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241872-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einfriedung weiterer Hundefreilaufzonen

Nummer
241872-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Kenntnisnahme
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  1. 241872 Bürgerantrag: Einfriedung weiterer Hundefreilaufzonen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241872-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Einfriedung weiterer
Hundefreilaufzonen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Anliegen des Bürgerantrages ist nachvollziehbar. Die Verwaltung weist
jedoch darauf hin, dass auch auf Hundefreilaufflächen der §2 Abs.1
Landeshundegesetz (LHundG NRW) gilt, wonach Hunde stets so zu halten, zu
führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Somit darf ein Hund nur dann
freigelassen werden, wenn er ausreichend die Grundbefehle beherrscht. Bei
Beherrschen dieser Befehle ist keine Umzäunung notwendig. Erfahrungen,
auch in anderen Städten, haben gezeigt, dass auf umzäunten Flächen
vermehrt Hunde abgeleint werden, welche die Grundbefehle nicht beherrschen
und es infolge zu Problemen mit anderen Hunden und Personen kommt.
Ebenfalls sind diverse Fällen aufgetreten, in welchen Hundehaltende ihren
Hund hier unbeaufsichtigt laufen ließen und diesen dann erst zu einem
späteren Zeitpunkt am Tag abholten. Somit fördern Umzäunungen in einigen
Fällen potentiell ordnungswidriges Verhalten.
Die Sozialisierung, insbesondere von Junghunden und Welpen, sollte frühzeitig
unter fachkompetenter Aufsicht in einer Hundeschule erlernt werden. Hier
stehen auch umzäunte Flächen zur Verfügung. Kleine Hunde werden in der
Regel deshalb nicht angeleint, weil Halterinnen und Halter befürchten, dass
diese körperlich nicht gegen andere Hunde auf der Freilauffläche bestehen
können. Diesbezüglich würde ein Zaun ebenfalls keine Abhilfe schaffen.
Unabhängig hiervon, entstehen nach Aufstellen eines Zaunes, welches mit
hohen Kosten verbunden ist, Unterhaltungskosten sowie ein erhöhter Aufwand
in der Pflege. Die erforderlichen Ressourcen hierfür stehen aktuell nicht zur
Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/nSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de