Gewerbe- und Infrastrukturentwick- lung und eröffnet eine aktive Steuerungsmöglichkeit der Raumentwicklung, die insbesondere auch die Aspekte von Klimaschutz und -anpassung be- rücksichtigen kann. Diese Handlungsspielräume braucht es zudem, um dieSeite 11 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 2 — — — städtischen Funktionen im regionalen Kontext wahrnehmen zu können und die ökonomische Stabilität der Bundesstadt und der Region zu sichern. Vor diesem bekannten Hintergrund besteht in Teilen Unverständnis für den vorgelegten zweiten Planentwurf des Regionalplans Köln mit seinen Fest- legungsinhalten für die Bundesstadt Bonn. Bereits der erste Planentwurf aus dem Jahr 2021 zeigte, dass die für die Bundesstadt Bonn ermittelten Flächenbedarfe ASB und GIB im Stadtgebiet nur anteilig gedeckt werden können. Es ist zu erwarten, dass die in der Bundesstadt nicht gedeckten Bedarfskontingente im Sinne des regionalen Ausgleichs innerhalb des Planungsbezirks in die weniger zentralen Lagen übertragen werden. Dies hat die bekannten ökologisch nachteiligen Wir- kungen u.a. eine höhere Flächenintensität der Nutzungen sowie eine struk- turelle Erhöhung des Mobilitätsaufkommens zur Folge. Entsprechend be- kundete die Bundesstadt Bonn mit ihrer Stellungnahme im Rahmen der Offenlage des 1. Planentwurfs 2022 die kommunale Entwicklungsabsicht für zusätzliche ASB im Umfang von rund 170 ha, von denen rund ein Drittel bislang nicht entwickelt bzw. planungsrechtlich gesichert sind, um einen Beitrag zur Flächenbedarfsdeckung zu leisten. Die Prüfung des nun offen liegenden zweiten Planentwurfs macht offen- sichtlich, dass den Stellungnahmeinhalten in der Mehrzahl nicht gefolgt wurde. Die Bundesstadt Bonn hält an den Anregungen zum ersten Planentwurf – wie in der Stellungnahme aus dem Jahr 2022 erläutert – fest und bittet um planerische Umsetzung. Dies betrifft in besonderer Weise die folgenden Flächen: Allgemeiner Siedlungsbereich Lessenich-Meßdorf (A1) Die Fläche ist entsprechend dem kommunalen Festlegungsvorschlag 2022 als ASB festzulegen. Begründung: Flächenteil 1.1 Die Stadt hält an der vorgeschlagenen Abgrenzung für den ASB in diesem Bereich fest (s. Abbildung 1). Der bereits bebaute Siedlungsbereich Meßdorf ist als ASB festzulegen, um die städtebauliche Entwicklung hier mittels Bauleitplanung zukünftig steuern zu können. Die nur teilweise Festlegung von Meßdorf als ASB, ist dazu nicht ausreichend. In den Unterlagen zur Offenlage wird ausgeführt, dass trotz vorhandener Bebauung auf die Festlegung als ASB verzichtet wird, um die Weiterent- wicklung der Siedlungsstruktur zu Lasten des Regionalen Grünzugs zu ver- meiden und die funktionsgerechte Freiraumverbindung zwischen dem Meßdorfer Feld und dem Regionalen Grünzug der Gemeinde Alfter erhal- ten zu können. Die vorgeschlagene Abgrenzung der Bundesstadt Bonn be- schneidet den bestehenden Verbindungskorridor zwischen Meßdorf und Dransdorf nicht, sondern weitet sich nach Westen aus.Seite 12 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 3 — — — Weiter ist es notwendig, die ca. 9 ha große Fläche westlich an Meßdorf angrenzend als ASB festzulegen. Auf dieser Fläche können nach Maßgabe des Regionalplans min. 60 WE/ha realisiert werden (analog zum NEILA- Dichteatlas 60 bis über 100 WE/ha). Dies stellt auf Regionalplanebene die größte zusammenhängende Bonner Entwicklungsfläche für ca. 540 WE dar; bei Nichtrealisierung dieser ASB-Entwicklungsfläche gibt es kein Flä- chenpotenzial im Stadtgebiet, um die dort möglichen Wohneinheiten an anderer Stelle zu kompensieren. Bei einer wohnbaulichen Entwicklung der heute noch nicht baulich genutz- ten Flächen werden Böden mit hoher Funktionserfüllung und Wasserspei- cherfunktion sowie Flächen mit hoher bioklimatischer Funktion in Anspruch genommen, weshalb bei der baulichen Entwicklung besonders hohe An- sprüche an eine klimakluge Entwicklung und Gestaltung zu stellen sind. Flächenteil 1.2 Der zweite Planentwurf legt eine unbebaute Fläche zwischen Johann-Bieser-Straße und Gielsdorfer Straße/Dompfaffenweg als ASB fest (s. Abbildung 1, Bereich 1.2). Diese Fläche ist bereits teilweise mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7321-30 belegt. Die Festlegung als ASB ist aus Sicht der Bundesstadt Bonn zurückzunehmen und entspricht nicht dem Entwick- lungswunsch der Stadt. Aufgrund der genannten Belegung mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch die Festlegung dieser Fläche als ASB keine neue Entwicklungsfläche für den dringend benötigen Wohnungsbau geschaffen. 1.2 1.1 Abbildung 1: Abgrenzungsvor- schlag A1 im Ver- gleich mit ASB- Festlegung gem. 2. Planentwurf Regionalplan Köln (Quelle: eigene Darstellung, ohne Maßstab)Seite 13 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 4 — — — Allgemeiner Siedlungsbereich Niederholtorf (A3) Die gesamte Fläche Niederholtorf inkl. Ungarten ist entsprechend dem kommunalen Festlegungsvorschlag 2022 als ASB festzulegen. Begründung: Der bereits bebaute Siedlungsbereich Niederholtorf ist als ASB festgelegt. Dies wird begrüßt. Die südliche Abgrenzung des ASB entspricht jedoch nicht dem Vorschlag der Kommune und ist an den vorhandenen Bebau- ungsplan Nr. 8322-17 anzupassen. Ein Großteil der über diesen Bebau- ungsplan festgesetzten Bebauung befindet sich bereits in Umsetzung. Des Weiteren ist es vor dem Hintergrund der beabsichtigten integrierten räum- lichen Entwicklung Niederholtorfs und Ungartens planerisch geboten, auch Ungarten als ASB festzulegen. Abbildung 2: Abgrenzungsvor- schlag A3 im Ver- gleich mit ASB- Festlegung gem. 2. Planentwurf Regionalplan Köln (Quelle: eigene Darstellung, ohne Maßstab)Seite 14 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 5 — — — Allgemeiner Siedlungsbereich Gielgen (D1) Die Flächen sind gem. städtischer Stellungnahme 2022 nicht als ASB fest- zulegen. Begründung: Auch in Anerkennung des beschriebenen und bewussten Entwicklungsflä- chendefizits der Bundesstadt sind für diesen Standort die naturschutzfach- lichen Bedenken in den Vordergrund zu stellen und auf die Festlegung der Fläche als ASB zu verzichten. Dieser Bereich bildet u. a. eine Engstelle im Netz der regionalen Grünzüge und ist in Teilen als Kompensationsfläche hergerichtet. Allgemeiner Siedlungsbereich Hoholz Die Flächen sind gem. städtischer Stellungnahme 2022 nicht als ASB fest- zulegen. Begründung: Für diesen Standort sind die naturschutzfachlichen Bedenken auch in An- erkennung des beschriebenen und bewussten Entwicklungsflächendefizits der Bundesstadt in den Vordergrund zu stellen und auf die Festlegung der Fläche als ASB zu verzichten. Dieser Bereich liegt im Naturschutzgebiet „Niederholtorf“ und im Biotopverbund mit besonderer Bedeutung (Stufe 2). Daher verfolgt die Bundesstadt Bonn das Ziel, diesen Bereich von Bebau- ung freizuhalten. Mit dem Wegfall der Entwicklungsabsicht besteht kein weiteres Sicherungserfordernis auf Ebene der Regionalplanung. Abbildung 3: Abgrenzungsvorschlag zur Festlegungsstreichung D1 im Vergleich mit ASB- Festlegung gem. 2. Planent- wurf Regionalplan Köln (Quelle: eigene Darstellung, ohne Maßstab)Seite 15 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 6 — — — Im Weiteren gelten die Anpassungsanregungen für folgende Flächen fort: Kennziffer 2022 Lage ID BRK Festlegungsabsicht Kommune B1 Mehlem 1011194 bebaute Flächen als ASB erhalten B2 Mehlem 1011195 bebaute Flächen als ASB erhalten B4 Venusberg 1011421 bebaute Flächen als ASB erhalten B5 Marienhospital Nicht vergeben bebaute und beplanten Flächen als ASB erhalten B6 Brüser Berg 1011424 bebaute Flächen als ASB erhalten B7 Witterschlick 1011425 bebaute Flächen als ASB erhalten B8 Medinghoven 1011426 bebaute Fläche und potenzielle Entwicklungsfläche für das Kran- kenhaus als ASB erhalten B14 Graurheindorf 1011429 bebaute Flächen als ASB erhalten B15 Oberkassel 1011430 bebaute Flächen und Sportplatz als ASB erhalten B17 Ippendorf 1011579 Fläche zur potenziellen Sied- lungsentwicklung als ASB erhal- ten, Bestandsbebauung als ASB erhalten B18 Geislar 1011580 Anpassung der ASB Grenze an die Grenze des LSG C1 Lengsdorf 1011582 Erweiterung des ASB auf nördli- che Straßenseite „Zur Marterka- pelle“ F1 Roleber 1011622 Abgrenzung der Bereiche für Schutz und Natur beibehalten F2 Ungarten 1011624 Abgrenzung der Bereiche für Schutz und Natur beibehalten F3 Lyngsberg 1011625 Abgrenzung der Bereiche für Schutz und Natur beibehalten Insgesamt elf der in der Stellungnahme von 2022 genannten Flächen bzw. Festlegungsanregungen wurden gem. Ausführungen der Regionalpla- nungsbehörde aufgrund ihrer Maßstäblichkeit nicht in den Planentwurf übernommen. Dies kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Dennoch sind diese Teilflächen als ASB-Festlegungen in der Gesamtsumme für Bonn vor dem Hintergrund des bestehenden Flächenmangels und des kla- ren städtischen Bekenntnisses zu einem Vorrang der Innenentwicklung vor Abbildung 4: Abgrenzungsvorschlag zur Festlegungsstreichung D2 im Vergleich mit ASB- Festlegung gem. 2. Planent- wurf Regionalplan Köln (Quelle: eigene Darstellung, ohne Maßstab)Seite 16 von 17 Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme Seite 7 — — — Außenentwicklung (vgl. DS Nr. 1812770) relevant. Vor diesem Hintergrund werden die Festlegungsvorschläge der städtischen Stellungnahme von 2022 erneut vorgebracht. Derzeit wird ein neuer ÖPNV-Bedarfsplan aufgestellt. Alle dort enthaltenen raumrelevanten Projekte auf Bonner Stadtgebiet sind als verkehrliche Inf- rastrukturen im Regionalplan festzulegen, um bei der Umsetzung dieser für die Mobilitätswende entscheidenden Elemente bereits heute die regional- planerische Grundlage zu schaffen. Die Regionalplanung ordnet und legt die Ziele für die Raumentwicklung in den Planungsregionen für die nächsten Jahrzehnte fest. Die Bundesstadt Bonn dankt für das umfangreiche und komplexe Beteiligungsverfahren im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans. Damit auch die Bun- desstadt Bonn ihren Entwicklungsabsichten zur nachhaltigen Stadtent- wicklung nachkommen kann, sind die in dieser Stellungnahme aufgeführ- ten Anpassungen des Regionalplans als Voraussetzung für eine zukunfts- fähige Weiterentwicklung der Stadt erforderlich.Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de