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241760-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

Nummer
241760-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241760 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241760-06 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
08.10.2024
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung
Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt zu folgenden Bürgeranträgen wie folgt Stellung:
241760, 241760-01, 241760-02, 241760-03, 241760-04, 241760-05
Zur schnellen Umsetzung einer Solaranlage im Satzungsgebiet kann aufgrund
der vorliegenden wichtigen Gründe eine Ausnahme ermöglicht werden. Diese
ergibt sich in Kombination einer nicht beabsichtigten Härte zur Umsetzung von
Solaranlagen, sodass aus Sicht der Verwaltung den Antragstellenden eine
Ausnahme nach §7 der Gestaltungssatzung ermöglicht werden kann.
Wichtige Gründe liegen angesichts des ausgerufenen Klimanotstands der Stadt
Bonn vor. Die Zustimmung zur Ausnahme erfolgt insbesondere vor dem
Hintergrund der Zielsetzung der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu werden
(Ratsbeschluss vom 07.11.2019 DS.Nr. 190232).
Solaranlagen
Um die Architektur der Gebäude und den Charakter des Straßenbildes bzw. der
Siedlung zu erhalten sind folgende Bedingungen bei Solaranlagen abweichend
vom §4 (5) der Satzung zu berücksichtigen:
• Die Solaranlagen (Photovoltaik und Warmwasser) sind in gleicher
Neigung zu errichten wie die Dachfläche, auf der sie installiert werden
und mit einem geringen Abstand auf dem Dach anzubringen.
• Die Solaranlage ist bei Funktionslosigkeit wieder abzubauen.
Die gestalterischen Vorgaben sichern die Zielsetzung der Gestaltungsatzung,
für den im Geltungsbereich erfassten Gebäudebestand das einheitliche
Erscheinungsbild der Siedlung und dessen Charakter möglichst zu bewahren
und unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern. Das Bild der im
Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen
wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche
Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den
Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen Gebäuden
bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren.Seite 1 von 5
Seite 2
Dachfenster
Aus Sicht der Verwaltung lässt § 7 der Gestaltungssatzung jedoch eine
Befreiung auch von den Regelungen zu Dachfenstern nach § 4 (6) zu. Hierfür
ist durch die AntragstellerInnen ein statischer Nachweis zu erbringen, dass der
Einbau solcher unter Anwendung von § 4 (6) nur mit einem nicht
angemessenen wirtschaftlichen Aufwand (unangemessene Härte) möglich
wäre. Ein harmonisches Einfügen in die Dachlandschaft soll darüber hinaus
auch weiterhin gewährleistet bleiben.
Ein Änderungsverfahren für die Satzung erzeugt hohen personellen Aufwand
und führt im Ergebnis zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der
Installationen und Einbauten. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Satzung
nicht zu ändern. Aus Klimaschutzsicht sollte zukünftig in Erhaltungs- und/oder
Gestaltungssatzungen keine Einschränkungen zur Installation von Photovoltaik-
und Solarthermieanlagen aufgenommen werden. Nach §2 EEG liegt
der Ausbau der Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse
und dient der öffentlichen Sicherheit. Die Antragstellenden können vielmehr die
Solaranlage beantragen. Bei Berücksichtigung der beschriebenen
Rahmenbedingungen kann die Verwaltung eine Befreiung in Aussicht stellen.
Für Dachfenster ist zudem der oben genannte statische Nachweis zu
erbringen. Darüberhinausgehende rechtliche Vorgaben bleiben davon
unberührt.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die Bürgeranträge, die im Tenor auf eine Änderung
der Gestaltungssatzung gerichtet sind, abzulehnen und die Antragstellenden im
Sinne der Stellungnahme der Verwaltung über die Möglichkeit der Installation
von Solaranlagen sowie dem Einbau von Dachfenstern zu informieren.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner
vorgesehene Verfahren abgeschlossen
Anlage/n
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 2 von 5
Von:
Gesendet: Dienstag, 8. Oktober 2024 12:32
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff: Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
--
Sehr geehrte Damen und Herren,
Darf ich folgendes Anliegen vortragen und mich bereits jetzt ganz herzlich für die
freundliche Beratung und Zustimmung bedanken:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der
Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen
Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich
Vom 18. Februar 2014
Zur Minderung der Wohnungsnot und für ökologisch wichtige Errichtung
Solaranlagen stelle ich folgenden Antrag, zur Änderung der 61-25
Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich,
Auch mit dieser Chance zur Minderung der Wohnungsnot und zur Errichtung von
Solaranlagen ist weiterhin der Schutz und Fortbestand des Ortsbildes usw. zu 100%
gewährleistet und nciht beeinträchtigt:
5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in
die Dachhaut einfügen.
ändern in
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich
optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung
montiert werden).
Begründung:
die bisherige Formulierung erfordert die Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche
Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus
Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus.
Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versigelt werden!
wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres
Gesamtbild ergeben.Seite 3 von 5
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf
die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf
eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht
überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von
mehr als 1,40 m zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern
unterordnen.
ändern in (-> Wegfall zu vieler o. fett markierter Details / Ausnamen von
Einschränkungen und Nebenbestimmungen):
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Die Oberkante
der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des
Dachgeschosses nicht überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen.
Begründung:
1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken.
2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese
Festlegungen und Fensterachsen!
3. Sie schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume
ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die
vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren!
4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und
hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung -Nahme.
Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich
und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der
Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind !Seite 4 von 5
Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum
noch Dachböden ausgebaut!
Zudem: steht nun z.B 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil
keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die
normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!.
Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete
ausgwiesen und versiegelt werden!
Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der
Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert).
Die Zeit der Plattenbauten ist vorbei.
Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung
von der strikten Regel !
Besten Dank
und
herzliche Grüße !Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de