241760-05 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Kerndaten
- Nummer
- 241760-05
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 22.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 241760-05 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 19.10.2024 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Der Rat / Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der Bürge- rInnen beschließen: Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014 Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4 Von: Gesendet: Samstag, 19. Oktober 2024 12:06 An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de> Betreff: Antrag Änderung 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich An die Bundesstadt Bonn Berliner Platz 2 53111 Bonn Betreff: Antrag Änderung 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich ++++ Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW Bonn, 19.10.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, Der Rat / Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der BürgerInnen beschließen: Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014 - Zur Minderung der Wohnungsnot - zur Ermöglichung ökologisch wichtiger Solaranlagen - unter voller Wahrung des Ortsbildes und Gesamteindruckes § 4: Anforderungen an die Gestaltung der Dächer ....... bisher 5) Solaranlagen Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die Dachhaut einfügen. ändern in Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung montiert werden). Begründung: die bisherige Formulierung erfordert zum Einarbeiten in die DachHAUT die Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche Umbauarbeiten der gesamtenSeite 2 von 4 Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus. Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versiegelt werden! wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres Gesamtbild ergeben. bisher: (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m zulässig. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern unterordnen. ändern in : (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen. Begründung: 0. aus den wenigsten Blickwinkeln sind Dachfenster und Fassadenfenster gleichzeitig sichtbar, gemein hin achtet niemand auf deren genaue Lage, üblicherweise sind Fassadenfenster und Dachfenster nicht lageidentisch, sodass die 2014 formulierte Vorschrift absurd, kosten- / Mietentreibend, wohnwertmindernd ist und nicht zur Wahrung des Ortsbildes erforderlich ist. 1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken. 2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese Festlegungen und Fensterachsen! 3. Satzung schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren!Seite 3 von 4 4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung-Nahme. Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind ! Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum noch Dachböden ausgebaut! Zudem: steht nun z.B. 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind! Es kann nicht sein, dass die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete ausgewiesen und versiegelt werden! Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert). Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung von der strikten Regel! Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de