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241898-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer

Nummer
241898-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241898 Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241898-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
09.10.2024
Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei
Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Antwort zu Frage 1:
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt eine Anschlusspflicht an Nah- oder
Fernwärme nicht vor. Der Rat der Bundesstadt Bonn hätte aber rechtlich die
Möglichkeit, über eine Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein
Wärmenetz festzulegen (nach § 9 Gemeindeordnung NRW). Eine solche
Satzung müsste zur Abfederung sozialer Härten jedoch angemessene
Übergangsregelungen (Bestandsschutz) vorsehen und könnte zusätzlich
Ausnahmeregelungen enthalten – zum Beispiel für Wärmepumpen oder andere
in Betrieb befindliche Heizungsanlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen
des Gebäudeenergiegesetzes bereits erfüllen (vgl. Stadt Hannover). Denn eine
elektrische Wärmepumpe gegen einen Wärmenetzanschluss auszutauschen,
wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll. Für die Bundesstadt Bonn ist
derzeit kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen.
Auch in der Mitteilungsvorlage DS241427 wird im Abschnitt „Ausblick“ dazu
Stellung bezogen:
„Für einen möglichen, in Form einer kommunalen Satzung einführbaren
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Gemeindeordnung NRW sehen
sowohl die Verwaltung als auch die Bonn-Netz GmbH aktuell keine
Notwendigkeit. Da in der engen urbanen Bebauung auf zahlreichen
Grundstücken nicht genügend Platz vorhanden sein wird für Wärmepumpen
und mit einem Wärmenetzanschluss die Verantwortung zur Erfüllung der
Anforderungen des GEG an den Versorger übergeht, ist mit einer ausreichend
großen Attraktivität des Angebotes zu rechnen. Der Ausbau eines
Wärmenetzes durch ein Versorgungsunternehmen wird jedoch nur erfolgen,
wenn die Wirtschaftlichkeit für das jeweilige Ausbaugebiet gewährleistet ist.“Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antwort zu Fragen 2 und 3:
Es ist richtig, dass Immobilieneigentümer*innen das Recht haben, sich im
Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die
Heizungsvariante selbst auszusuchen. Die Stadt empfiehlt derzeit für alle
Teilgebiete, die in der Wärmeversorgungskarte (www.bonn.de/waerme --> „Der
kommunale Wärmeplan – erste Ergebnisse“ à Teilüberschrift „Geeignete
Wärmeversorgungsarten“) nicht dunkelorange ausgewiesen sind, sich frühzeitig
über Wärmepumpen-Technologien zu informieren. Sowohl für den breiten
Ausbau von elektrischen Wärmepumpen als auch im Rahmen des
wünschenswerten Ausbaus der Ladeinfrastruktur muss das Bonner Stromnetz
ausgebaut werden.
Der Strombedarf, der über die Stromnetze in Zukunft bereitgestellt werden
muss, wird seitens des Verteilnetzbetreibers in dessen „Zielnetzstudie Strom“
simuliert. Dort fließen auch die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung mit
ein und der Sektor Elektromobilität wird mitbetrachtet. Nach Abschluss der
Zielnetzstudie werden konkrete Ausbaupläne des Stromnetzes erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und
erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24
GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de