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241760-02 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

Nummer
241760-02
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
11.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 11.10.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 400,1 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241760 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

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Text anzeigen (5.454 Zeichen)
Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241760-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
11.10.2024
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung
Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage, dass der Rat / die Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger beschließt:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung
der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der
baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des
Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich vom 18. Februar 2014
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 3
Von:
Gesendet: Freitag, 11. Oktober 2024 08:43
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff: Antrag Änderung 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich ++++
Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
Ich beantrage, dass der Rat / die Bezirksvertretung Bonn der Stadt Bonn im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger beschließt:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der
Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen
und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Kessenich
Vom 18. Februar 2014
- Zur Minderung der Wohnungsnot
- zur Ermöglichung ökologisch wichtiger Solaranlagen
- unter voller Wahrung des Ortsbildes und Gesamteindruckes
§ 4: Anforderungen an die Gestaltung der Dächer
...
bisher
5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die
Dachhaut einfügen.
ändern in
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich optisch in
das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung montiert werden).
Begründung:
Die bisherige Formulierung erfordert zum Einarbeiten in die DachHAUT die Wegnahme der
Ziegeln, umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit
praktisch aus Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus. Für die
Energiewende ist aber die Errichtung von möglichst vielen Solaranlange notwendig. Eine
einheitliche Optik der Dächer kann auch durch andere Maßnahmen gewahrt werden, die
Einfügung in die Dachhaut ist eine übertriebene Forderung und damit unverhältnismäßig.
bisher
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die
Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe
von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den
vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m
zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern
unterordnen.Seite 2 von 3
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(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen.
Begründung:
Aus den wenigsten Blickwinkeln sind Dachfenster und Fassadenfenster gleichzeitig sichtbar,
gemeinhin achtet niemand auf deren genaue Lage, üblicherweise sind Fassadenfenster und
Dachfenster nicht lageidentisch, so dass die 2014 formulierte Vorschrift absurd, kosten- und
mietentreibend sowie wohnwertmindernd ist und nicht zur Wahrung des Ortsbildes
erforderlich ist.
Die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und daher zu verschlanken.
Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese Festlegungen und
Fensterachsen! Die Gestaltungssatzung ist daher realitätsfern und der wohl eigentlich
angestrebte Zweck ist überhaupt nicht erreichbar. Noch dazu liegt damit eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung der Wohnungsbesitzer vor.
Die Satzung schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume ein
und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die vorhandenen
Dachkonstruktion / Balken und Sparren. Sie erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der
gesamten Dachkonstruktion und hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-
Nutzung -Nahme.
Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich und
ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der Privatisierung,
immer noch nicht ausgebaut sind. Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der
Überregulierung!) kaum noch Dachböden ausgebaut.
Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen für den Erhalt der
Uniformität einer - ehrlich gesagt nicht gerade besonderen Siedlung - zu enge Regelungen
aufgestellt werden.
Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung von der
strikten Regel!
Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de