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241760-04 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

Nummer
241760-04
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
22.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 22.10.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 163,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241760 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241760-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
19.10.2024
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung
Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Der Rat / Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der Bürge-
rInnen beschließen:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung
der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der
baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des
Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4
Von:
Gesendet: Samstag, 19. Oktober 2024 11:54
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff: Antrag Änderung 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich
++++ Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24
Gemeindeordnung NRW
An die
Bundesstadt Bonn
Berliner Platz 2
53103 Bonn (Postanschrift)
53111 Bonn
Betreff: Antrag Änderung 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich
++++ Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24
Gemeindeordnung NRW
Bonn, 19.10.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Rat / Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn möge im Interesse der BürgerInnen
beschließen:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der
Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen
Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014
- Zur Minderung der Wohnungsnot
- zur Ermöglichung ökologisch wichtiger Solaranlagen
- unter voller Wahrung des Ortsbildes und Gesamteindruckes
§ 4: Anforderungen an die Gestaltung der Dächer
.......
bisher
5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in
die Dachhaut einfügen.
ändern inSeite 2 von 4
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich
optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung
montiert werden).
Begründung:
die bisherige Formulierung erfordert zum Einarbeiten in die DachHAUT die
Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten
Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus Kostengründen eine an sich
ökologisch sinnvolle Errichtung aus.
Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versiegelt werden!
wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres
Gesamtbild ergeben.
bisher:
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf
die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf
eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht
überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von
mehr als 1,40 m zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern
unterordnen.
ändern in :
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen.
Begründung:
0. aus den wenigsten Blickwinkeln sind Dachfenster und Fassadenfenster
gleichzeitig sichtbar, gemein hin achtet niemand auf deren genaue Lage,
üblicherweise sind Fassadenfenster und Dachfenster nicht lageidentisch, sodass die
2014 formulierte Vorschrift absurd, kosten- / Mietentreibend, wohnwertmindernd ist
und nicht zur Wahrung des Ortsbildes erforderlich ist.
1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken.
2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese
Festlegungen und Fensterachsen!Seite 3 von 4
3. Satzung schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden
Räume ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage
durch die vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren!
4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und
hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung-Nahme.
Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich
und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der
Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind !
Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum
noch Dachböden ausgebaut!
Zudem: steht nun z.B. 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil
keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die
normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!
Es kann nicht sein, dass die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue
Baugebiete ausgewiesen und versiegelt werden!
Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der
Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert).
Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung
von der strikten Regel!
Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de