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241781-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempo 30 im südlichen Teil der Löwenburgstraße zwischen Ungarten und Kreuzung Burghofstraße

Nummer
241781-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Löwenburgstraße Straße· Holtorf, Beuel Hauptort
  • Burghofstraße Straße· Holtorf, Beuel
  • Am Waldrand Straße· Holtorf, Beuel
  • Ungartenstraße Straße· Holtorf, Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.08.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241781 Bürgerantrag: Tempo 30 im südlichen Teil der Löwenburgstraße zwischen Ungarten und Kreuzung Burghofstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241781-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 30 im südlichen Teil der
Löwenburgstraße zwischen Ungarten und
Kreuzung Burghofstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat durch einen beauftragten Fachgutachter
Verkehrsgeräuschimmissionen für die ganze Löwenburgstraße berechnen
lassen, um ein Gesamtbild der Lärmsituation zu erhalten.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet.
Die Löwenburgstraße wird als Wohngebiet eingestuft. Gemäß der Lärmschutz-
Richtlinien-StV liegen die Richtwerte bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Die vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo 50 die
Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber nur an wenigen
einzelnen Gebäudeseiten (zwischen Am Waldrand und Burghofstraße)
überschritten werden. In den Nachtstunden hingegen kommt es jedoch in vielen
Abschnitten (auch zwischen Burghofstraße und Ungartenstraße) zu
wiederkehrenden Überschreitungen der Richtwerte gemäß Lärmschutz-
Richtlinien-StV.
Die Löwenburgstraße (K8) (mit der Ungartenstraße) ist eine überörtliche
Hauptverkehrsstraße und stellt eine bedeutende Verbindung zwischen dem
Rhein-Sieg-Kreis und wichtigen Ortsteilen im Stadtbezirk Beuel dar. Tagsüber
ist sie stark frequentiert. Aufgrund ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße
und klassifizierte Kreisstraße ist Tempo 50 hier ortsüblich und zumutbar. Eine
Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Grundsätzen derSeite 1 von 3
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Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für solche Straßen in der Regel
keine Tempolimits vorsehen.
Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung
auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht
stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der
Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche
Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die
Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner
abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf
überörtlichen Straßen wie der Löwenburgstraße unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15)
bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden
können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern
eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt,
dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die
zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließen
muss.
Nachts hingegen nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die
Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Da in diesem Zeitraum
zudem kaum Busverkehr stattfindet (zwischen Burghofstraße und
Ungartenstraße ohnehin nicht), ist eine Temporeduzierung auf 30 km/h
zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verhältnismäßig und angemessen. Diese
Maßnahme trägt nachweislich zur Reduzierung der Lärm- und
Erschütterungsbelastung bei und verbessert die Lebensqualität der Anwohner,
ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu beeinträchtigen.
Tagsüber hätte eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h
Auswirkungen auf Beförderungsgeschwindigkeit und Reisezeit des ÖPNV.
Verlängerte Reisezeiten könnten die Attraktivität des ÖPNV mindern und
erfordern gegebenenfalls Anpassungen der Fahrzeitprofile für den gesamten
Linienweg der betroffenen Linien. Ab einem gewissen Punkt wären diese mit
den vorhandenen Ressourcen nicht mehr zu decken, da zusätzliche Fahrzeuge
und Fahrpersonal benötigt würden.
Da nachts der Busverkehr reduziert ist, entstehen durch eine nächtliche
Tempobeschränkung keine relevanten Beeinträchtigungen des ÖPNV. Dazu
kommt, dass tagsüber (auf dem Abschnitt, den der vorliegende Bürgerantrag
explizit herausnimmt) lediglich 3 Gebäude (124,126,129) an der Ecke
Burghofstraße von Überschreitungen betroffen sind, weiter östlich bzw. im
„Neubaubereich“ hingegen kein Gebäude.
Mit Blick auf die tagsüber nur an einzelnen Stellen überschrittenen
Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV empfiehlt die Verwaltung
im Gesamtergebnis der Abwägung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr für die gesamte Löwenburgstraße
einzuführen. Diese Maßnahme berücksichtigt sowohl die verkehrliche
Bedeutung der Straße tagsüber als auch den Schutz der Anwohner vor
nächtlicher Lärmbelastung.Seite 2 von 3
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Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag durch die Stellungnahme der
Verwaltung als erledigt zu betrachten.
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem
Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Beuel ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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