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241760 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

Nummer
241760
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
08.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.10.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 706,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241760-03 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  2. 241760-07 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  3. 241760-04 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  4. 241760-01 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  5. 241760-06 ST Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  6. 241760-02 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
  7. 241760-05 Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241760
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
08.10.2024
Bürgerantrag: Änderung Gestaltungssatzung
Bundessiedlung Kessenich vom 18. Februar 2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
29.10.2024 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung
der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der
baulichen Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des
Ortsbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich vom 18. Februar 2014
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4
Von:
Gesendet: Dienstag, 8. Oktober 2024 12:32
An: Buergerantrag <buergerantrag@Bonn.de>
Betreff: Bürger*innenantrag - Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
--
Sehr geehrte Damen und Herren,
Darf ich folgendes Anliegen vortragen und mich bereits jetzt ganz herzlich für die
freundliche Beratung und Zustimmung bedanken:
Änderung der 61-25 Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich Satzung der
Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen
Anlagen und der unbebauten Flächen zum Schutz der Eigenart des Ortsbildes im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich
Vom 18. Februar 2014
Zur Minderung der Wohnungsnot und für ökologisch wichtige Errichtung
Solaranlagen stelle ich folgenden Antrag, zur Änderung der 61-25
Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich,
Auch mit dieser Chance zur Minderung der Wohnungsnot und zur Errichtung von
Solaranlagen ist weiterhin der Schutz und Fortbestand des Ortsbildes usw. zu 100%
gewährleistet und nciht beeinträchtigt:
5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in
die Dachhaut einfügen.
ändern in
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich
optisch in das Dach einfügen (und in wenigen cm Abstand zur Dacheindeckung
montiert werden).
Begründung:
die bisherige Formulierung erfordert die Wegnahme der Ziegeln , umfangreiche
Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und schließt damit praktisch aus
Kostengründen eine an sich ökologisch sinnvolle Errichtung aus.
Es kann nicht sein, daß stattdessen andernorten Freiflächen versigelt werden!
wichtiger ist vielmehr, daß die Module in ihrer Anordnung ein nicht zu wirres
Gesamtbild ergeben.Seite 2 von 4
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf
die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf
eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht
überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von
mehr als 1,40 m zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern
unterordnen.
ändern in (-> Wegfall zu vieler o. fett markierter Details / Ausnamen von
Einschränkungen und Nebenbestimmungen):
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Die Oberkante
der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des
Dachgeschosses nicht überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur
Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe den unteren Dachfenstern unterordnen.
Begründung:
1. die bisherige Formulierung ist viel zu detailliert und zu verschlanken.
2. Alle bisher bestehenden ca. 100 Dach-Fenster richten sich nicht an diese
Festlegungen und Fensterachsen!
3. Sie schränkt eine sinnvolle Nutzung und Belichtung der zu errichtenden Räume
ein und ist technisch gar nicht so umsetzbar, wegen Vorgaben der Lage durch die
vorhandenen Dachkonstruktion / Balken und Sparren!
4. erfordert umfangreiche Umbauarbeiten der gesamten Dachkonstruktion und
hemmt damit eine wohnungspolitisch notwendige In-Nutzung -Nahme.
Aufgrund der Überregulierung ist ein Ausbau so aufwändig, funktionell unerfreulich
und ökonomisch grenzwertig, dass viele Dachböden nun, fast 20 Jahre nach der
Privatisierung immer noch nicht ausgebaut sind !Seite 3 von 4
Vor allem wurden seit dem Erlass der Satzung (wegen der Überregulierung!) kaum
noch Dachböden ausgebaut!
Zudem: steht nun z.B 1 Jahr eine Wohnung samt Dachboden komplett leer, weil
keine Einigung mit dem Bauamt zur Lage der Dach-Fenster erzielt werden kann, die
normalerweise andernorten komplett baugenehmigungsfrei sind!.
Es kann nicht sein, daß die Wohnungsnot zunimmt und stattdessen neue Baugebiete
ausgwiesen und versiegelt werden!
Es gibt kein vernünftiges sachliches Argument für eine Uniformisierung der
Dachfenster (die ohnehin bisher nicht existiert).
Die Zeit der Plattenbauten ist vorbei.
Architektonisch wertvoll ist in allen Bauzeitepochen und in der Kunst die Abweichung
von der strikten Regel !
Besten Dank
und
herzliche Grüße !Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de