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241887 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf dem Grundstück Liegnitzer Str. 2, 53119 Bonn

Nummer
241887
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 25.11.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241887
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf
dem Grundstück Liegnitzer Str. 2, 53119 Bonn
Beratungsfolge
Baumkommission 25.11.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen Fächerblattbaum auf dem Grundstück Liegnitzer
Str. 2, 53119 Bonn wird erteilt.
Begründung:
Der Fächerblattbaum (Gingko biloba) weist einen Stammumfang von 207 cm,
einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 19 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde mit befriedigend beurteilt.
Der Standort des Baumes ist in einem Innenhof, westlich von der Giebelseite
am Treppenaufgang zum Nebeneingang und dem Treppenabgang zum Keller,
unmittelbar vor den Nebengebäuden der Eigentümerin.
Die Krone des Baumes reicht bis zum Nachbardach, mit innenliegender
Dachrinne, vom Nachbargebäude Berta-Lungstras-Str. 45.
Bei diesem Gingko handelt es sich um ein weibliches Exemplar. Der Baum
befindet sich in einem Alter, bei der die Ausbildung der Früchte übermäßig
stark ansteigt. Hier hängen die Früchte dicht gedrängt an jedem Ast in der
gesamten Krone. Die Früchte des Gingkos fallen erst bei Überreife und
zerplatzen dann auf den umliegenden Dach- und Wegeflächen, sowie auf den
Treppenstufen, was zudem eine nicht unerhebliche Rutschgefahr auslöst.
Der Fruchtabwurf setzt in der Regel ab Oktober ein und überdauert die
gesamte Winterzeit. Die etwa kirschgroßen Früchte verströmen einen starken
Geruch nach Buttersäure.
Aufgrund des hier ungeeigneten Standortes, ist es auch bei täglicher Reinigung
nicht vermeidbar, dass die Früchte und auch geringe Teile davon auch bis in
das Wohnhaus getragen werden.
Die unzumutbaren Beeinträchtigungen lassen sich auch durch fachgerechte
Schnittmaßnahmen nicht mindern, ohne den Habitus des Baumes vollständigSeite 1 von 5
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zu zerstören, was ebenfalls nicht im Sinne der Bonner Baumschutzsatzung ist.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des
Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass dies ein unzumutbarer Zustand
ist und bei Erhalt des Baumes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde, sodass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 a) der Baumsatzung erteilt
werden sollte.
Als Ersatz wird anschließend ein standortgerechter Laubbaum mit einem
Stammumfang von 20-25 cm an geeigneter Stelle auf dem Grundstück
gefordert.
Anlage/n
1 Fotos Antragstellerin Liegnitzer Str. 2 (öffentlich)Seite 2 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 20:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de