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241788-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn

Nummer
241788-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241788 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241788-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.11.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Unter Ziffer 10 der Begründung der o. g. Vorlage hatte die Verwaltung
mitgeteilt, dass die gerade mit den Krankenkassen laufenden Gespräche wie in
den Jahren zuvor voraussichtlich einvernehmlich zum Abschluss gebracht
werden würden. Im Nachhinein hat sich im Rahmen des Austausches mit den
Krankenkassen folgende Entwicklung ergeben:
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt gem. § 14 Abs.
1 RettG NRW auf der Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes. Nach § 14
Abs. 2 RettG NRW sind die Verbände der Krankenkassen und der
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung
der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.
Eine Ausfertigung der Gebührenbedarfsberechnung wurde den Vertretern der
in § 14 RettG NRW genannten Kostenträger vorgelegt. Im nachfolgenden
Austausch konnten zwar Fragestellungen in Bezug auf einzelne Positionen der
Gebührenkalkulation wie in den Vorjahren ausgeräumt werden. Ein
Einvernehmen konnten jedoch dennoch bislang nicht erreicht werden.
In Bonn und vielen weiteren Trägerkommunen wird seitens der Krankenkassen
bei den Verhandlungen die Berücksichtigung von sogenannten „Fehlfahrten“,
den Einsätzen ohne nachfolgenden Patiententransport, kontrovers diskutiert.
Die Kassen stellen unter Berufung auf einen aktuellen Rechtsaufsatz (Pötsch,
DÖV 8/2024, S. 695 ff.) die Einstellung der „Fehlfahrten-Kosten“ in die
Gebührenkalkulation, so wie sie bislang erfolgt ist, trotz der Regelung in § 14
Abs. 5 RettG NRW („Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als
ansatzfähige Kosten aufgenommen werden“) in Frage. Sie verweisen in diesem
Zusammenhang auf § 60 SGB V, nach dem die Krankenkassen nur für
tatsächlich erbrachte „Transport-Fahrten“ die Kosten übernehmen. Die Kosten
für „Fehlfahrten“ gingen dementsprechend zulasten der Träger des
Rettungsdienstes. Dieses Vorgehen der Kostenträger stellt eine Abkehr von derSeite 1 von 2
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bisherigen Verfahrensweise dar. Im Austausch mit den Krankenkassen zu den
Rettungsdienstgebührensatzungen in Bonn war dieses Thema in den Vorjahren
nicht strittig. Eine Bewertung der nun aufgebrachten rechtlichen Fragestellung
und eine abschließende Information zum Verfahrensstand mit den
Kostenträgern wird die Verwaltung bis zur abschließenden Beschlussfassung
im Rat am 12.12.2024 vorlegen.
In rechtlicher Hinsicht ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein
fehlendes Einvernehmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW keine
rechtlichen Auswirkungen auf den Erlass einer neuen
Rettungsdienstgebührensatzung haben würde. Das abschließende
Entscheidungsrecht kann dem kommunalen Satzungsgeber weder
eingeschränkt noch genommen werden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW
- Satzungsautonomie). Dies bedeutet, dass auch eine ohne Einvernehmen
erlassene Satzung grundsätzlich wirksam ist. Sinn und Zweck des im Vorfeld
anzustrebenden Einvernehmens ist es lediglich, nach Möglichkeit zu
vermeiden, dass im Nachhinein Unstimmigkeiten bezüglich der gegenüber den
Krankenkassen geltend gemachten Kosten auftreten und die Abrechnung
erschweren.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 03:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de