241786-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anerkennung des qualifizierten Mietspiegels 2024 durch den Rat der Bundesstadt Bonn mit Wirkung zum 01.12.2024
Kerndaten
- Nummer
- 241786-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241786-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
62 Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
Dezernat:
Dez. III
Anerkennung des qualifizierten Mietspiegels 2024
durch den Rat der Bundesstadt Bonn mit Wirkung
zum 01.12.2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
14.11.2024 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
Hiermit wird – wie angekündigt – die Anlage zur Vorlage "241786 Anerkennung
des qualifizierten Mietspiegels 2024“ nachgereicht.
Anlage/n
1 2024_10_15_Entwurf Mietspiegel-Broschüre 2024 Politische Beratung (2)
(öffentlich)Seite 1 von 48
DeckblattSeite 2 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ....................................................................................................................................... 3
Einleitung..................................................................................................................................... 4
Laufzeit des Mietspiegels.............................................................................................................. 4
Mietbegriffe ................................................................................................................................. 5
G¸ltigkeitsbereich ........................................................................................................................ 6
Umgang mit Mietspiegelmerkmalen ............................................................................................. 7
Berechnung der orts¸blichen Vergleichsmiete............................................................................... 8
Arbeitsschritt 1: Einfluss der Wohnfl‰che - Basismiete ...................................................................... 9
Arbeitsschritt 2: Einfluss des Baujahres ............................................................................................ 10
Arbeitsschritt 3: Einfluss der Wohnlage ............................................................................................ 11
Arbeitsschritt 4: Einfluss der Geb‰ude- und Wohnungsmerkmale ................................................... 12
Arbeitsschritt 5: Ermittlung der orts¸blichen Vergleichsmiete........................................................ 18
Hinweis 1: Spannen .................................................................................................................... 19
Hinweis 2: Durchschnittliche Betriebskosten ............................................................................... 20
Hinweis 3: Durchschnittliche Stellplatzmieten ............................................................................. 21
Anlage 1: Betriebskostenverordnung .......................................................................................... 23
Anlage 2: Wohnfl‰chenverordnung ............................................................................................. 27
Anlage 3: Hinweise zur Wohnlagenbewertung ............................................................................ 29
Impressum ................................................................................................................................. 31Seite 3 von 48
ENTWURF
3
Vorwort
Liebe Bonner*innen,
hohe Mietpreise, die gestiegenen Kosten f¸r Heizung und Warmwasser sowie eine steigende
Inflation belasten uns hier in Bonn, wie auch in anderen St‰dten besonders.
Der neu erstellte und wissenschaftlich begleitete Mietspiegel 2024, den ich Ihnen heute vor-
stelle, unterst¸tzt Sie dabei, zuverl‰ssig die orts¸bliche Vergleichsmiete f¸r Ihre Wohnung zu
ermitteln. Er basiert auf einer repr‰sentativen Umfrage unter mehr als 2.500 Bonner Mieter*in-
nen und Vermieter*innen, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung, Ausk¸nfte ¸ber das
Mietverh‰ltnis und ¸ber die Merkmale ihrer Wohnung zu ihrer Mietwohnung gegeben haben.
Auf dieser soliden Datengrundlage konnte der Mietspiegel neu abgeleitet werden. Eine Neu-
erstellung war nach den gesetzlichen Vorgaben des B¸rgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfor-
derlich, da es sich bei dem Vorg‰ngermietspiegel 2022 um eine Fortschreibung handelte.
Der Mietspiegel sowie der online angebotene Mietspiegelrechner erleichtert erheblich die ein-
fache Ermittlung der orts¸blichen Vergleichsmiete in Bonn. Dieser bietet eine ‹bersicht der
Mieten f¸r nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet und schafft so eine klare Trans-
parenz des Mietmarktes. Besonders bei anstehenden Mieterhˆhungen dient dieser als unver-
zichtbare Grundlage f¸r eine einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter*innen und Mie-
ter*innen, wodurch Streitigkeiten und gerichtliche Kosten vermieden werden kˆnnen.
Der Mietspiegel 2024 wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel in dieser Form bef¸rwortet und
zum 01.12.2024 als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des ß 558d B¸rgerliches Gesetzbuch
(BGB) anerkannt. Mein besonderer Dank gilt den Bonner*innen, die an der Umfrage
teilgenommen haben, sowie allen Beteiligten, darunter die Mitarbeiter*innen der
st‰dtischen ƒmter und die Interessenvertreter*innen der Vermieter*innen und Mieter*innen.
Ebenso mˆchte ich mich f¸r die Auswertung der Daten durch das Institut f¸r Wohnen und
Stadtentwicklung (ALP) sowie f¸r die wissenschaftliche Begleitung durch das Institut
Wohnen und Umwelt (IWU) herzlich bedanken.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Amtes f¸r Bodenmanagement und Geoin-
formation sowie des Amtes f¸r Soziales und Wohnen gerne zur Verf¸gung. Weitere Informati-
onen finden Sie in der bereitgestellten Brosch¸re, dem Online Rechner sowie in der um-
fangreichen Dokumentation zum Mietspiegel.
Ich hoffe, dass Ihnen der Mietspiegel 2024 f¸r die Bundesstadt Bonn bei fundierten Entschei-
dungen zur Mietpreisgestaltung hilfreich ist und dazu beitr‰gt, angemessene und zul‰ssige
Lˆsungen zu finden.
Herzliche Gr¸fle
Katja Dˆrner
Oberb¸rgermeisterin der Bundesstadt BonnSeite 4 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
4
Einleitung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat den qualifizierten Bonner Mietspiegel 2024 am 12. Novem-
ber 2024 beschlossen. Er ist auf der Grundlage einer repr‰sentativen Stichprobe nicht preis-
gebundener Wohnungen in Bonn entstanden und nach anerkannten wissenschaftlichen
Grunds‰tzen erstellt. Er ist qualifiziert im Sinne des ß 558d BGB und ist eine amtliche Aus-
kunft ¸ber das allgemeine Mietpreisgef¸ge in der Bundesstadt Bonn.
Die Stichprobe wurde durch die kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn gezogen, die
Datenerhebung erfolgte bei Mieterinnen und Mietern durch Interviews vor Ort und bei Vermie-
terinnen und Vermietern wahlweise schriftlich oder elektronisch mittels Fragebogen. Der Stich-
tag der Datenerhebung war der 01.10.2023. Die Projektkoordinierung und die Erhebung sowie
die Plausibilisierung der Daten wurden durch das Amt f¸r Bodenmanagement und Geoinfor-
mation durchgef¸hrt. Die Auswertung der Daten mit den dazugehˆrigen Plausibilit‰tspr¸fun-
gen erfolgte durch das ALP Institut f¸r Wohnen und Stadtentwicklung GmbH. Der gesamte
Prozess der Mietspiegelerstellung wurde wissenschaftlich durch das Institut Wohnen und Um-
welt (IWU), Darmstadt, begleitet.
Der Mietspiegel wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel erstellt, in dem Vertreter der folgenden
ƒmter der Bundesstadt Bonn sowie verschiedener Verb‰nde und Gremien mitgewirkt haben:
Amt f¸r Bodenmanagement und Geoinformation
Amt f¸r Soziales und Wohnen
Kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn
Gesch‰ftsstelle des Gutachterausschusses f¸r Grundst¸ckswerte in der Bundesstadt
Bonn
Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
Haus-, Wohnungs- und Grundeigent¸merverein Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Haus-, Wohnungs- und Grundeigent¸merverein Bad Godesberg e.V.
Regionale Arbeitsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg des Verbands der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V.
Die Interessenvertreter/-innen der Mieter/-innen und die der Vermieter/-innen haben den
Mietspiegel 2024 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt.
Laufzeit des Mietspiegels
Der Mietspiegel 2024 ist ab dem 1. Dezember 2024 als qualifizierter Mietspiegel nach
ß 558d BGB f¸r das Bonner Stadtgebiet g¸ltig.Seite 5 von 48
ENTWURF
5
Mietbegriffe
Der Mietzins ist der Betrag, der zur Miete an einer Sache zu zahlen ist. Im Zusammenhang
einer Wohnungsmiete wird der Mietzins in der Regel in eine Grundmiete (Nettokaltmiete) und
Betriebskosten (auch Nebenkosten genannt) aufgeteilt. Die Betriebskosten setzen sich aus
den gem. ß 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagef‰higen anteiligen Betriebskosten an
einem Objekt zusammen. Im Regelfall kann der Mietzins zwischen Mieter und Vermieter frei
vereinbart werden. So kommt es in der Praxis zu den verschiedensten Mietmodellen:
Werden alle umlagef‰higen Betriebskosten abgerechnet, spricht man von einer Nettokalt-
miete. Werden f¸r alle anfallenden umlagef‰higen Betriebskosten eine Pauschale vereinbart
und somit nicht die tats‰chlich anfallenden Betriebskosten vom Mieter gezahlt, handelt es sich
um eine Warmmiete (auch Bruttomiete genannt). Wenn ein Teil der umlagef‰higen Betriebs-
kosten pauschal in der Mietzahlung enthalten ist und ein Teil abgerechnet wird, bezeichnet
man diese Art des Mietzinses als Teilinklusivmiete.
Ein Mietspiegel weist immer Nettokaltmieten aus, daher wurden bei Warm- und Teilinklusiv-
mieten durch die Reduktion von Betriebskostenpauschalen (siehe Hinweis 2) durchschnittliche
Nettokaltmieten ermittelt.
Anteile f¸r nicht umgelegte Betriebskosten m¸ssen bei einer Warm- oder Teilinklusiv-
miete zu der Nettokaltmiete hinzugerechnet werden. Hierbei handelt es sich um die tat-
s‰chlich anfallenden und nicht die unter Hinweis 2 statistisch ermittelten durchschnitt-
lichen Betriebskosten.
Die aus dem Mietspiegel resultierenden durchschnittlichen Nettokaltmieten werden als orts¸b-
liche Vergleichsmieten bezeichnet, die abh‰ngig von den folgenden in ß 558 Abs. 2 BGB auf-
gelisteten grundlegenden Wohnwertmerkmalen sind: Art, Grˆfle, Ausstattung, Beschaffenheit,
Lage sowie energetische Ausstattung und Beschaffenheit. Da der Bonner Mietspiegel im
Sinne des ß 558d Abs. 1 BGB qualifiziert ist, wird vermutet, dass die bezeichneten Entgelte
die orts¸bliche Vergleichsmiete wiedergeben (ß 558d Abs. 3 BGB).
Die Angaben des Mietspiegels, die f¸r die jeweilige Wohnung zutreffen, sind auch dann
dem Mieter mitzuteilen, wenn die Mieterhˆhung sich auf ein anderes Begr¸ndungsmittel
st¸tzt.Seite 6 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
6
G¸ltigkeitsbereich
Der Mietspiegel ist geeignet, um die orts¸bliche Miete f¸r nicht preisgebundene Wohnungen
zu berechnen. Die folgenden Wohnungen sind ausgeschlossen:
Gesetzliche Ausschl¸sse:
Wohnungen, bei denen die Miethˆhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer
Fˆrderzusage festgelegt worden ist (ß 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. ˆffentlich gefˆrderte
Wohnungen,
Mietverh‰ltnisse, die nur zum vor¸bergehenden Gebrauch eingegangen wurden
(ß 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Monteurwohnungen,
Wohnraum, der in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung liegt und von diesem
mˆbliert wurde (ß 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
Wohnraum, den eine juristische Person des ˆffentlichen Rechts oder ein anerkannter pri-
vater Tr‰ger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Woh-
nungsbedarf zu ¸berlassen (ß 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und
Wohnungen in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (ß 549 Abs. 3 BGB).
Weitere Ausschl¸sse (aufgrund besonderer Vereinbarungen, fehlender Repr‰sentativit‰t oder
statistischer Unsicherheit):
Wohn-, Alten(pflege)- oder sonstige Heime
Untermietverh‰ltnisse,
Dienst- und Werkswohnungen,
Wohnraum ohne Ausguss, Zapfstelle, Kochgelegenheit und WC f¸r die alleinige Nutzung,
Wohnungen ohne eigenen Wohnungsabschluss, d. h. ohne einen abschlieflbaren Zu-
gang,
¸berwiegend gewerblich genutzte Wohnungen,
Wohnungen mit einer Wohnfl‰che von weniger als 16 m≤ oder mehr als 160 m≤,
Ein- und Zweifamilienh‰user sowie
komplett/¸berwiegend mˆblierter Wohnraum:
Hierzu z‰hlt nicht, wenn seitens der Vermieter*innen eine Einbauk¸che gestellt
wird.
Die orts¸bliche Vergleichsmiete kann ermittelt werden, indem anhand dieses
Mietspiegels berechneten orts¸blichen Vergleichsmiete ein angemessener Zu-
schlag f¸r die Mˆblierung hinzugef¸gt wird.Seite 7 von 48
ENTWURF
7
Umgang mit Mietspiegelmerkmalen
Nicht jedes Ausstattungsmerkmal einer Wohnung kann im Bonner Mietspiegel 2024 abgebil-
det werden. Gr¸nde daf¸r sind
fehlende statistische Aussagekraft,
zu geringe Fallzahlen (nur sehr wenige Wohnungen verf¸gen ¸ber dieses Merkmal)
und
sehr hohe Fallzahlen (Standardausstattungen).
Die folgenden Hinweise sind zu beachten:
Das Merkmal Stuck gilt nur f¸r Altbauten, die vor 1919 bezugsfertig waren. Es scheint
aufgrund seines besonders hohen Zuschlags ausschliefllich f¸r klassische Gr¸nder-
zeith‰user zu stehen.Seite 8 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
8
Berechnung der orts¸blichen Vergleichsmiete
Wie berechne ich die orts¸bliche Vergleichsmiete?
Die Berechnung der orts¸blichen Vergleichsmiete ist einerseits mit Hilfe des Online-Rechners
unter www.bonn.de/mietspiegel mˆglich, alternativ kann die nachfolgende Anleitung genutzt
werden:
Bei der Berechnung der orts¸blichen Vergleichsmiete in Euro pro m≤ Wohnfl‰che gehen Sie
schrittweise vor (Arbeitsschritte):
Im Arbeitsschritt 1 wird die Basismiete anhand der Wohnfl‰che der Wohnung ausgew‰hlt
und unter Arbeitsschritt 5 in das daf¸r vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 2 wird der Einfluss des Baujahres der Wohnung ausgew‰hlt und unter Ar-
beitsschritt 5 in das daf¸r vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 3 wird der Einfluss der Wohnlage des Geb‰udes ausgew‰hlt und unter Ar-
beitsschritt 5 in das daf¸r vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 4 wird der Einfluss der Geb‰ude- und Wohnungsmerkmale ermittelt:
1. Tragen Sie f¸r jedes abgefragte Merkmal auf Seite 12 (Lichte Raumhˆhe ¸ber 2,70 m,
Stuckverzierung an Auflenfassade, Stuckverzierungen an den Decken, Wohnung liegt
im Untergeschoss oder Souterrain etc.) bei Vorhandensein den entsprechenden Zu-
oder Abschlag in das jeweils daf¸r vorgesehene Feld ein.
2. Am Ende der Seite 12 bilden Sie die Summe der eingetragenen Zu- und Abschl‰ge.
3. Die gebildete Summe ¸bertragen Sie in das daf¸r vorgesehene Feld auf Seite 13.
4. Gehen Sie auf den Seiten 13 bis 17 jeweils so vor, wie unter 1. bis 3. beschrieben.
Beziehen Sie bei der Summenbildung jeweils den ‹bertrag aus der vorherigen Seite
mit ein.
5. Die gebildete Gesamtsumme auf Seite 17 ¸bertragen Sie in Arbeitsschritt 5 in das daf¸r
vorgesehene Feld.
Im Arbeitsschritt 5 werden die ‹bertr‰ge aus den vorgenannten Arbeitsschritten 1 bis 4 auf-
summiert und in das daf¸r vorgesehene Feld eingetragen. Sie erhalten die orts¸bliche Ver-
gleichsmiete je Quadratmeter Wohnfl‰che. Anschlieflend kˆnnen Sie durch Multiplikation mit
der Wohnfl‰che die Gesamtmiete der Wohnung berechnen.Seite 9 von 48
ENTWURF
9
Einfluss der Wohnfl‰che - Basismiete Arbeitsschritt 1
Die aufgef¸hrten Basismieten sind Nettokaltmieten in Euro pro Monat und m≤ Wohnfl‰che
(Wfl.). Bei Wohnfl‰chen mit Nachkommastellen (zum Beispiel 85,5 m≤) liefert der Online-Rech-
ner die genauen, maflgeblichen Ergebnisse, zu finden unter www.bonn.de/mietspiegel. Alter-
nativ kann in Arbeitsschritt 1 bei Wohnfl‰chen mit Nachkommastellen interpoliert werden. Die
Wohnfl‰che ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Andere Quellen (Betriebskostenabrechnung,
Aufmafl nach Wohnfl‰chenverordnung) kˆnnen ebenfalls herangezogen werden.
Wfl Basis-
miete
Wfl Basis-
miete
Wfl Basis-
miete
Wfl Basis-
miete
16 m≤ 16,09 € 53 m≤ 8,07 € 90 m≤ 7,49 € 127 m≤ 7,28 €
17 m≤ 15,32 € 54 m≤ 8,03 € 91 m≤ 7,49 € 128 m≤ 7,27 €
18 m≤ 14,64 € 55 m≤ 7,99 € 92 m≤ 7,48 € 129 m≤ 7,27 €
19 m≤ 14,04 € 56 m≤ 7,96 € 93 m≤ 7,48 € 130 m≤ 7,26 €
20 m≤ 13,50 € 57 m≤ 7,93 € 94 m≤ 7,47 € 131 m≤ 7,25 €
21 m≤ 13,02 € 58 m≤ 7,90 € 95 m≤ 7,47 € 132 m≤ 7,24 €
22 m≤ 12,58 € 59 m≤ 7,87 € 96 m≤ 7,46 € 133 m≤ 7,23 €
23 m≤ 12,19 € 60 m≤ 7,84 € 97 m≤ 7,46 € 134 m≤ 7,22 €
24 m≤ 11,84 € 61 m≤ 7,82 € 98 m≤ 7,45 € 135 m≤ 7,21 €
25 m≤ 11,52 € 62 m≤ 7,80 € 99 m≤ 7,45 € 136 m≤ 7,19 €
26 m≤ 11,22 € 63 m≤ 7,77 € 100 m≤ 7,45 € 137 m≤ 7,18 €
27 m≤ 10,95 € 64 m≤ 7,75 € 101 m≤ 7,44 € 138 m≤ 7,17 €
28 m≤ 10,71 € 65 m≤ 7,73 € 102 m≤ 7,44 € 139 m≤ 7,16 €
29 m≤ 10,48 € 66 m≤ 7,72 € 103 m≤ 7,43 € 140 m≤ 7,15 €
30 m≤ 10,27 € 67 m≤ 7,70 € 104 m≤ 7,43 € 141 m≤ 7,13 €
31 m≤ 10,08 € 68 m≤ 7,68 € 105 m≤ 7,42 € 142 m≤ 7,12 €
32 m≤ 9,91 € 69 m≤ 7,67 € 106 m≤ 7,42 € 143 m≤ 7,11 €
33 m≤ 9,74 € 70 m≤ 7,65 € 107 m≤ 7,41 € 144 m≤ 7,09 €
34 m≤ 9,59 € 71 m≤ 7,64 € 108 m≤ 7,41 € 145 m≤ 7,08 €
35 m≤ 9,45 € 72 m≤ 7,63 € 109 m≤ 7,40 € 146 m≤ 7,07 €
36 m≤ 9,32 € 73 m≤ 7,62 € 110 m≤ 7,40 € 147 m≤ 7,05 €
37 m≤ 9,20 € 74 m≤ 7,61 € 111 m≤ 7,39 € 148 m≤ 7,04 €
38 m≤ 9,09 € 75 m≤ 7,60 € 112 m≤ 7,39 € 149 m≤ 7,02 €
39 m≤ 8,98 € 76 m≤ 7,59 € 113 m≤ 7,38 € 150 m≤ 7,01 €
40 m≤ 8,88 € 77 m≤ 7,58 € 114 m≤ 7,38 € 151 m≤ 6,99 €
41 m≤ 8,79 € 78 m≤ 7,57 € 115 m≤ 7,37 € 152 m≤ 6,97 €
42 m≤ 8,71 € 79 m≤ 7,56 € 116 m≤ 7,36 € 153 m≤ 6,96 €
43 m≤ 8,63 € 80 m≤ 7,55 € 117 m≤ 7,36 € 154 m≤ 6,94 €
44 m≤ 8,55 € 81 m≤ 7,54 € 118 m≤ 7,35 € 155 m≤ 6,92 €
45 m≤ 8,49 € 82 m≤ 7,54 € 119 m≤ 7,34 € 156 m≤ 6,91 €
46 m≤ 8,42 € 83 m≤ 7,53 € 120 m≤ 7,34 € 157 m≤ 6,89 €
47 m≤ 8,36 € 84 m≤ 7,52 € 121 m≤ 7,33 € 158 m≤ 6,87 €
48 m≤ 8,30 € 85 m≤ 7,52 € 122 m≤ 7,32 € 159 m≤ 6,85 €
49 m≤ 8,25 € 86 m≤ 7,51 € 123 m≤ 7,32 € 160 m≤ 6,83 €
50 m≤ 8,20 € 87 m≤ 7,51 € 124 m≤ 7,31 €
51 m≤ 8,15 € 88 m≤ 7,50 € 125 m≤ 7,30 €
52 m≤ 8,11 € 89 m≤ 7,50 € 126 m≤ 7,29 €Seite 10 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
10
Einfluss des Baujahres Arbeitsschritt 2
Je nach Baujahr (gemeint ist das Jahr der Bezugsfertigkeit) ist ggf. ein Zuschlag auf die Ba-
sismiete in Euro pro Monat und m≤ Wohnfl‰che notwendig. Wurde nachtr‰glich das Dach-
geschoss ausgebaut, ist f¸r die Ermittlung der orts¸blichen Vergleichsmiete f¸r diese Dachge-
schosswohnung als Baujahr das Jahr der Bezugsfertigkeit des Dachausbaus maflgeblich.
Baujahr Zuschlag
bis 1918 0,00
1919-1945 +0,47
1946-1960 +0,30
1961-2004 0,00
2005-2011 +0,56
2012-2019 +1,44
2020-2023 +2,57Seite 11 von 48
ENTWURF
11
Einfluss der Wohnlage Arbeitsschritt 3
Je besser die Wohnlage laut der Wohnlagenkarte des Gutachterausschusses f¸r Grundst¸cks-
werte in der Bundesstadt Bonn ist, desto hˆher f‰llt der Zuschlag auf die Basismiete in Euro
pro Monat und m≤ Wohnfl‰che aus.
Grundlage bei der Auswertung war die Wohnlagenkarte mit Stand vom 1. August 2023 (siehe
Deckblatt). In der Anlage 3 kˆnnen Sie in der Wohnlagenkarte den Punktwert Ihrer Wohnad-
resse aus der Karte entnehmen. ‹ber die folgende Tabelle ergibt sich der Zuschlag in Euro/m≤
pro Monat.
Alternativ kˆnnen Sie die Wohnlage Ihrer Wohnung unter nachfolgender Telefonnummer er-
fragen: 0228 77 – 22 00; oder unter Anwendung des Mietspiegelrechners unter www.Bonn.de
(Stichwort: Mietspiegel).
Weitere Informationen zur Wohnlage finden Sie in Anlage 3.
Wohnlage Zuschlag Wohnlage Zuschlag
0,0 Pkt. 0,00 9,0 Pkt. 1,03
0,5 Pkt. 0,06 9,5 Pkt. 1,09
1,0 Pkt. 0,11 10,0 Pkt. 1,14
1,5 Pkt. 0,17 10,5 Pkt. 1,20
2,0 Pkt. 0,23 11,0 Pkt. 1,26
2,5 Pkt. 0,29 11,5 Pkt. 1,31
3,0 Pkt. 0,34 12,0 Pkt. 1,37
3,5 Pkt. 0,40 12,5 Pkt. 1,43
4,0 Pkt. 0,46 13,0 Pkt. 1,49
4,5 Pkt. 0,51 13,5 Pkt. 1,54
5,0 Pkt. 0,57 14,0 Pkt. 1,60
5,5 Pkt. 0,63 14,5 Pkt. 1,66
6,0 Pkt. 0,69 15,0 Pkt. 1,71
6,5 Pkt. 0,74 15,5 Pkt. 1,77
7,0 Pkt. 0,80 16,0 Pkt. 1,83
7,5 Pkt. 0,86 16,5 Pkt. 1,89
8,0 Pkt. 0,91 17,0 Pkt. 1,94
8,5 Pkt. 0,97 17,5 Pkt. 2,00Seite 12 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
12
Einfluss der Geb‰ude- und Wohnungsmerkmale Arbeitsschritt 4
Objektbeschreibung
Lichte Raumhˆhe ¸ber 2,70 m Zuschlag
Die ¸bliche lichte Hˆhe (zwischen Fuflboden
und Decke) von Wohngeschossen liegt zwi-
schen 2,40 u. 2,70 m. Davon abweichende
Geschosshˆhen kˆnnen bei Altbauten
(Villen, B¸rgerh‰user ¸ber 2,70 m; Fach-
werkh‰user unter 2,40 m) auftreten.
0,60
hier eintragen
Stuckverzierung an Auflenfassade Zuschlag
Stuckverzierung an Auflenfassade des Geb‰udes bis Baujahr vor
1919 0,67
hier eintragen
Stuckverzierungen an den Decken Zuschlag
Es handelt sich um Stuck aus Gips und nicht bspw. aus Kunststoff.
H‰ufig zu finden in Altbauten (Villen u. B¸rgerh‰usern) von vor 1919,
an den Decken der Wohnr‰ume, tlw. farblich abgesetzt. Mindestens
ein Raum ist mit solchen Verzierungen ausgestattet. 0,74
hier eintragen
Wohnung liegt im Untergeschoss oder Souterrain Abschlag
-0,85
hier eintragen
Elektrisch betriebene Rolll‰den vorhanden Zuschlag
Die Fenster sind ¸berwiegend mit elektrisch gesteuerten Rolll‰den
ausgestattet (mit oder ohne Zeitsteuerung). 0,31
hier eintragen
Kein Balkon/Loggia, Dachterrasse oder Terrasse/Veranda Abschlag
Zur Wohnung gehˆren weder Balkon, Dachterrasse, Terrasse noch
Loggia f¸r die alleinige Nutzung.
-0,25
hier eintragen
‹bertrag auf n‰chste Seite Summe bildenSeite 13 von 48
ENTWURF
13
‹bertrag von vorheriger Seite hier eintragen
Keine Gegensprechanlage Abschlag
Die Wohnung ist nicht mit einer Gegensprechanlage (mit oder ohne
Bild¸bertragung) als Verbindung zwischen Wohnung und Hausein-
gangst¸r ausgestattet. -0,30
hier eintragen
Modernisierungen in den letzten 5 Jahren
Erneuerung der Fuflbodenbel‰ge
in Geb‰uden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag
Alle Fuflbodenbel‰ge wurden in den letzten f¸nf Jahren vor dem 1.
Oktober 2023 oder sp‰ter erneuert. 0,46
hier eintragen
Modernisierung der Sanit‰rr‰ume
in Geb‰uden mit einem Baujahr bis 1990 Zuschlag
Sanit‰rr‰ume (B‰der, WC) wurden in den letzten f¸nf Jahren vor dem
1. Oktober 2023 oder sp‰ter neu eingebaut/modernisiert 0,29
hier eintragen
Sanit‰rausstattung
Stand-WC Abschlag
-0,20
hier eintragen
Bodenstehende Glasabtrennung Zuschlag
0,58
hier eintragen
Vorhangelemente als Wandbel‰ge im Spritzwasserbereich der
Sanit‰robjekte Zuschlag
Vorgeh‰ngte feste Elemente, zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff,
im Spritzwasserbereich 0,67
hier eintragen
‹bertrag auf n‰chste Seite Summe bildenSeite 14 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
14
‹bertrag von vorheriger Seite hier eintragen
Schwerkraft-/„Kˆlner“ L¸ftung Abschlag
-0,24
hier eintragen
Bad und/oder WC auflerhalb der Wohnung Abschlag
Das (alleinige) WC bzw. Bad befindet sich auflerhalb des Wohnungs-
abschlusses (z.B. beim Treppenabsatz). -1,32
hier eintragen
K¸che
Besonderheit „Offene Küche“ Zuschlag
Als offene K¸che wird eine an den Ess- und
Wohnbereich angegliederte K¸che verstan-
den. Sie hat i. d. R. „grofle Stell- und Bewe-
gungsfl‰chen“, wenn sie eine L-, U- oder G-
Form besitzt oder ¸ber eine K¸cheninsel ver-
f¸gt und dabei mehrere Personen parallel
in der K¸che arbeiten kˆnnen. Offene K¸che 0,42
hier eintragen
Mitvermietete Einbauk¸che ohne zus‰tzliche Mietzahlung Zuschlag
Einbauk¸che (mit mindestens K¸hlschrank, Kochfeld mit
Backofen und einer Einbaubreite von mindestens 50 cm)
oder
Pantryk¸che (mit mindestens K¸hlschrank, Kochfeld
klein und Sp¸le) in Apartment (Wohnung mit hˆchstens einem Raum
neben K¸che und Bad. Hier kˆnnen auch K¸che, Wohn- u. Schlaf-
raum in einem Wohnraum zusammengefasst sein.)
0,52
hier eintragen
Weitere Merkmale
Fenster Zuschlag
‹berwiegend ausgestattet mit L‰rmschutz-/Schallschutz 0,26
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‹bertrag auf n‰chste Seite Summe bildenSeite 15 von 48
ENTWURF
15
‹bertrag von vorheriger Seite hier eintragen
Keine zeitgem‰fle Absicherung der Elektroinstallation Abschlag
Die Elektrounterverteilung (Sicherungskasten) ist nicht mit einer zeitge-
m‰flen Absicherung ausgestattet. Die einzelnen Zimmer / Stromkreise
sollten jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sein. Es sollte
mindestens ein Fehlerstromschutzschalter (FI) in der Unterverteilung
vorhanden sein. -0,40
hier eintragen
Elektrounterverteilung auflerhalb der Wohnung Abschlag
Elektrounterverteilung befindet sich auflerhalb der Wohnung (im Keller
oder Treppenhaus/Flur) in Geb‰uden mit Baujahr bis einschliefllich
1970 -0,38
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Warmwasser ¸ber Untertischger‰t Abschlag
Warmwasser wird ¸ber Untertischger‰t erzeugt -0,35
hier eintragen
Kein Warmwasser im Bad Abschlag
Warmwasser steht im Bad nicht zur Verf¸gung -0,42
hier eintragen
‹bertrag auf n‰chste Seite Summe bildenSeite 16 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
16
‹bertrag von vorheriger Seite hier eintragen
Wohnungsabschlusst¸r mit mind. Schallschutzklasse 1 Zuschlag
Schallschutzklasse SSK1: mind. 27 dB Schalld‰mmmafl. Alle T¸ren,
die einen hˆheren Schallschutzstandard aufweisen, fallen auch unter
den Zuschlag. 0,38
hier eintragen
Einbruchhemmende Wohnungsabschlusst¸r mit mind. RC2 Zuschlag
Einbruchhemmende T¸r mindestens mit dem Standard RC2 (Mind. 3 Mi-
nuten Widerstand bei der Verwendung von einfachen Werkzeugen). Alle
T¸ren, die einen hˆheren Einbruchhemmungs-Standard aufweisen, fal-
len auch unter den Zuschlag. 0,20
hier eintragen
W‰schetrockner in Gemeinschaftseinrichtung Zuschlag
W‰schetrockner in Gemeinschaftseinrichtung vermieter*innenseits kos-
tenlos gestellt 0,43
hier eintragen
Fuflbodenbelag
‹berwiegender Fuflbodenbelag im Bad Abschlag
Sollten im Bad mehrere Bodenbel‰ge verlegt
worden sein, so ist der ¸berwiegende Boden-
belag auszuw‰hlen. Es ist nur der vermie-
ter*innenseits beim Einzug gestellte Bodenbe-
lag zu ber¸cksichtigen.
Weder Fliesen noch
Natur(werk)steinbelag
(Granit, Schiefer, Mar-
mor etc.) -0,23
hier eintragen
‹berwiegender Fuflbodenbelag in den Wohn-/Schlafr‰umen Zuschlag
Sollten in den Wohn-/Schlafr‰umen mehrere
Bodenbel‰ge verlegt worden sein, so ist der
¸berwiegende Bodenbelag auszuw‰hlen. Es
ist nur der vermieter*innenseits beim Einzug
gestellte Bodenbelag zu ber¸cksichtigen.
Natur(werk)steinbelag
(Granit, Schiefer, Mar-
mor etc.), Fliesen oder
Parkett (geklickt, ver-
leimt, geklebt, versie-
gelt) 0,27
hier eintragen
‹bertrag auf n‰chste Seite Summe bildenSeite 17 von 48
ENTWURF
17
‹bertrag von vorheriger Seite hier eintragen
‹berwiegender Fuflbodenbelag in der K¸che Abschlag
Sollten in der K¸che mehrere Bodenbel‰ge
verlegt worden sein, so ist der ¸berwiegende
Bodenbelag auszuw‰hlen. Es ist nur der ver-
mieter*innenseits beim Einzug gestellte Bo-
denbelag zu ber¸cksichtigen.
Teppichboden (Textil-
belag), Kunststoffbe-
lag (PVC, Linoleum,
von der Rolle) oder
Estrich (keine Boden-
bel‰ge) -0,23
hier eintragen
‹bertrag in Arbeitsschritt 5 in das daf¸r
vorgesehene Feld.
Gesamtsumme
bildenSeite 18 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
18
Ermittlung der orts¸blichen Vergleichsmiete Arbeitsschritt 5
Orts¸bliche Vergleichsmiete je m≤ Wohnfl‰che
‹bertrag
Arbeitsschritt 1 Einfluss der Wohnfl‰che - Basismiete
Arbeitsschritt 2 Einfluss des Baujahres
Arbeitsschritt 3 Einfluss der Wohnlage
Arbeitsschritt 4 Einfluss der Geb‰ude- und Wohnungs-
merkmale
Orts¸bliche Vergleichsmiete
Summe bilden €/m²
Orts¸bliche Vergleichsmiete (Wohnung)
Orts¸bliche
Vergleichsmiete je
m≤ Wohnfl‰che
Orts¸bliche Vergleichs-
miete der Wohnung €/m² x m≤
=
€Seite 19 von 48
ENTWURF
19
Spannen Hinweis 1
Bei einem wie dem hier vorliegenden Regressionsmietspiegel werden – im Vergleich
zu einem Tabellenmietspiegel – mehr Einflussgrˆflen f¸r die Ermittlung der orts¸bli-
chen Vergleichsmiete untersucht, teilweise kombiniert und je nach Aussagekraft als
relevant eingestuft. Durch die Vielzahl der untersuchten und verwendeten Merkmale
kann der Regressionsmietspiegel die orts¸bliche Miete wesentlich genauer abbilden.
Grunds‰tzlich wird ein Abweichen von dem unter Arbeitsschritt 5 errechneten Wert
nicht empfohlen. Die folgenden Bedingungen rechtfertigen jedoch ein Abweichen von
der in Arbeitsschritt 5 ermittelten Miete, wenn sie beide erf¸llt sind:
1. Qualit‰t und Umfang der Ausstattung (siehe Arbeitsschritt 4) weichen insge-
samt in hohem Mafle von den im Mietspiegel untersuchten Merkmalen ab.
In dieser Brosch¸re finden sich nur die relevanten Merkmale. Alle untersuch-
ten Merkmale finden Sie in der Dokumentation zum Bonner Mietspiegel 2024.
und
2. Geb‰ude und Wohnung weisen einen f¸r das Baujahr sehr guten oder
schlechten Erhaltungszustand auf.Seite 20 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
20
Durchschnittliche Betriebskosten Hinweis 2
Bei einer Erhˆhung des Anteils der Betriebskosten an einer Miete sind laut Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05) die tats‰chlich anfal-
lenden Betriebskosten heranzuziehen. Die folgende Tabelle stellt die aus der Erhebung zum
Mietspiegel heraus ermittelten durchschnittlichen j‰hrlichen Betriebskosten f¸r Bonn dar,
welche jedoch lediglich als erg‰nzender Hinweis auf die Angemessenheit einzelner Betriebs-
kostenarten anzusehen sind.
Betriebskostenart Betriebskosten
Grundsteuer bis 1949 0,18 €/m²
Grundsteuer 1950-1959 0,30 €/m²
Grundsteuer 1960-1969 0,39 €/m²
Grundsteuer 1970-1999 0,42 €/m²
Grundsteuer ab 2000 0,47 €/m²
(Kalt)Wasser 0,21 €/m²
Schmutzwasser 0,27 €/m²
Niederschlagswasser 0,06 €/m²
Straflenreinigung 0,03 €/m²
M¸llbeseitigung 0,19 €/m²
Hauswart 0,27 €/m²
Geb‰udereinigung 0,26 €/m²
Ungezieferbek‰mpfung 0,17 €/m²
Gartenpflege 0,18 €/m²
Allgemeinstrom / Beleuchtung 0,06 €/m²
Aufzug 0,26 €/m²
Versicherungen 0,29 €/m²
Breitband 11,25 €*
Antennenanlage 8,37 €*
Heizung (ohne Warmwasser) 0,73 €/m²
Warmwasser 0,35 €/m²
Verbundene Heizungs- und Warmwasserversor-
gung 0,95 €/m²
Wartung Etagenheizung 7,21 €*
Schornsteinreinigung 0,06 €/m²
Winterdienst 0,05 €/m²
Wartungskosten 0,06 €/m²
Sonstiges 0,06 €/m²
Hinweis:
* Die Kosten f¸r die Breit-
bandnutzung, eine Anten-
nenanlage und die Wartung
einer Etagenheizung gelten
je Wohnung.
Hinweis:
Es handelt sich um Betriebs-
kosten je m≤ Wohnfl‰che.Seite 21 von 48
ENTWURF
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Durchschnittliche Stellplatzmieten Hinweis 3
Das Bonner Stadtgebiet wurde in drei Stellplatzzonen (Zentrumslage, Stadtlage, Stadtrand-
lage) unterteilt. F¸r jede Zone wurde f¸r die verschiedenen Stellplatzarten (Garage, Tiefgara-Seite 22 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
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genstellplatz, offener Stellplatz) jeweils ein durchschnittlicher monatlicher Mietbetrag er-
mittelt, der eine Orientierung bei der Vermietung bzw. Anmietung von Stellpl‰tzen darstellen
kann.
Garage Tiefgaragen-
stellplatz
Offener
Stellplatz
Zentrumslage * * *
Stadtlage 55 € 63 € 42 €
Stadtrandlage 47 € 51 € 29 €
Zu geringe FallzahlenSeite 23 von 48
ENTWURF
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Betriebskostenverordnung ANLAGE 1
Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) ge‰ndert worden
ist
ß 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigent¸mer oder Erbbauberechtigten durch das
Eigentum oder Erbbaurecht am Grundst¸ck oder durch den bestimmungsm‰fligen Ge-
brauch des Geb‰udes, der Nebengeb‰ude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-
st¸cks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigent¸mers oder Erbbau-
berechtigten d¸rfen mit dem Betrag angesetzt werden, der f¸r eine gleichwertige Leis-
tung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden kˆnnte; die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehˆren nicht:
1. die Kosten
der zur Verwaltung des Geb‰udes erforderlichen Arbeitskr‰fte und Einrichtungen, die
Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persˆnlich geleisteten Verwaltungsar-
beit, die Kosten f¸r die gesetzlichen oder freiwilligen Pr¸fungen des Jahresabschlusses
und die Kosten f¸r die Gesch‰ftsf¸hrung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten,
die w‰hrend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsm‰fligen Gebrauchs
aufgewendet werden m¸ssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwir-
kung entstehenden baulichen oder sonstigen M‰ngel ordnungsgem‰fl zu beseitigen (In-
standhaltungs- und Instandsetzungskosten).
ß 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von ß 1 sind:
1. die laufenden ˆffentlichen Lasten des Grundst¸cks,
hierzu gehˆrt namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehˆren die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgeb¸hren, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs¸berlassung von Wasserz‰hlern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschliefllich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die
Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasser-
aufbereitungsanlage einschliefllich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entw‰sserung,
hierzu gehˆren die Geb¸hren f¸r die Haus- und Grundst¸cksentw‰sserung, die Kosten
des Betriebs einer entsprechenden nicht ˆffentlichen Anlage und die Kosten des Be-
triebs einer Entw‰sserungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschliefllich der Abgasanlage, hierzu
gehˆren die Kosten des zur W‰rmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauch-
ten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Be-Seite 24 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
24
dienung, ‹berwachung und Pflege der Anlage, der regelm‰fligen Pr¸fung ihrer Betriebs-
bereitschaft und Betriebssicherheit einschliefllich der Einstellung durch eine Fachkraft,
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Ge-
brauchs¸berlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschliefllich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehˆren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
des Betriebsstroms und die Kosten der ‹berwachung sowie die Kosten der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraums oder
c) der eigenst‰ndig gewerblichen Lieferung von W‰rme, auch aus Anlagen im Sinne
des Buchstabens a,
hierzu gehˆren das Entgelt f¸r die W‰rmelieferung und die Kosten des Betriebs der
zugehˆrigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerst‰tten,
hierzu gehˆren die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbren-
nungsr¸ckst‰nden in der Anlage, die Kosten der regelm‰fligen Pr¸fung der Betriebsbe-
reitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenh‰ngenden Einstellung durch
eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehˆren die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits ber¸cksichtigt sind, und die Kosten der Wassererw‰rmung entspre-
chend Nummer 4 Buchstabe a oder
b) der eigenst‰ndig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehˆren das Entgelt f¸r die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des
Betriebs der zugehˆrigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwasserger‰ten,
hierzu gehˆren die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbren-
nungsr¸ckst‰nden im Innern der Ger‰te sowie die Kosten der regelm‰fligen Pr¸fung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenh‰ngenden Ein-
stellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits ber¸cksichtigt sind, oder
b) bei der eigenst‰ndig gewerblichen Lieferung von W‰rme entsprechend Nummer 4 Buch-
stabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits ber¸cksichtigt sind,
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits be-
r¸cksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,Seite 25 von 48
ENTWURF
25
hierzu gehˆren die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Be-
dienung, ‹berwachung und Pflege der Anlage, der regelm‰fligen Pr¸fung ihrer Betriebs-
bereitschaft und Betriebssicherheit einschliefllich der Einstellung durch eine Fachkraft
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der Straflenreinigung und M¸llbeseitigung,
zu den Kosten der Straflenreinigung gehˆren die f¸r die ˆffentliche Straflenreinigung
zu entrichtenden Geb¸hren und die Kosten entsprechender nicht ˆffentlicher Maflnah-
men; zu den Kosten der M¸llbeseitigung gehˆren namentlich die f¸r die M¸llabfuhr
zu entrichtenden Geb¸hren, die Kosten entsprechender nicht ˆffentlicher Maflnahmen,
die Kosten des Betriebs von M¸llkompressoren, M¸llschluckern, M¸llabsauganlagen so-
wie des Betriebs von M¸llmengenerfassungsanlagen einschliefllich der Kosten der Be-
rechnung und Aufteilung;
9. die Kosten der Geb‰udereinigung und Ungezieferbek‰mpfung,
zu den Kosten der Geb‰udereinigung gehˆren die Kosten f¸r die S‰uberung der von
den Bewohnern gemeinsam genutzten Geb‰udeteile, wie Zug‰nge, Flure, Treppen, Kel-
ler, Bodenr‰ume, Waschk¸chen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehˆren die Kosten der Pflege g‰rtnerisch angelegter Fl‰chen einschliefllich der
Erneuerung von Pflanzen und Gehˆlzen, der Pflege von Spielpl‰tzen einschliefllich der
Erneuerung von Sand und der Pflege von Pl‰tzen, Zug‰ngen und Zufahrten, die dem
nicht ˆffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehˆren die Kosten des Stroms f¸r die Auflenbeleuchtung und die Beleuchtung
der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Geb‰udeteile, wie Zug‰nge, Flure, Trep-
pen, Keller, Bodenr‰ume, Waschk¸chen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehˆren die Kehrgeb¸hren nach der maflgebenden Geb¸hrenordnung, soweit
sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a ber¸cksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehˆren namentlich die Kosten der Versicherung des Geb‰udes gegen Feuer-,
Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarsch‰den, der Glasversicherung, der Haft-
pflichtversicherung f¸r das Geb‰ude, den ÷ltank und den Aufzug;
14. die Kosten f¸r den Hauswart,
hierzu gehˆren die Verg¸tung, die Sozialbeitr‰ge und alle geldwerten Leistungen, die
der Eigent¸mer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart f¸r seine Arbeit gew‰hrt, soweit
diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schˆnheitsreparaturen o-
der die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgef¸hrt werden, d¸r-
fen Kosten f¸r Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt
werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehˆren die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelm‰fligen Pr¸-
fung ihrer Betriebsbereitschaft einschliefllich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis
zum 30. Juni 2024 auflerdem das Nutzungsentgelt f¸r eine nicht zu dem Geb‰ude ge-
hˆrende Antennenanlage sowie die Geb¸hren, die nach dem Urheberrechtsgesetz f¸r
die Kabelweitersendung entstehen, oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage;
hierzu gehˆren die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 auflerdem dieSeite 26 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
26
weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundge-
b¸hren f¸r Breitbandanschl¸sse, oder
c) des Betriebs einer geb‰udeinternen Verteilanlage, die vollst‰ndig mittels Glasfaser
mit einem ˆffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazit‰t im Sinne des ß 3 Nummer 33 des
Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von ˆf-
fentlich zug‰nglichen Telekommunikationsdiensten ¸ber seinen Anschluss frei w‰hlen
kann, hierzu gehˆren die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt
gem‰fl ß 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen f¸r die W‰schepflege,
hierzu gehˆren die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der ‹berwachung, Pflege
und Reinigung der Einrichtungen, der regelm‰fligen Pr¸fung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer
2, soweit sie nicht dort bereits ber¸cksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehˆren Betriebskosten im Sinne des ß 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht
erfasst sind.
F¸r Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15
Buchstabe a und b nicht anzuwenden.Seite 27 von 48
ENTWURF
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Wohnfl‰chenverordnung ANLAGE 2
Wohnfl‰chenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
ß 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfl‰che
(1) Wird nach dem Wohnraumfˆrderungsgesetz die Wohnfl‰che berechnet, sind die Vor-
schriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfl‰che sind die nach ß 2 zur Wohnfl‰che gehˆrenden Grundfl‰-
chen nach ß 3 zu ermitteln und nach ß 4 auf die Wohnfl‰che anzurechnen.
ß 2 Zur Wohnfl‰che gehˆrende Grundfl‰chen
(1) Die Wohnfl‰che einer Wohnung umfasst die Grundfl‰chen der R‰ume, die ausschliefllich
zu dieser Wohnung gehˆren. Die Wohnfl‰che eines Wohnheims umfasst die Grundfl‰-
chen der R‰ume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner
bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfl‰che gehˆren auch die Grundfl‰chen von
1. Winterg‰rten, Schwimmb‰dern und ‰hnlichen nach allen Seiten geschlossenen R‰u-
men sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachg‰rten und Terrassen,
wenn sie ausschliefllich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehˆren.
(3) Zur Wohnfl‰che gehˆren nicht die Grundfl‰chen folgender R‰ume:
1. Zubehˆrr‰ume, insbesondere:
a) Kellerr‰ume,
b) Abstellr‰ume und Kellerersatzr‰ume auflerhalb der Wohnung,
c) Waschk¸chen,
d) Bodenr‰ume,
e) Trockenr‰ume,
f) Heizungsr‰ume und
g) Garagen,
2. R‰ume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungs-
rechts der L‰nder gen¸gen, sowie
3. Gesch‰ftsr‰ume.
ß 3 Ermittlung der Grundfl‰che
(1) Die Grundfl‰che ist nach den lichten Maflen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei
ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begren-
zenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfl‰che sind namentlich einzubeziehen die Grundfl‰chen von
1. T¸r- und Fensterbekleidungen sowie T¸r- und Fensterumrahmungen
2. Fufl-, Sockel und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenst‰nden, wie z. B. ÷fen, Heiz- und Klimager‰ten, Herden, Bade-
oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,Seite 28 von 48
Mietspiegel 2024 ENTWURF
28
5. Einbaumˆbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundfl‰chen bleiben aufler Betracht die Grundfl‰chen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und S‰ulen, wenn
sie eine Hˆhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfl‰che mehr als 0,1
Quadratmeter betr‰gt,
2. Treppen mit ¸ber drei Steigungen und deren Treppenabs‰tze,
3. T¸rnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fuflboden herunterreichen oder bis
zum Fuflboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfl‰che ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund
einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfl‰che auf Grund einer Bauzeichnung
ermittelt, muss diese
1. f¸r ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ‰hnliches Verfahren
nach dem Bauordnungsrecht der L‰nder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches
Verfahren nicht erforderlich ist, f¸r ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Mafle zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermˆg-
lichen.
Ist die Grundfl‰che nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser
Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfl‰che durch Ausmessung im fertig gestellten
Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
ß 4 Anrechnung der Grundfl‰chen
Die Grundfl‰chen
1. von R‰umen und Raumteilen mit einer lichten Hˆhe von mindestens 2 Metern sind voll-
st‰ndig,
2. von R‰umen und Raumteilen mit einer lichten Hˆhe von mindestens 1 Meter und weniger
als 2 Metern sind zur H‰lfte,
3. von unbeheizbaren Winterg‰rten, Schwimmb‰dern und ‰hnlichen nach allen Seiten ge-
schlossenen R‰umen sind zur H‰lfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachg‰rten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel,
hˆchstens jedoch zur H‰lfte
anzurechnen.
ß 5 ‹berleitungsvorschrift
Ist die Wohnfl‰che bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt ge‰ndert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils gel-
tenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1
genannten F‰llen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche ƒnderungen an dem Wohnraum
vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfl‰che erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.Seite 29 von 48
ENTWURF
29
Hinweise zur Wohnlagenbewertung Anlage 3
Der Begriff Lage ist in ß 558 BGB als ein den Mietwert bestimmendes Merkmal f¸r vermieteten
Wohnraum eingef¸hrt. Generell ist festzustellen, dass der Begriff Lage, so wie er auch in
ß 558 BGB eingef¸hrt ist, semantisch etwas sehr Allgemeines ausdr¸ckt. In der Praxis erfolgt
dann meistens eine weitere Spezialisierung des Begriffs durch Zus‰tze, z. B. die Gesch‰fts-
lage oder die B¸rolage. Im Zusammenhang mit Wohnraum ist der Begriff Wohnlage gebr‰uch-
lich.
Da es sich bei der Wohnlage um fl‰chenhafte Durchschnittswerte handelt, kann es im Rahmen
der widerlegbaren Vermutung im Einzelfall zu Abweichungen von dem jeweils ausgewiesenen
Punktwert kommen. An stark befahrenen Straflen kann es beispielsweise zu niedrigeren Wer-
ten oder bei grˆflerer Entfernung zu Bahntrassen zu hˆheren Werten f¸hren.
Die vom Gutachterausschuss f¸r Grundst¸ckswerte in der Bundesstadt Bonn beschlossene
Wohnlagenkarte stellt eine Bewertung nach verschiedenen objektiven Annehmlichkeitsmerk-
malen (Infrastruktur, Verkehrsanbindung, Stadtgr¸n, Wertsch‰tzung (Image), Straflenbild, Be-
lastungen als Korrektur und besondere Ortsteile) des Wohnens dar. Jede Wohnlage erh‰lt
eine Punktzahl, welche auf dem Deckblatt zu Darstellungszwecken in vier Abschnitte geglie-
dert wurde. Sie wurde erstmals mit dem Stand Dezember 1996 f¸r den Bonner Mietspiegel
verwendet.
Ab 2014 wird auf eine Differenzierung der Lagedarstellung verzichtet. Es wird nur der Begriff
„Wohnlage/Wohnlagenkarte“ verwendet. Die Lagekarte/Wohnlagenkarte wurde bisher zum
Stichtag 1. Januar 2000, 1. Oktober 2002, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007 (erstmals mit Orts-
teileinfluss), 1. Januar 2008, 30. M‰rz 2009, 1. Juni 2011, 1. November 2013, 1. Dezember
2015, 1. Mai 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2023 fortgeschrieben.Seite 30 von 48
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Karten¸bersicht Wohnlagen 2023 Anlage 3Seite 31 von 48
Seite 32 von 48
Detailansicht, Kartenausschnitt 2 Anlage 3Seite 33 von 48
1
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ENTWURF
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Impressum
Herausgeber:
Die Oberb¸rgermeisterin der Bundesstadt Bonn,
Amt f¸r Bodenmanagement und Geoinformationen / Amt f¸r Soziales und Wohnen / Amt f¸r
Presse, Protokoll und ÷ffentlichkeitsarbeit
Bonn im November 2024, Auflage 1.500,
gedruckt auf 100 % Recyclingpapier zertifiziert mit dem Blauen Engel.Seite 48 von 48 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de