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241890-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Überprüfung und Neuregelung der Parksituation in Küdinghoven (Broichstraße, Dornenkreuzstraße, Kirchstraße, Streffenweg u.a.)

Nummer
241890-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241890 Bürgerantrag: Überprüfung und Neuregelung der Parksituation in Küdinghoven (Broichstraße, Dornenkreuzstraße, Kirchstraße, Streffenweg u.a.)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241890-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Überprüfung und Neuregelung der
Parksituation in Küdinghoven (Broichstraße,
Dornenkreuzstraße, Kirchstraße, Streffenweg u.a.)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Parksituation in den u.a. beschrieben Straßen ist angespannt. Daher
werden derzeit auch die Gehwege (meist beidseitig) zum Parken mitgenutzt,
obwohl diese in den meisten Fällen zu schmal dimensioniert sind (siehe
Anlage). Eine beantragte grundsätzliche Neuanordnung scheidet aufgrund der
in der Regel schmalen Gehwege bereits aus. Partiell (z.B. vor Broichstraße 15)
könnten einzelne Parkbuchten gekippt auf dem Gehweg markiert werden, da
hier ausreichende Breiten vorhanden sind. Dies wird die Verwaltung auch
gerne durchführen. In den übrigen Fällen scheidet dies aber mangels
ausreichender Breiten aus. In den meisten Fällen kann zudem statt auf den
Gehwegen legal auf der Fahrbahn geparkt werden.
Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich gemäß Straßenverkehrsordnung
verboten. Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Vorschrift eine
besondere Schutzfunktion für alle Fußgänger*innen eingeräumt. Durch eine
erhebliche Verschärfung des Bußgeldkataloges (mindestens 55 EUR bei
diesem Verstoß, also höchstmögliches Verwarnungsgeld) hat der Gesetzgeber
darüber hinaus Ende 2021 zum Ausdruck gebracht, dass er den
Unrechtsgehalt des Gehwegparkens entsprechend hoch einschätzt und daher
eine Ahndung der Regelfall sein muss. Dies ist nicht zuletzt aufgrund vielfältiger
gesellschaftlicher Veränderungen geschehen, die zwischenzeitlich eine
bewusste Freihaltung von Gehwegen fordert. In diesem Sinne ist eine
Rücknahme der bisher ausgesprochenen Verwarnungen weder möglich noch
im Sinne des Gesetzgebers. Ein Anhörungsverfahren bzw. eine Ankündigung
der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist weder gesetzlich vorgeschrieben
noch von Seiten der Ordnungsbehörde vorgesehen.Ein Abweichen von diesem
Grundsatz würde Präzedenzfälle schaffen, die zudem Auswirkungen auf die
Ahndung anderer Ordnungswidrigkeiten hätten.Ausnahmen (Vorverwarnungen)
gibt es in der Regel nur bei grundlegenden Anpassungen bisher legaler
Parkvorgänge (z.B. Parkraumkonzepte).
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der
Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesemSeite 1 von 4
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Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
1 Anlage zu DS241890-01 (öffentlich)Seite 2 von 4
Dornenkreutzstraße
KirchstraßeSeite 3 von 4
BroichstraßeSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de