241781-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Tempo 30 im südlichen Teil der Löwenburgstraße zwischen Ungarten und Kreuzung Burghofstraße
Kerndaten
- Nummer
- 241781-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Löwenburgstraße Hauptort
- Burghofstraße
- Am Waldrand
- Ungartenstraße
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241781-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Tempo 30 im südlichen Teil der Löwenburgstraße zwischen Ungarten und Kreuzung Burghofstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat durch einen beauftragten Fachgutachter Verkehrsgeräuschimmissionen für die ganze Löwenburgstraße berechnen lassen, um ein Gesamtbild der Lärmsituation zu erhalten. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet. Die Löwenburgstraße wird als Wohngebiet eingestuft. Gemäß der Lärmschutz- Richtlinien-StV liegen die Richtwerte bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo 50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber nur an wenigen einzelnen Gebäudeseiten (zwischen Am Waldrand und Burghofstraße) überschritten werden. In den Nachtstunden hingegen kommt es jedoch in vielen Abschnitten (auch zwischen Burghofstraße und Ungartenstraße) zu wiederkehrenden Überschreitungen der Richtwerte gemäß Lärmschutz- Richtlinien-StV. Die Löwenburgstraße (K8) (mit der Ungartenstraße) ist eine überörtliche Hauptverkehrsstraße und stellt eine bedeutende Verbindung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und wichtigen Ortsteilen im Stadtbezirk Beuel dar. Tagsüber ist sie stark frequentiert. Aufgrund ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße und klassifizierte Kreisstraße ist Tempo 50 hier ortsüblich und zumutbar. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Grundsätzen derSeite 1 von 3 Seite 2 Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für solche Straßen in der Regel keine Tempolimits vorsehen. Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf überörtlichen Straßen wie der Löwenburgstraße unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15) bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt, dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließen muss. Nachts hingegen nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Da in diesem Zeitraum zudem kaum Busverkehr stattfindet (zwischen Burghofstraße und Ungartenstraße ohnehin nicht), ist eine Temporeduzierung auf 30 km/h zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verhältnismäßig und angemessen. Diese Maßnahme trägt nachweislich zur Reduzierung der Lärm- und Erschütterungsbelastung bei und verbessert die Lebensqualität der Anwohner, ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu beeinträchtigen. Tagsüber hätte eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h Auswirkungen auf Beförderungsgeschwindigkeit und Reisezeit des ÖPNV. Verlängerte Reisezeiten könnten die Attraktivität des ÖPNV mindern und erfordern gegebenenfalls Anpassungen der Fahrzeitprofile für den gesamten Linienweg der betroffenen Linien. Ab einem gewissen Punkt wären diese mit den vorhandenen Ressourcen nicht mehr zu decken, da zusätzliche Fahrzeuge und Fahrpersonal benötigt würden. Da nachts der Busverkehr reduziert ist, entstehen durch eine nächtliche Tempobeschränkung keine relevanten Beeinträchtigungen des ÖPNV. Dazu kommt, dass tagsüber (auf dem Abschnitt, den der vorliegende Bürgerantrag explizit herausnimmt) lediglich 3 Gebäude (124,126,129) an der Ecke Burghofstraße von Überschreitungen betroffen sind, weiter östlich bzw. im „Neubaubereich“ hingegen kein Gebäude. Mit Blick auf die tagsüber nur an einzelnen Stellen überschrittenen Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV empfiehlt die Verwaltung im Gesamtergebnis der Abwägung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr für die gesamte Löwenburgstraße einzuführen. Diese Maßnahme berücksichtigt sowohl die verkehrliche Bedeutung der Straße tagsüber als auch den Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelastung.Seite 2 von 3 Seite 3 Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag durch die Stellungnahme der Verwaltung als erledigt zu betrachten. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Beuel ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de