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241894 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Himalaya-Zeder auf dem Grundstück Heinrich-Heine-Str. 16, 53225 Bonn

Nummer
241894
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 25.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241894
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Himalaya-Zeder auf dem
Grundstück Heinrich-Heine-Str. 16, 53225 Bonn
Beratungsfolge
Baumkommission 25.11.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Himalaya-Zeder auf dem Grundstück Heinrich-
Heine-Str. 16, 53225 Bonn wird erteilt.
Begründung:
Die Himalaya-Zeder (Cedrus deodora) weist einen Stammumfang von 278 cm,
einen Kronendurchmesser von 13 m und eine Höhe von 23 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde mit befriedigend beurteilt.
Der Standort der Zeder ist südwestlich vom Gebäude ca. 4,5 m vom Bungalow
entfernt und ca. 1 m von der Grenze zur öffentlichen Fläche, der Stichstraße zu
den Nachbarhäusern Haus Nr. 18 und 20, entfernt.
Der Vorgarten ist stark verwurzelt, was nach Angaben der Antragsteller bereits
vermehrt zu Stolperfallen führt. Durch die Nähe zum Gebäude kommt es durch
den Abwurf von Nadeln und Fruchtständen immer wieder zu verstopften
Dachentwässerungen.
Bei den Bildern der Innenräume handelt es sich um zwei Kellerräume. In den
Kellerräumen des Bungalows sind Risse in der Bodenplatte erkennbar, welche
auf das Wurzelwachstum der Zeder zurückzuführen sind.
Aus fachlicher Sicht kann man hier zwar von Wurzelwachstum unter der
Bodenplatte ausgehen, aber bei der Lage und der Ausformung der Risse nicht
von einem statischen Problem. So ein Fall ist zwar relativ selten, man muss
jedoch davon ausgehen, dass die Bauausführung der Bodenplatte wohl
gewisse Defizite aufweisen muss, andernfalls könnte es kaum zu derartigen
Rissen kommen.
Nach fachlicher Einschätzung wird das Wurzelwachstum weiter fortschreiten
und folglich wird sich die Rissbildung weiter verstärken. Aufgrund dessen ist es
unumgänglich die Zeder zu entfernen, um eine Ausweitung der
Gebäudeschäden zu verhindern.Seite 1 von 16
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Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des
Ermessens zum Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2
c) der Baumsatzung erteilt werden sollte.
Als Ersatz wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von
20 – 25 cm gefordert.
Anlage/n
1 Fotos Antragsteller Heinrich-Heine-Str. 16, 53225 Bonn (öffentlich)Seite 2 von 16
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Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de