241845-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Entwicklung der ehemaligen Stadtgärtnerei
Kerndaten
- Nummer
- 241845-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.217 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241845-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Entwicklung der ehemaligen Stadtgärtnerei Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den Punkten der Großen Anfrage wie folgt Stellung: 1. Im Ratsbeschluss DS 221126-01 vom 27.10.2022 ist ein Kostenrahmen für Gutachten im Höhe von 210.000 € als erste Kostenannahme beziffert. Bereits durchgeführt wurde das Artenschutzgutachten I, das Gutachten zur faunistischen Erfassung und die Biotoptypenkartierung mit Bruttokosten von 26.483 €. Für das Rückbau- und Entsorgungskonzept für die Aufbauten und die Bodenuntersuchung von Gefahrstoffen und deren Entsorgung ( Altlastengutachten) wurden 43.250 € Brutto abgerechnet. Außerdem wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die noch nicht abschließend in Rechnung gestellt wurde. Gemäß dem Ratsbeschluss ist die Verwaltung ermächtigt, nach Abhandlung/Berücksichtigung der Ergebnisse entsprechender Fachgutachten, zur Vorbereitung des Grundstückes für eine Entwicklung der Fläche eine Rodung des fortgeschrittenen Bewuchses zu beauftragen. Die Schätzkosten für die Rodung des Geländes belaufen sich auf ca. 30.000,-EUR. Die Rodung wurde bisher nicht beauftragt. Die Haushaltsmittel stehen im städtischen Haushalt zur Verfügung. Die Vergabe von Gutachten und Planungsleistungen zur Grundlagenermittlung für politisch beschlossene Planungsprozesse ist standartmäßige Aufgabe der Verwaltung. Bei dieser Fläche erfolgt die Beauftragung von Gutachten und Planungsleistungen nach dem Prinzip der Kostenteilung in der sog. Kooperationsvereinbarung. Das bedeutet, dass Gutachten, die auf die Fläche bezogen und unabhängig vom Vorhaben sind, von der Verwaltung beauftragt und kostenmäßig übernommen werden und die Leistungen, die konkret auf das Vorhaben bezogen sind, anteilig von Verwaltung und dem Vorhabenträger / den VorhabenträgerInnen beauftragt und bezahlt werden. Damit sichert sich die Stadt die Rechte an den Planungsleistungen, auch wenn die Vorhabenträgerschaft sich dazu entschließen würde, das Vorhaben nicht weiter zu führen. Da die Biologische Station Rhein/ Erft dringenden Neubau- bzw. Sanierungsbedarf hat, hat die Verwaltung ein unmittelbares Interesse an den fachlichen Ergebnissen des Planungsprozesses. Das Honorar für das mit der Planung und Durchführung des Qualifizierungsverfahrens beauftragte Planungsbüro Stottrop aus Köln beziffern sich für diesen ersten Arbeitsschritt auf ca. 20.000 € (ohne Preisgelder und Aufwendungen für das Wettbewerbsverfahren). DieseSeite 1 von 3 Seite 2 Summe wird hälftig zwischen VorhabenträgerInnen und Verwaltung geteilt. Bisher wurde noch keine Rechnung für Planungsleistungen eingereicht. Die Erforderlichkeit weiterer Gutachten und Planungsleistungen sowie deren Umfang ergibt sich im weiteren Verlauf der Planungen. Aufgrund des komplexen Verfahrens sind diese Kosten noch nicht bezifferbar. Der Kostenrahmen aus dem Grundsatzbeschluss ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft. 2. Die klimatische Situation hat große Bedeutung und wird im Planverfahren besonders beachtet und voraussichtlich durch ein Forschungsvorhaben begleitet. Es ist beabsichtigt, die im Qualifizierungsverfahren zu erarbeitenden Konzepte hinsichtlich der stadtklimatischen Auswirkungen zu überprüfen. Dies kann jedoch erst bei Vorlage der Konzepte erfolgen. Beabsichtigt ist eine Beibehaltung oder Verbesserung der derzeitigen stadtklimatischen Situation. Auszüge aus der Klimaanalysekarte sowie der Planungshinweiskarte 2023 gehen hierfür als Rahmenbedingung in die Aufgabenstellung des Qualifizierungsverfahren ein. (Der Hinweis auf die „Abwägungsentscheidung“ bei der Veranstaltung am 10.10.2024 bezog sich auf das IFS von 2012 und ist in falschem Zusammenhang genannt) 3. Bei der im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens durchgeführten Bewertung des bestehenden Mischwasserkanal kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass dieser ausreichend für die Aufnahme des im Plangebietes anfallenden Schmutzwasser sein wird. Weitere Aussagen können erst bei Konkretisierung des Konzepts bzw. im Bebauungsplanverfahren und der entsprechenden Entwässerungsplanung getroffen werden. Niederschlagswasser hingegen verbleibt auf dem Gelände und wird dort unter Berücksichtigung des Schwammstadtprinzips zurückgehalten, verwendet oder versickert. 4. Das Gelände wird durch das vorhandene Straßen- und Wegenetz erschlossen. „Autoarm“ bedeutet, dass auf private PKWs weitgehend verzichtet werden soll und ein Sharing- System eingeführt werden soll. Außerdem wird Fuß-und Radverkehr unterstützt und ausgebaut. Gleichwohl werden die Flächen für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Gelände vorgehalten. Ein entsprechendes Mobilitätskonzept wird bei Konkretisierung der Planung erstellt werden. Zur Umsetzung stehen verschiedene rechtliche Instrumente auf Ebene des Bauleitplanverfahrens und auf Ebene des Baugenehmigungsrechts zur Verfügung. 5. Aktuell bestehen mit dem Verein Neue Stadtgärtnerei und der Montag Stiftung keine Pacht- oder Erbbaurechtsverträge. Die Verträge werden Regelungen zum Heimfall beinhalten. Die konkreten vertraglichen Gestaltungen werden nach der Verhandlung den zuständigen politischen Gremien in nichtöffentlicher Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 6. Es wird mit max. 100 Bewohnern gerechnet. Die Aufgabe des städtebaulichen Qualifizierungsverfahren wird es sein, unter Berücksichtigung der Randbedingungen ein in Dichte und Höhe angemessenes Konzept zu erarbeiten. 7. Für konkrete Mietanfragen oder verbindliche Vereinbarungen ist es auf Grund des langen Zeitplans noch vor der Planrechtsschaffung deutlichSeite 2 von 3 Seite 3 zu früh. Zurzeit wird das Projekt noch auf die grundsätzliche Machbarkeit geprüft. Auch in den fünf weiteren erfolgreich umgesetzten Projekten der Stiftung gab es zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Mietvereinbarungen Die Mieten werden den marktüblichen Mieten für die jeweilige Nutzung entsprechen. Sie dienen der Tragfähigkeit des Gesamtprojekts. Alle Überschüsse werden gemeinnützig im Stadtteil eingesetzt. Das Projekt soll nach dem Initialkapital-Prinzip der Montag Stiftung Urbane Räume umgesetzt werden. Es soll ein dem Stadtteil dienlichen Nutzungsmix umfassen. Dazu gehören auch gewerbliche Mieter. Die Mieten ermöglichen eine selbsttragende Immobilie, die unabhängig von langfristigen Zuschüssen ist. Alle Überschüsse aus den Mieten werden in gemeinnützige Aktivitäten und Maßnahmen vor Ort eingesetzt. Das kann umfassen: Gemeinwohlflächen, die den Menschen aus der Nachbarschaft für Aktivitäten zur Verfügung stehen, Personal für Gemeinwohlmanagement oder ein Stadtteilfonds für gemeinnützige Aktivitäten. Das Projekt wird durch eine gemeinnützige GmbH betrieben. Voraussetzung für den Verzicht auf den Erbbauzins ist die Gemeinnützigkeit und das im Sinne des Initialkapitalprinzips auf dem Erbbaugrundstück rein lokal und sozial ausgerichtet gehandelt wird (gemeinwohlorientierte Entwicklung der Gebäude als Impuls und Anlass für die Stärkung von Gemeinwesen, Quartiersidentität und aktiver Nachbarschaft). Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de