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241854-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Nummer
241854-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241854 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241854-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
4. Satzung zur Änderung der
Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR)
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Sitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR am 22.11.2024
wurde eine Änderung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung vom
23.08.2024 beschlossen. Durch diese Änderung wurde der Auftrag an
den Vorstand zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachträglich korrigiert
bzw. konkretisiert.
Dementsprechend ist die Begründung zur vorliegenden Beschlussvorlage wie
folgt anzupassen:
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR hat in seiner Sitzung vom 23.08.2024
dem Rat die 4. Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR
empfohlen.
Mit der 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange
AöR sollen u. a. der rückwirkenden Änderung des § 114a Absatz 10
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und dem
Wegfall des § 26 Verordnung über kommunale Unternehmen und
Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmensverordnung - KUV) Rechnung getragen werden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die benötigten personellen
Ressourcen für die Erstellung und Monitoring des Nachhaltigkeitsberichts
zurzeit nicht vorhanden sind. Diese müssten im Rahmen des Wirtschaftsplanes
2025 bzw. 2026 mit Genehmigung des Stellenplans neu geschaffen werden.
Soweit keine gesetzliche Grundlage für die Berichterstattung besteht, stellt dies
eine freiwillige Maßnahme dar, die aus gebührenrechtlicher Sicht kritisch zu
sehen ist.
Auch wenn eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach europäischen Standard
(ESRS) nicht geleistet werden kann, wird die bonnorange AöR jährlich über ihre
Maßnahmen berichten, die auf den Klimaplan der Stadt Bonn einzahlen und
den aktuellen Umsetzungsstand der Nachhaltigkeitsmaßnahmen der
bonnorange AöR wiederspiegeln.
(NEU)Seite 1 von 3
Seite 2
Auch wenn eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach europäischen Standard
(ESRS) nicht geleistet werden kann, haben sich Verwaltungsrat und Vorstand
darauf verständigt, dass die bonnorange AöR jährlich über ihre
Nachhaltigkeitsmaßnahmen berichten soll. Dies wurde mit der Änderung der
Niederschrift vom 23.08.2024 in der Sitzung des Verwaltungsrates am
22.11.2024 durch folgenden Auftrag an den Vorstand konkretisiert, der aber
keine Auswirkungen auf die Änderung der Unternehmenssatzung hat:
• Der Vorstand der bonnorange AöR wird beauftragt, einmal im Jahr
einen Lagebericht zu erstellen, der dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen
des Jahresabschlusses zur Prüfung vorgelegt wird.
• Ferner wird der Vorstand im Rahmen des jährlichen bonnorange
Geschäftsberichts freiwillig auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu
Nachhaltigkeitsmaßnahmen sowie zur Klimaneutralität berichten.“
Dieses Vorgehen wurde gewählt, weil der Wirtschaftsprüfer der bonnorange
AöR darauf hingewiesen hat, dass eine Nachhaltigkeitsberichterstattung
innerhalb des Lageberichts eine umfassende Berichtspflicht nach CSRD
auslöst, was durch die Satzungsänderung aber auf eine freiwillige
Berichterstattung auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu
Nachhaltigkeitsmaßnahmen sowie zur Klimaneutralität als Teil des
Geschäftsberichts der bonnorange AöR beschränkt werden soll.
Weiterhin soll in der Unternehmenssatzung der Verweis auf § 30
(Verschwiegenheitspflicht) GO NRW neu aufgenommen werden, um neben der
entsprechenden Befangenheitsvorschrift des § 31 GO NRW auch die
entsprechende Anwendbarkeit der Geheimhaltungsvorschrift direkt durch
Verweis aus der Unternehmenssatzung anzuwenden.
Als letzte Änderung soll eine Absichtserklärung neu aufgenommen werden, mit
der herausgestellt wird, dass bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben
die Anstalt bestrebt ist, die Vorgaben aus dem Klimaplan 2035 der Bundesstadt
Bonn umzusetzen, soweit dies durch eine eigene Finanzierung gesichert
werden kann.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 23.08.2024 den Vorstand damit
beauftragt, sollte die Änderungsatzung beschlossen werden, einmal im Jahr
einen Lagebericht zu erstellen, in dem Nachhaltigkeitsthemen abgebildet
werden. Dem Wirtschaftsprüfer soll dieser Lagebericht im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung zur Prüfung vorgelegt werden.
Im Zuge dieser Nachhaltigkeitsberichtserstattung soll auch über Maßnahmen,
die auf den Klimaplan 2035 einzahlen, berichtet werden.
Dieser Zusatz soll nicht in die Unternehmenssatzung aufgenommen werden.
Die vorgesehene Änderung der Unternehmenssatzung bleibt von dieser
Konkretisierung unberührt.Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de