241887 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf dem Grundstück Liegnitzer Str. 2, 53119 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241887
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 241887 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf dem Grundstück Liegnitzer Str. 2, 53119 Bonn Beratungsfolge Baumkommission 25.11.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf dem Grundstück Liegnitzer Str. 2, 53119 Bonn wird erteilt. Begründung: Der Fächerblattbaum (Gingko biloba) weist einen Stammumfang von 207 cm, einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 19 m auf. Der Zustand des Baumes wurde mit befriedigend beurteilt. Der Standort des Baumes ist in einem Innenhof, westlich von der Giebelseite am Treppenaufgang zum Nebeneingang und dem Treppenabgang zum Keller, unmittelbar vor den Nebengebäuden der Eigentümerin. Die Krone des Baumes reicht bis zum Nachbardach, mit innenliegender Dachrinne, vom Nachbargebäude Berta-Lungstras-Str. 45. Bei diesem Gingko handelt es sich um ein weibliches Exemplar. Der Baum befindet sich in einem Alter, bei der die Ausbildung der Früchte übermäßig stark ansteigt. Hier hängen die Früchte dicht gedrängt an jedem Ast in der gesamten Krone. Die Früchte des Gingkos fallen erst bei Überreife und zerplatzen dann auf den umliegenden Dach- und Wegeflächen, sowie auf den Treppenstufen, was zudem eine nicht unerhebliche Rutschgefahr auslöst. Der Fruchtabwurf setzt in der Regel ab Oktober ein und überdauert die gesamte Winterzeit. Die etwa kirschgroßen Früchte verströmen einen starken Geruch nach Buttersäure. Aufgrund des hier ungeeigneten Standortes, ist es auch bei täglicher Reinigung nicht vermeidbar, dass die Früchte und auch geringe Teile davon auch bis in das Wohnhaus getragen werden. Die unzumutbaren Beeinträchtigungen lassen sich auch durch fachgerechte Schnittmaßnahmen nicht mindern, ohne den Habitus des Baumes vollständigSeite 1 von 5 Seite 2 zu zerstören, was ebenfalls nicht im Sinne der Bonner Baumschutzsatzung ist. Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass dies ein unzumutbarer Zustand ist und bei Erhalt des Baumes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, sodass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 a) der Baumsatzung erteilt werden sollte. Als Ersatz wird anschließend ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-25 cm an geeigneter Stelle auf dem Grundstück gefordert. Anlage/n 1 Fotos Antragstellerin Liegnitzer Str. 2 (öffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de