241760 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Kerndaten
- Nummer
- 241760
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 08.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 241760 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 08.10.2024 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.10.2024 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich vom 18. Februar 2014 Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4 Von: Gesendet: Dienstag, 8. Oktober 2024 12:32 An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de> Betreff: Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW -- Sehr geehrte Damen und Herren, Darf ich folgendes Anliegen vortragen und mich bereits jetzt ganz herzlich für die freundliche Beratung und Zustimmung bedanken: Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich Vom 18. Februar 2014 Zur Minderung der Wohnungsnot und für ökologisch wichtige Errichtung Solaranlagen stelle ich folgenden Antrag, zur Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich, Auch mit dieser Chance zur Minderung der Wohnungsnot und zur Errichtung von Solaranlagen ist weiterhin der Schutz und Fortbestand des Ortsbildes usw. zu 100% gewährleistet und nciht beeinträchtigt: 5) Solaranlagen Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die Dachhaut einfügen. ändern in Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung montiert werden). Begründung: die bisherige Formulierung erfordert die Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus. Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versigelt werden! wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres Gesamtbild ergeben.Seite 2 von 4 (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m zulässig. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern unterordnen. ändern in (-> Wegfall zu vieler o. fett markierter Details / Ausnamen von Einschränkungen und Nebenbestimmungen): (6) Dachfenster Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten. Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen. Begründung: 1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken. 2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese Festlegungen und Fensterachsen! 3. Sie schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren! 4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung -Nahme. Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind !Seite 3 von 4 Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum noch Dachböden ausgebaut! Zudem: steht nun z.B 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!. Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete ausgwiesen und versiegelt werden! Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert). Die Zeit der Plattenbauten ist vorbei. Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung von der strikten Regel ! Besten Dank und herzliche Grüße !Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de