241905-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Grundsteuerreform: Grundsatzentscheidung über die (Nicht-) Ausübung der Option zur Einführung differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2025
Kerndaten
- Nummer
- 241905-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241905-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Grundsteuerreform: Grundsatzentscheidung über die (Nicht-) Ausübung der Option zur Einführung differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2025 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Empfehlung Rat 12.11.2024 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat in Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschlussvorlage 241905 auf Basis des aktuellen Informationsstands von rund 110.000 von der Finanzverwaltung übermittelten Messbescheiden untersucht, wie sich das Grundsteuermessbetragsvolumen für die einzelnen Grundstücksarten nach neuem Recht gegenüber den bisherigen Besteuerungsgrundlagen verändert. Mit Blick auf die andauernde Übermittlung von neuen Messbescheidsdaten durch die Finanzverwaltung wird darauf hingewiesen, dass die nachstehenden Auswertungen eine Momentaufnahme darstellen, die sich sowohl kurz- als auch mittelfristig noch verändern können. Bereich „Wohnen“: Mit insgesamt rund 89.000 Objekten sind für das Steueraufkommen im Bereich „Wohnen“ prägend die Nutzungsarten Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mietgrundstücke. Im Einzelnen teilt sich die Objektzahl gerundet wie folgt auf: - 67.000 Objekte in der Nutzungsart Einfamilienhäuser, - 12.000 Objekte in der Nutzungsart Zweifamilienhäuser, - 10.000 Objekte in der Nutzungsart Mietwohngrundstücke. Von diesen 89.000 Objekten erhöht sich nach neuem Recht der Grundsteuermessbetrag gegenüber der bisherigen Bewertung in 51.000 Fällen (57%), während in 38.000 Fällen (43%) sich der neue Grundsteuermessbetrag gegenüber heute reduziert. Aufgrund ihrer hohen Individualität ist die Veränderung der konkreten Steuerlast im Einzelfall sehr unterschiedlich, was sich in der sehr hohen Spanne der Be- und Entlastungen ausdrückt. Diese reicht in beide RichtungenSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bis in einen unteren fünfstelligen Bereich, so dass ein hieraus ermittelter Wert der durchschnittlichen Mehrbelastung keine statistisch valide Aussagekraft hat. Insgesamt würde sich das Steueraufkommen des Bereichs Wohnen unter Orientierung an der Landesempfehlung zu einem einheitlichen Hebesatz ab dem 1. Januar 2025 gegenüber heute um 12,6 Mio. EUR erhöhen. Ziel der Anwendung von differenzierten Hebesätzen soll sein, Eigentümer*innen bzw. mittelbar Mieter*innen von Wohnimmobilien vor steuerlichen Mehrbelastungen zu bewahren bzw. aus der Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell resultierende Mehrbelastungen abzumildern. Bei der Anwendung des vom Land NRW für den Bereich „Wohnen“ empfohlenen differenzierten Hebesatz (591 %) ergäbe sich insgesamt eine Entlastung für den Bereich „Wohnen“ von 11 Mio. EUR. Auf Basis der zuvor erläuterten Datenlage ergäbe sich insbesondere wegen der sehr hohen Spanne individueller Be- und Entlastungen der Effekt, dass die genannten 38.000 Fälle (43 %) der Wohnimmobilien zweifach entlastet würden, nämlich sowohl auf der Ebene des Grundsteuermessbetrages als auch auf der Ebene des für das „Wohnen“ geminderten Grundsteuerhebesatzes. Von der Gesamtentlastung von 11 Mio. € entfallen rund 4,2 Mio. € auf diese Fälle der dann entstehenden Doppelentlastung. Hinsichtlich der 51.000 Fälle (57 %), in denen eine steuerliche Belastung eintreten wird, ist hinsichtlich der Effekte des differenzierten Hebesatzes zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: - 13.000 Fälle, in denen sich der Belastungsbetrag in einen Entlastungsbetrag umkehrt sowie - 38.000 Fälle, in denen der Belastungsbetrag niedriger ausfällt, es dennoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung im Vergleich zum aktuellen Grundsteuerrecht kommt. Die 13.000 Fälle, in denen sich der Belastungsbetrag in einen Entlastungsbetrag umkehrt, umfassen ein steuerliches Entlastungspotential von insgesamt nur 0,9 Mio. €. Weitere 5,9 Mio. EUR Entlastungsvolumen entfielen auf die 38.000 Fälle, die in jedem Fall durch die Grundsteuerreform eine höhere Steuerlast tragen müssen, auch wenn die Mehrbelastung durch die Einführung eines differenzierten Hebesatzes für den Bereich Wohnen abgemildert würde. Hinsichtlich der gegenläufigen Effekte der wohnlichen Nutzung in sogenannten gemischt genutzten Grundstücken wird auf nachstehende Ausführungen zum Bereich Nicht-Wohnen hingewiesen. Bereich „Nicht-Wohnen“: Prägend für das Steueraufkommen im Bereich „Nicht-Wohnen“ ist die Nutzungsart Geschäftsgrundstücke. Dieser Kategorie wurden rund 4.000 bewertete Objekte zugeordnet. Von diesen 4.000 Objekten erhöht sich nach neuem Recht der Grundsteuermessbetrag gegenüber der bisherigen Bewertung in 1.000 Fällen (25%), in 3.000 Fällen (75%) reduziert sich der neue Grundsteuermessbetrag im Vergleich zu heute.Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auch in dieser Nutzungsart ist – aufgrund der Individualität der Einzelfälle – die Spanne der Verschiebungen von Steuerlasten sehr hoch. Sie reicht sowohl im Bereich der Belastungen als auch Entlastungen in einen niedrigen sechsstelligen Bereich, so dass auch hier ein hieraus ermittelter Wert der durchschnittlichen Mehrbelastung keine statistisch valide Aussagekraft hat. Insgesamt würde sich das Steueraufkommen in der Nutzungsart Geschäftsgrundstücke unter Orientierung an der Landesempfehlung zu einem einheitlichen Hebesatz ab dem 1. Januar 2025 gegenüber heute um insgesamt 13,7 Mio. EUR reduzieren. Entsprechend den zuvor dargestellten Effekten einer Hebesatzdifferenzierung im Bereich „Wohnen“ würden analog auch vergleichbare Effekte im Bereich „Nichtwohnen“ auftreten: - bei vergleichsweise geringen Entlastungsbeträgen würde sich die Entlastung in eine effektive Steuerbelastung umkehren, - der Entlastungsbetrag fällt niedriger aus, so dass es trotz Hebesatzdifferenzierung zu einer Entlastung im Vergleich zum aktuellen Grundsteuerrecht kommt sowie - Fälle, die bereits durch die Grundsteuerreform nach Bundesmodell eine höhere Steuerlast tragen und die somit durch die Einführung eines differenzierten Hebesatzes für den Bereich Nichtwohnen eine Doppelbelastung tragen werden müssen. Neben den Geschäftsgrundstücken werden dem Bereich „Nicht-Wohnen“ auch die sogenannten gemischt genutzten Grundstücke zugeordnet. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Nutzungsart mit rund 3.500 Objekten würde bei Anwendung der Empfehlung des Landes NRW für einen Einheitshebesatz nahezu keine steuerliche Belastungsveränderung im Vergleich zwischen dem aktuellen und neuen Grundsteuerrecht eintreten. Für den Fall der Einführung differenzierter Hebesätze würde demgegenüber aber – aufgrund der Zuordnung der Grundstücke zum Bereich „Nicht-Wohnen“ – eine steuerliche Mehrbelastung in dieser Nutzungsart von 2,2 Mio. EUR eintreten, obwohl auch diese Objekte in nicht unerheblichem Maß zu Wohnzwecken genutzt werden. Gesamtbewertung: Insgesamt ist festzustellen, dass die Anwendung differenzierter Hebesätze für die Grundsteuer B nach den für Bonn durchgeführten Analysen nur wenig geeignet ist, die eigentliche Intention dieser steuerlichen Gestaltung zielgerichtet zu erreichen. Dies wird deutlich an den zuvor dargestellten Verteilungseffekten einer Hebesatzdifferenzierung, welche die zwingend notwendige sachgerechte und rechtssichere Begründung dieser Differenzierung, nicht zuletzt wegen zum Teil gegenläufiger Effekte, erheblich erschweren wird. Das Eingehen der in der Vorlage DS 241905 dargestellten rechtlichen und fiskalischen Risiken erscheint insofern nur schwer zu rechtfertigen.Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de