241760-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Kerndaten
- Nummer
- 241760-06 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241760-06 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 08.10.2024 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt zu folgenden Bürgeranträgen wie folgt Stellung: 241760, 241760-01, 241760-02, 241760-03, 241760-04, 241760-05 Zur schnellen Umsetzung einer Solaranlage im Satzungsgebiet kann aufgrund der vorliegenden wichtigen Gründe eine Ausnahme ermöglicht werden. Diese ergibt sich in Kombination einer nicht beabsichtigten Härte zur Umsetzung von Solaranlagen, sodass aus Sicht der Verwaltung den Antragstellenden eine Ausnahme nach §7 der Gestaltungssatzung ermöglicht werden kann. Wichtige Gründe liegen angesichts des ausgerufenen Klimanotstands der Stadt Bonn vor. Die Zustimmung zur Ausnahme erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu werden (Ratsbeschluss vom 07.11.2019 DS.Nr. 190232). Solaranlagen Um die Architektur der Gebäude und den Charakter des Straßenbildes bzw. der Siedlung zu erhalten sind folgende Bedingungen bei Solaranlagen abweichend vom §4 (5) der Satzung zu berücksichtigen: • Die Solaranlagen (Photovoltaik und Warmwasser) sind in gleicher Neigung zu errichten wie die Dachfläche, auf der sie installiert werden und mit einem geringen Abstand auf dem Dach anzubringen. • Die Solaranlage ist bei Funktionslosigkeit wieder abzubauen. Die gestalterischen Vorgaben sichern die Zielsetzung der Gestaltungsatzung, für den im Geltungsbereich erfassten Gebäudebestand das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung und dessen Charakter möglichst zu bewahren und unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern. Das Bild der im Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen Gebäuden bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren.Seite 1 von 5 Seite 2 Dachfenster Aus Sicht der Verwaltung lässt § 7 der Gestaltungssatzung jedoch eine Befreiung auch von den Regelungen zu Dachfenstern nach § 4 (6) zu. Hierfür ist durch die AntragstellerInnen ein statischer Nachweis zu erbringen, dass der Einbau solcher unter Anwendung von § 4 (6) nur mit einem nicht angemessenen wirtschaftlichen Aufwand (unangemessene Härte) möglich wäre. Ein harmonisches Einfügen in die Dachlandschaft soll darüber hinaus auch weiterhin gewährleistet bleiben. Ein Änderungsverfahren für die Satzung erzeugt hohen personellen Aufwand und führt im Ergebnis zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Installationen und Einbauten. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Satzung nicht zu ändern. Aus Klimaschutzsicht sollte zukünftig in Erhaltungs- und/oder Gestaltungssatzungen keine Einschränkungen zur Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen aufgenommen werden. Nach §2 EEG liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Die Antragstellenden können vielmehr die Solaranlage beantragen. Bei Berücksichtigung der beschriebenen Rahmenbedingungen kann die Verwaltung eine Befreiung in Aussicht stellen. Für Dachfenster ist zudem der oben genannte statische Nachweis zu erbringen. Darüberhinausgehende rechtliche Vorgaben bleiben davon unberührt. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, die Bürgeranträge, die im Tenor auf eine Änderung der Gestaltungssatzung gerichtet sind, abzulehnen und die Antragstellenden im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung über die Möglichkeit der Installation von Solaranlagen sowie dem Einbau von Dachfenstern zu informieren. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen Anlage/n 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 2 von 5 Von: Gesendet: Dienstag, 8. Oktober 2024 12:32 An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de> Betreff: Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW -- Sehr geehrte Damen und Herren, Darf ich folgendes Anliegen vortragen und mich bereits jetzt ganz herzlich für die freundliche Beratung und Zustimmung bedanken: Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014 Zur Minderung der Wohnungsnot und für ökologisch wichtige Errichtung Solaranlagen stelle ich folgenden Antrag, zur Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich, Auch mit dieser Chance zur Minderung der Wohnungsnot und zur Errichtung von Solaranlagen ist weiterhin der Schutz und Fortbestand des Ortsbildes usw. zu 100% gewährleistet und nciht beeinträchtigt: 5) Solaranlagen Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die Dachhaut einfügen. ändern in Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung montiert werden). Begründung: die bisherige Formulierung erfordert die Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus. Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versigelt werden! wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres Gesamtbild ergeben.Seite 3 von 5 (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m zulässig. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern unterordnen. ändern in (-> Wegfall zu vieler o. fett markierter Details / Ausnamen von Einschränkungen und Nebenbestimmungen): (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen. Begründung: 1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken. 2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese Festlegungen und Fensterachsen! 3. Sie schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren! 4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung -Nahme. Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind !Seite 4 von 5 Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum noch Dachböden ausgebaut! Zudem: steht nun z.B 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!. Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete ausgwiesen und versiegelt werden! Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert). Die Zeit der Plattenbauten ist vorbei. Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung von der strikten Regel ! Besten Dank und herzliche Grüße !Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de