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241795 · Beschlussvorlage

2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Nummer
241795
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241795
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.11.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlos-
sen.
2. Die beschlossene Entgeltordnung in der vorliegenden Fassung soll nur dann
bekannt gemacht und in Kraft gesetzt werden, wenn der Bundesgesetzgeber im
noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2024 die Neuordnung der Be-
steuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nicht nochmal –
wie derzeit vorgesehen- um 2 Jahre verlängert.
Begründung
Diese Vorlage ist mit Blick auf die Ladungsfristen der Gremien vorsorglich als
Alternative zu DS 241796 erstellt.
Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, die Übergangsfrist für die Neu-
ordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nochmals um zwei Jah-
re - also bis zum 31.12.2026- zu verlängern. Der Bundestag hat dies bereits am
18.10.2024 im Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, die entsprechende Bun-
desratssitzung ist für den 22.11.2024 geplant. Sollte die Regelung wider Erwar-
ten nicht verabschiedet werden, würde diese Fassung der Entgeltordnung für
sonstige Leistungen der Feuerwehr Bonn die Umsatzbesteuerung in den Tarif-
positionen berücksichtigen.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen
der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbe-Seite 1 von 30
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reich hinausgehen, Entgelte erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund
der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der Bundes-
stadt Bonn vom 20. Dezember 2023 erhoben (DS-Nr. 231913).
III. Entgeltanpassung
Durch die Feuerwehr werden nachfolgende Leistungen erbracht, die über den
im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen:
• Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG
• Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr
• Prüfen von Feuerwehrlaufkarten und Feuerwehrplänen zu Objekten
(Erstprüfung und zweijährige Revision der Feuerwehrpläne nach aner-
kannter technischer Regel DIN 14095)
• Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht seitens Entwurfs-
verfasser: innen und Brandschutzgutachter: innen häufig objektbezogen
Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich erteilten gutachter-
lichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen zur Erstellung ei-
nes Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheitskonzeptes werden
Entgelte erhoben.
• Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung
des 2. Rettungsweges auf Wunsch der Auftraggebenden
• Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweite-
rung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der Erstellung der
Brandmeldeanlage
• Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots
und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres
• Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweite-
rung einer Objektfunkanlage
• Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff-
und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem
Gerät
• Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
Für die Besoldungsanpassung in 2025 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von
8,81 % auf Grundlage der Werte aus 2023 zugrunde gelegt, für eine Entgeltan-
passung bei den Beschäftigten in 2025 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von
11,70 % auf Grundlage der Werte aus 2023 zugrunde gelegt.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Ver-Seite 2 von 30
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änderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unter-
schiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche
Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden. Unabhängig da-
von sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf
die Jahresstunden umgelegt werden.
Auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Hinweises können kalkulatorische
Kosten für die Unterbringung der Fahrzeuge in die Kalkulation der Fahrzeug-
kosten nicht mehr einberechnet werden.
Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu
vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre
als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Bei den in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um
hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um gebührenpflichtige, sondern
entgeltpflichtige Leistungen.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze über ma-
thematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG Müns-
ter vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall
wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit
der Gebührensätze geführt hat.
Diese Beschlussvorlage berücksichtigt die bislang vom Gesetzgeber vorgese-
hene Übergangsfrist zur Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen
Hand, die eine Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundes-
stadt Bonn ab dem 01.01.2025 vorsieht. Entsprechend sind hier auch die Tarife
Nettobeträge und es ist, soweit eine Umsatzsteuerrelevanz erkannt wurde, die-
se konkret in den Entgelttarifen angegeben.
In dem noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2024 soll die Übergangs-
frist nochmals bis Ende 2026 verlängert werden.
Die abschließende Rechtslage ab dem 01.01.2025 ist derzeit noch nicht be-
kannt. Für den Fall, dass es nicht zu einer Verlängerung der Übergangsfrist
über den 31.12.2024 hinaus kommt, schlägt die Verwaltung daher den Be-
schluss in der vorgesehenen Fassung weiter vor.
Hinsichtlich des Vorgehens für das Szenario einer weiteren Verlängerung der
Übergangsfrist (und damit Verzicht auf eine Umsatzbesteuerung in den betrof-
fenen Tariffällen für das Jahr 2025) wird auf die Beschlussvorlage DS 241796
verwiesen.
Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C bei-
gefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2025.Seite 3 von 30
Seite 4
Anlage/n
1 Entgeltordnung mit Ust_2025 (öffentlich)Seite 4 von 30
Anlage A
2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen
der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 Absatz 5
Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5.März 2024 (GV.NRW. S. 136) folgende Entgeltordnung beschlossen
Artikel I
§ 2 wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: „Die in nachstehendem Entgelttarif (Abschnitt 6)
genannten Entgelte sind als Bruttobeträge für die erbrachten Leistungen anzusehen.
Insoweit es sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handelt, ist die darauf
entfallende gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bereits enthalten
Artikel II
Der Entgelttarif zur Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1706), erhält folgende
Fassung:Seite 5 von 30
„6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Personal Brandsicherheitswache
6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 8,99 €
10,70 €
inkl. Umsatzsteuer
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und
Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der
Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.6.2.
6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer
Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor
Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal
17,10 €
20,35 €
inkl. Umsatzsteuer
b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal 35,97 €
42,80 €
inkl. Umsatzsteuer
c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird
pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1 für die
erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere
angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.1.1
abgerechnet
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 36,60 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten
und/oder Feuerwehrplänen
je angefangene Viertelstunde 21,67 €Seite 6 von 30
6.4 schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw.
mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines
Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 22,48 €
26,75 €
inkl. Umsatzsteuer
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur
Sicherstellung des 2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten
22,48 €
26,75 €
inkl. Umsatzsteuer
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und nach Ziffer 6.6.2 für
das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer 6.6.3 für
die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich
notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung der
Einsatzfahrzeuge entsprechend Ziffer 6.11.2
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
6.6.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,91 €
5,84 €
inkl. Umsatzsteuer
6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 13,93 €
16,58 €
inkl. Umsatzsteuer
6.6.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 21,53 €
25,62 €
inkl. Umsatzsteuer
6.6.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 8,30 €
9,88 €
inkl. UmsatzsteuerSeite 7 von 30
6.7 Brandmeldeanlage
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung
oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarm-
weiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei
der Erstellung der Brandmeldeanlage
6.7.1.1 Grundentgelt 198,81 €
236,58 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,70 €
24,63 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung)
6.7.2.1 Grundentgelt 157,40 €
187,31 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,70 €
24,63 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüssel-
rohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder
Feuerwehrschlüsselrohr
6.8.1.1 Grundentgelt 197,97 €
235,58 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 8 von 30
6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit der
Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt
82,40 €
98,06 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
24,51 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch)
6.8.2.1 Grundentgelt 156,78 €
186,57 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
24,51 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots
(FSD)
6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 198,45 €
236,16 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in
einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD
82,40 €
98,06 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 9 von 30
6.9 Objektfunkanlage (OFA)
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung
oder Erweiterung einer Objektfunkanlage
6.9.1.1 Grundentgelt 335,19 €
398,88 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 37,76 €
44,93 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung)
6.9.2.1 Grundentgelt 259,69 €
309,03 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 37,76 €
44,93 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches
SelbstkostenpreisSeite 10 von 30
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und
sonstiges Personal
je Person je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 17,41 €
20,72 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-,
Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und
Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.12.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuer
Artikel III
Die Änderung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.Seite 11 von 30
Anlage B
Berechnung der Entgelttarife
6.1 Brandsicherheitswachen
Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen richtet sich das Entgelt nach dem angeforderten
oder dem von der Bundesstadt Bonn für notwendig gehaltenen Umfang.
Brandsicherheitswachen werden zu rund 98 % durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
und zu 2 % von Mitarbeitenden der Laufbahngruppe 2.1 (ehemals gehobener Dienst) der
Berufsfeuerwehr (bei besonderen Lagen) geleistet.
Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die die Brandsicherheitswachen aus der
Freizeit heraus leisten, wird ein Stundensatz von 11,70 € zuzüglich der Steuern entsprechend §
40 a Einkommenssteuergesetz (= 15,00 €) und eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages von
15 % für Bekleidung, Funkgeräte etc. berechnet.
Für die Ermittlung der Kosten der Mitarbeitenden der Berufsfeuerwehr werden die tatsächlich
mit der Durchführung von Brandsicherheitswachen befassten Mitarbeitenden (siehe b, in 2025:
21) nach Anzahl und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Es wird ein Durchschnittssatz
(Mittelwert) gebildet.
Außerdem werden die mit der Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswachen befassten
Sachbearbeitenden prozentual berücksichtigt (Einteilung der Brandsicherheitswachen,
Abrechnung der Brandsicherheitswachen mit den Auftraggebern und der Freiwilligen
Feuerwehr). Der im Rahmen der Kalkulation berücksichtigte Anteil von 50 % bildet hierbei den
durchschnittlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswache ab.
Danach ergibt sich folgende „Mischkalkulation“:
a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 15,00 €
15 % Verwaltungsgemeinkosten
(Funkgeräte, Bekleidung etc.) 2,25 €
17,25 €
davon 97,68 % 16,85 €
b) Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr
1.828,19 € geteilt durch 21 ergibt 87,06 €
davon 2,32 % 2,02 €
c) Vor- und Nachbereitung (Anteil Stundensatz)
30 % A 7 (Sachgebiet 37-01) 18,210 €
20 % A 10 (Sachgebiet 37-12) 15,990 €
34,200 €
davon 50 % 17,10 €Seite 12 von 30
d) durchschnittlicher Stundensatz
2,02 € + 16,85 € +17,10 € = 35,97 €
42,80 €
inkl. Umsatzsteuer
je Viertelstunde 42,80 € : 4 = 10,70 €
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge
benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Entgelttarif 6.6.2.
Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache wird zwischen
folgenden Fallgruppen unterschieden:
a) Absage bis 14 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache kostenfrei
b) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 14 Tage bis
2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 17,10 €
20,35 inkl.
Umsatzsteuer
c) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 2 Werktage vor
Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 35,97 €
42,80 €
Inkl.Umsatzsteur
d) Bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft
1 Stunde für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; darüber hinaus
wird jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort, die zur Klärung
des Sachverhaltes benötigt wird, nach Ziffer 6.1.1 abgerechnet.
6.2 Schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr
Für schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr werden in Anwendung der
Gebührentarif-Nr. 15 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn die tatsächlichen
Kosten für die Bearbeitung erhoben.
¼ Std. A9 Büroarbeitsplatz Feuerwehr 19,340 €
¼ Std. A10 Arbeitsplatz Verwaltung 17,260 €
36,600 €
insgesamt 36,60 €Seite 13 von 30
6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen
Feuerwehrpläne und Feuerwehrlaufkarten dienen im Einsatzfall den vorgehenden
Einsatzkräften als standardisiertes Instrument für eine schnelle Orientierung, sowie zu
Beurteilung der Lage. Sie bilden das Gebäude und Feuerwehraufstellflächen ab, geben
Hinweise auf potentielle Einsatzschwerpunkte und Gefahren für Nutzende, Nachbarn und
Einsatzkräfte. Feuerwehrpläne werden bei komplexen Gebäudestrukturen und im Rahmen der
Aufschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen auf die Brandmeldeübertragungsanlage der
Bundesstadt Bonn gefordert.
Feuerwehrlaufkarten bilden den schnellsten Weg vom Feuerwehranlaufpunkt zum ausgelösten
Brandmelder ab und sind für die schnelle Erkundung des Schadensereignisses zwingend
notwendig.
Die notwendige Prüfung und Freigabe resultiert daraus, dass die Einheitlichkeit des
Planmaterials gewährleistet und ortsspezifische Festlegungen im Stadtgebiet Bonn
berücksichtigt werden müssen.
Die Prüfungen werden von 10 Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und
Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller
Mitarbeitenden in diesem Bereich gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
Berechnung:
866,94 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 10 = 86,69 €
je Viertelstunde 86,69 € : 4 = 21,67 €
6.4 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur
Erstellung eines Brandschutzgutachten oder Brandsicherheitskonzeptes
Diese Beratungen und auf Anforderung auch gutachterliche Stellungnahmen werden von 11
Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt.
Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeitenden in diesem Bereich
gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
Berechnung:
989,05 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 11 = 89,91 €
je Viertelstunde 89,91 € : 4 = 22,48 €
inkl. Umsatzsteuer 26,75 €Seite 14 von 30
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
Die Abnahmen von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2.
Rettungsweges werden durch die unter Ziffer 6.4 aufgeführten Mitarbeitenden der Abteilung
„Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ sowie durch Mitarbeitende des Einsatzdienstes
(Besatzung des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter) durchgeführt. Es wird die
angefallene Zeit der Mitarbeitenden je angefangene Viertelstunde nach Ziffer 6.11.2 der
Entgeltordnung in Rechnung gestellt. Außerdem werden Fahrkosten für das von der Abteilung
„Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ eingesetzte Fahrzeug gemäß Ziffer 6.6.1 sowie
Kosten für den Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter gemäß Ziffer 6.6.2
/ 6.6.3 in Rechnung gestellt.
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
Bei den Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen sind Fixkosten wie z.B. kalkulatorische Kosten
für die Abschreibung, Verzinsung und Versicherung sowie variable Kosten wie z.B. Tank-,
Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Materialkosten berücksichtigt.
Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h.
nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden.
Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskosten
bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt.
Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen
für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen
(Vorhaltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach
dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt werden, sondern
müssen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei
der Berechnung der Tarife für den Einsatz von Fahrzeugen in analoger Anwendung zur
Kalkulation der Fahrzeugkosten in der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zwischen Fixkosten und variablen Kosten
unterschieden worden.
Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-
Untersuchungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Tarif für
den Einsatz von Fahrzeugen wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als
Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 15 von 30
Fahrzeugtyp Pkw Lösch- und
Hilfeleistungs-
fahrzeug
Drehleiter Werkstattwagen
1. Abschreibung 2.299,95 € 18.210,87 € 28.453,09 € 4.280,02 €
(8 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (8 Jahre)
2. Verzinsung 152,78 € 5.364,93 € 3.398,96 € 337,44 €
vom Nettoaufwand
3. Fixkosten bonnOrange 405,85 € 508,03 € 481,21 € 400,73 €
4. Unterhaltung u. Betrieb
- eigene Werkstätten 3.943,04 € 12.412,92 € 15.749,19 € 7.200,96 €
- bonnOrange 1.394,42 € 8.642,09 € 12.696,40 € 1.484,50 €
Einsatzstunden p.a. 276,23 397,60 345,17 226,29
Summe Fixkosten (Nr. 1 – 3) 2.858,57 € 24.083,83 € 32.333,25 € 5.018,19 €
Fixkosten pro Jahresstunde
(1/8760)
0,326 € 2,749 € 3,691 € 0,573 €
variable Kosten (Nr. 4) 5.337,46 € 21.055,01 € 28.445,54 € 8.685,46 €
variable Kosten pro Einsatzstunde 19,323 € 52,955 € 82,410 € 32,617 €
Kosten pro Einsatzstunde 19,649 € 55,704 € 86,101 € 33,190 €
je Viertelstunde 4,912 € 13,926 € 21,525 € 8,297 €
gerundet 4,91 € 13,93 € 21,53 € 8,30 €
inkl. Umsatzsteuer 5,84 € 16,58 € 25,62 € 9,88 €Seite 16 von 30
6.7 Brandmeldeanlage (BMA)
Auch wenn der Betrieb und die Unterhaltung der Brandmeldeanlagen an einen Konzessionär
übertragen worden ist, so sind einige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen sicheren
Betrieb der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, bei der Feuerwehr verblieben (siehe
nachfolgende Tarife).
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer
Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungs-
leistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale
enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes
der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Der Stundensatz beträgt
82,81 € und setzt sich wie folgt zusammen:
248,44 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 82,81 €
je Viertelstunde 82,81 € : 4 = 20,70 €
Grundentgelt:
2 x Stundensatz Mitarbeitende 165,62 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 198,81 €
inkl. Umsatzsteuer 236,58 €
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.7.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede
weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese
Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet.
Grundentgelt:
1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 124,21 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 157,40 €
inkl. Umsatzsteuer 187,31 €Seite 17 von 30
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale
enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes
der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Allerdings sind hier andere
Mitarbeitende tätig, so dass sich ein anderer Stundensatz als unter 6.7 ergibt. Der Stundensatz
beträgt 82,39 € und setzt sich wie folgt zusammen:
329,57 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 4 = 82,39 €
je Viertelstunde 82,39 € : 4 = 20,60 €
Grundentgelt:
2 x Stundensatz Mitarbeitende 164,78 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 197,97 €
inkl. Umsatzsteuer 235,58 €
Wenn die Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt,
reduziert sich das Grundentgelt, weil dann keine separate Anfahrt erfolgen muss.
6.8.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.8.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede
weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese
Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet.
Grundentgelt:
1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 123,59 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 156,78 €
inkl. Umsatzsteuer 186,57 €Seite 18 von 30
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
Das Entgelt orientiert sich am jährlichen durchschnittlichen personellen Aufwand von etwa 2
Stunden für die Überprüfung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der
Inanspruchnahme eines Fahrzeugs. Es wird ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro
Jahr und FSD als Pauschale erhoben.
Sollten sich in einem Objekt weitere FSD befinden, wird pro Jahr und weiterem FSD eine
reduzierte Pauschale von 98,06 € inkl. Umsatzsteuer berechnet, da keine erneute An- und
Abfahrt erfolgt.
6.9 Objektfunkanlage (OFA)
In Gebäuden, bei denen durch ihre Größe oder die bauliche Beschaffenheit Einschränkungen
beim digitalen Sprechfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zu
erwarten sind, kann eine Objektfunkanlage bauordnungsrechtlich gefordert werden. Solche
Objekte mit einer, zusätzlich zur Brandmeldeanlage, erforderlichen Objektfunkanlage bedürfen
weiterer kostenpflichtiger Tätigkeiten durch die Feuerwehr. Die entsprechenden Tarife sind
nachfolgend aufgeführt.
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer
Objektfunkanlage
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort) von 2 Personen, sowie eine
Fahrzeugpauschale enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort werden jeweils
zwei Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden
berechnet. Die Aufschaltüberprüfung muss immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden.
Der Stundensatz beträgt 75,50 € und setzt sich wie folgt zusammen:
226,49 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 75,50 € p. P.
je Viertelstunde 75,50 € : 4 = 18,88 € p. P.
Grundentgelt:
2 x 2 Stundensatz Mitarbeitende 302,00 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 335,19 €
inkl. Umsatzsteuer 398,88 €
6.9.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.9.1 dargestellt) für 2 Personen und der Fahrzeugpauschale
zusammen. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des
Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Da der
Termin immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden muss, wird der ermittelte Betrag
dann mit 2 multipliziert.Seite 19 von 30
Grundentgelt:
2 x 1,5 Stundensatz Mitarbeitende 226,50 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,19 €
Insgesamt 259,69 €
inkl. Umsatzsteuer 309,03 €
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Falls der Einbau eines entsprechenden Zylinders erforderlich ist, wird hierfür der
Selbstkostenpreis berechnet.
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich in den Werkstätten eingesetzten Mitarbeitenden
nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personal- und
Organisationsamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für Beamtinnen und Beamte bzw. für
Beschäftigte mit Büroarbeitsplätzen auf Basis der tatsächlich entstandenen
Jahresdurchschnittskosten 2023 zuzüglich einem kalkulatorischem Zuschlag von 8,81 %
für das Jahr 2025 bei den Beamt:innen. Bei den Beschäftigten wurde ein kalkulatorischer
Zuschlag von 11,70 % für Tarifanpassungen für das Jahr 2025 auf Basis der Werte aus
2023 zugrunde gelegt. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenanteil, der
Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie
kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik,
Einsatzleitrechner) beinhaltet. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene
Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-,
Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes
und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen
Aufgaben.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) bei den Beamtinnen
und Beamten und 1.590 Stunden (39-Stunden-Woche) bei den Beschäftigten zugrunde
gelegt.
1.259,80 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 18,2 = 69,22 €
je Viertelstunde: 69,22 € : 4 = 17,31 €
inkl. Umsatzsteuer 20,60 €Seite 20 von 30
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
Dieser Tarif betrifft die Besatzung der unter den Tarif-Ziffern 6.6.2 und 6.6.3 aufgeführten
Einsatzfahrzeuge. Die Höhe des Tarifs entspricht der Tarif-Nummer 1.1.1 „Beamtin / Beamter
des Einsatzdienstes“. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der
Feuerwehr der Bundesstadt Bonn. Verwendet wird der Tarif in der Regel bei der Berechnung
der Leistung nach Tarif-Ziffer 6.5 „Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur
Sicherstellung des 2. Rettungsweges“.
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.12.1 u. Prüfen und Instandsetzen, Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
6.12.2
Die Tarife für die sonstigen Leistungen orientieren sich am tatsächlichen personellen
Werkstattaufwand entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes und werden je
angefangene Viertelstunde gem. Tarifstelle 6.11.1 abgerechnet.Seite 21 von 30
Anlage C
Alt Neu
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen
(einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden -
sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind -
besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im
nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten
Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24
Stunden ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser
Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn in jeweils geltender Fassung.
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen
(einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden -
sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind -
besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im
nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten
Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24
Stunden ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser
Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn in jeweils geltender Fassung.
Die in nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) genannten
Entgelte sind als Bruttobeträge für die erbrachten Leistungen
anzusehen. Insoweit es sich dabei um steuerbare und
steuerpflichtige Umsätze handelt, ist die darauf entfallende
gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer bereits enthalten.Seite 22 von 30
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Personal Brandsicherheitswache
6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache
je Viertelstunde
8,90 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle
Stunde für die An- und Abfahrt berechnet;
für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der
vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die
Durchführung der Brandsicherheitswache
Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer
6.6.2.
6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter
Absage einer Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage
bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal
16,68 €
b) bei Absage weniger als 2 Werktage
vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 35,60 €
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Personal Brandsicherheitswache
6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache
je Viertelstunde
8,99 €
10,70 €
inkl.
Umsatz-
steuer
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle
Stunde für die An- und Abfahrt berechnet;
für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der
vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die
Durchführung der Brandsicherheitswache
Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer
6.6.2.
6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter
Absage einer Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage
bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal
17,10 €
20,35 €
inkl.
Umsatz-
steuer
b) bei Absage weniger als 2 Werktage
vor Beginn der
Brandsicherheitswache pauschal
35,97 €
42,80 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 23 von 30
c) bei nicht erfolgter Absage der
Brandsicherheitswache wird pro Kraft
die erste Stunde als volle Stunde nach
6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt
berechnet; jede weitere angefangene
Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif
6.1.1 abgerechnet
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen
Einsatz der Feuerwehr 36,20 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von
Feuerwehrlaufkarten und/oder
Feuerwehrplänen
je angefangene Viertelstunde
22,16 €
6.4 schriftlich erteilte gutachtliche
Stellungnahme bzw. mündliche
Beratung zur Vorbereitung oder
Erstellung eines Brandschutzgut-
achtens/ Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 23,05 €
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde
einschließlich notwendiger Wegezeiten
23,05 €
c) bei nicht erfolgter Absage der
Brandsicherheitswache wird pro Kraft
die erste Stunde als volle Stunde nach
6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt
berechnet; jede weitere angefangene
Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif
6.1.1 abgerechnet
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen
Einsatz der Feuerwehr
36,60 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von
Feuerwehrlaufkarten und/oder
Feuerwehrplänen
je angefangene Viertelstunde 21,67 €
6.4 schriftlich erteilte gutachtliche
Stellungnahme bzw. mündliche
Beratung zur Vorbereitung oder
Erstellung eines Brandschutzgut-
achtens/ Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 22,48 €
26,75 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten
und Anleiterproben zur Sicherstellung
des 2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde
einschließlich notwendiger Wegezeiten
22,48 €
26,75 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 24 von 30
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und
nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und
Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer
6.6.3 für die Drehleiter je angefangene
Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten, sowie die Fahrzeug-
besatzung der Einsatzfahrzeuge
entsprechend Ziffer 6.11.2
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
6.6.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 4,35 €
6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 14,33 €
6.6.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 26,54 €
6.6.4 Werkstattwagen
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1
und nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und
Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer
6.6.3 für die Drehleiter je angefangene
Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten, sowie die Fahrzeug-
besatzung der Einsatzfahrzeuge
entsprechend Ziffer 6.11.2
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
6.6.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug
4,91 €
5,84 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug
13,93 €
16,58 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.6.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug
21,53 €
25,62 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.6.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug
8,30 €
9,88 €Seite 25 von 30
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 8,49 €
6.7 Brandmeldeanlage (BMA)
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Brandmeldeanlage
mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr
oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
6.7.1.1 Grundentgelt 205,63 €
6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 21,46 €
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.7.2.1 Grundentgelt 162,71 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7 Brandmeldeanlage (BMA)
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Brandmeldeanlage
mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr
oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
6.7.1.1 Grundentgelt 198,81 €
236,58 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,70 €
24,63 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.7.2.1 Grundentgelt 157,40 €
187,31 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 26 von 30
6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 21,46 €
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme
Feuerwehrschlüsseldepot oder
Feuerwehrschlüsselrohr
6.8.1.1 Grundentgelt 198,73 €
6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme
zusammen mit der Inbetriebnahme einer
Brandmeldeanlage erfolgt
82,40 €
6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
6.8.2.1 Grundentgelt 157,54 €
6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,70 €
24,63 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme
Feuerwehrschlüsseldepot oder
Feuerwehrschlüsselrohr
6.8.1.1 Grundentgelt 197,97 €
235,58 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme
zusammen mit der Inbetriebnahme einer
Brandmeldeanlage erfolgt
82,40 €
98,06 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
24,51 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
6.8.2.1 Grundentgelt 156,78 €
186,57 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 27 von 30
6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 198,73 €
6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder
jedes weiteren FSD in einem Objekt
ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 82,40 €
6.9 Objektfunkanlage
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Objektfunkanlage
6.9.1.1 Grundentgelt 343,39 €
6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 38,68 €
6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 20,60 €
24,51 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD
198,45 €
236,16 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder
jedes weiteren FSD in einem Objekt
ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD
82,40 €
98,06 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9 Objektfunkanlage
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Objektfunkanlage
6.9.1.1 Grundentgelt 335,19 €
398,88 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 37,76 €
44,93 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)Seite 28 von 30
6.9.2.1 Grundentgelt 266,03 €
6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 38,68 €
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Selbstkostenpreis
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-,
fernmeldetechnisches und sonstiges
Personal
je Person je angefangene Viertelstunde 17,21 €
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 15,79 €
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.9.2.1 Grundentgelt 259,69 €
309,03 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 37,76 €
44,93 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Selbstkostenpreis
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-,
fernmeldetechnisches und sonstiges
Personal hier mit und ohne ust.
je Person je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 17,41 €
20,72 €
inkl.
Umsatz-
steuer.
6.12 Sonstige WerkstattleistungenSeite 29 von 30
6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von
Schlauchmaterial, Atemluft-,
Sauerstoff- und medizinischem Gerät,
Funk- und Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde
17,21 €
6.12.2 Füllen von Atemluft- und
Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde
17,21 €
6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von
Schlauchmaterial, Atemluft-,
Sauerstoff- und medizinischem Gerät,
Funk- und Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuer
6.12.2 Füllen von Atemluft- und
Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 17,31 €
20,60 €
inkl.
Umsatz-
steuerSeite 30 von 30

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Datenstand: 02.11.2026, 22:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de