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241760-07 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

Nummer
241760-07
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
17.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Kessenich Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 17.01.2025
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 241760 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241760-07
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
17.01.2025
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung
Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
12.02.2025 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Der Rat / die Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der
BürgerInnen beschließen:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung
der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der
baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des
Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich
Vom 18. Februar 2014
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4
Von:
Gesendet: Freitag, 17. Januar 2025 07:38
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit Wohnungsnot und dem Versuch von Privatpersonen diesen Umstand
durch den Ausbau von Dachgeschossen zu beheben, bitte ich um Überarbeitung der
Gestaltungssatzung für die Bundessiedlung Kessenich.
Es ist als fünfköpfige Familie nahezu unmöglich bezahlbaren Wohnraum zu finden. Ich
erachte es als äußerst problematisch, dass der Wille des Wohnungs-Ausbaus von Eigentümern
durch bürokratische Hürden gebremst zu werden.
Der Rat / die Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der BürgerInnen
beschließen:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt
Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der
unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Kessenich
Vom 18. Februar 2014
- Zur Minderung der Wohnungsnot
- zur Ermöglichung ökologisch wichtiger Solaranlagen
- unter voller Wahrung des Ortsbildes und Gesamteindruckes
§ 4: Anforderungen an die Gestaltung der Dächer
.......
bisher
5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die
Dachhaut einfügen.
ändern in
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich optisch in
das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung montiert werden).
Begründung:
die bisherige Formulierung erfordert zum Einarbeiten in die DachHAUT die Wegnahme der
Ziegeln , umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit
praktisch aus Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus.
Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versiegelt werden!
wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres Gesamtbild
ergeben.Seite 2 von 4
bisher
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die
Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von
2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den
vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m
zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern unterordnen.
ändern in :
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen.
Begründung:
0. aus den wenigsten Blickwinkeln sind Dachfenster und Fassadenfenster gleichzeitig
sichtbar, gemein hin achtet niemand auf deren genaue Lage, üblicherweise sind
Fassadenfenster und Dachfenster nicht lageidentisch, sodass die 2014 formulierte Vorschrift
absurd , kosten- / Mietentreibend, wohnwertmindernd ist und nicht zur Wahrung des
Ortsbildes erforderlich ist.
1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken.
2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese Festlegungen
und Fensterachsen!
3. Satzung schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume ein
und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die vorhandenen
Dachkonstruktion / Balken und Sparren!
4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und hemmt damit
eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung -Nahme.
Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich und
ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der Privatisierung
immer noch nicht ausgebaut sind !
Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum noch
Dachböden ausgebaut!
Zudem: steht nun z.B 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil keine
Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die normalerweise
andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!.Seite 3 von 4
Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete
ausgewiesen und versiegelt werden!
Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der Dachfenster (die
ohnehin bisher nicht existiert).
Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung von
der strikten Regel !
Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de