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241798 · Antrag

BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten

Nummer
241798
Art
Antrag
Veröffentlicht
11.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 11.10.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 03.12.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 03.12.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 241798-02 ST BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten
  2. 241798-01 ST BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten hier: Vertagungsbitte

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Antrag
öffentlich
241798
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Elisabeth Struwe
10.10.2024
BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung;
Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen
und Abdeckplatten
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.10.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 07.11.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,
1. dem Umweltausschuss bis zu dessen Sitzung am 26. November 2024 und
dem Rat zur seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 eine überarbeitete Fassung
des § 38 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
(Friedhofssatzung) der Bundesstadt Bonn mit dem Ziel vorzulegen, dass für
das Anbringen bzw. Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und
Abdeckplatten an und auf Gräbern künftig keine Genehmigungen mehr
eingefordert werden, wenn eine Fachfirma die Ausführung der Arbeiten erledigt
und deren Ausführung gem. Anlage 1 zu § 37 der Friedhofssatzung nach den
Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung bestätigt.
Anlage 1 zu § 37 der Friedhofssatzung ist um Rahmenbedingungen zu Material
und Ausmaßen etc. entsprechend zu ergänzen.
2. dem Rat eine überarbeitete Gebührenordnung für das Begräbniswesen
vorzulegen, in der künftig die entsprechenden Gebühren für die Genehmigung
von Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen und Grabeindeckungen entfallen.
Begründung
Laut § 62 (1) Ziffer 15 der Bauordnung NRW zählen Grabmale und Grabsteine
grundsätzlich zu sogenannten „genehmigungsfreien Vorhaben“.
Nicht ganz so, wie man auf Grund der Landesregelung denken könnte, verhält
es sich in Bonn. Laut der einschlägigen Gebührenordnung werden für die
Genehmigung zum Aufstellen eines Grabsteins, einer Grabplatte oder einer
Steineinfassung jeweils 90,12 Euro fällig.
Der sich neben den erwähnten Gebühren „zur Errichtung von Hochbauten aufSeite 1 von 2
Seite 2
Gräbern“ ergebende Gesamtbetrag für die Neuanlage eines Erdgrabes wird mit
108,29 Euro einmalig und zuzüglich 96,63 Euro Liegegebühr jährlich von nicht
wenigen Hinterbliebenen als kaum gerechtfertigt angesehen.
Das oben beschriebene unangemessen komplizierte und teure Verfahren zur
Erlangung einer Genehmigung für die Aufstellung von Teilen eines
Grabdenkmals sollte und kann vereinfacht werden. Es dürfte vollkommen
ausreichend sein, wenn die ortsansässigen Steinmetzmeister- Betriebe sich
gegenüber der Stadt verpflichten, bei Aufstellung von Grabsteinen die
städtischen Vorschriften und Auflagen zu berücksichtigen und die Errichtung
mit einer entsprechenden Beschreibung des Grabdenkmals der Stadt
anzuzeigen, so dass die Stadt dies registrieren kann. Für die Anzeige und
Registrierung könnte ein deutlich kleinerer Kostenbetrag verlangt werden.
Durch schlichte Registrierung verringert sich der Verwaltungsaufwand und es
könnten Kosten eingespart werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de