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241754-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der unteren Muffendorfer Straße

Nummer
241754-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Deutschherrenstraße Straße· Muffendorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Muffendorfer Straße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Hopmannstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Waasemstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Kurfürstenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Godesberg-Zentrum siedlung· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.04.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 72 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241754 Bürgerantrag: Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der unteren Muffendorfer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241754-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssituation im Bereich der unteren
Muffendorfer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.01.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den im Einzelnen beantragten Punkten teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Zu Punkt 1:
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat. Diese Orientierungswerte werden bereits bei gut einem Drittel aller
Immissionspunkte in der Muffendorfer Straße unterschritten.
Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo
50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber im
Bereich der Muffendorfer Straße zwischen Hausnummer 4 und 31 durchgängig
unterschritten werden. Nachts wird der Grenzwert von 60 dB(A) nur geringfügig
auf Höhe der Hausnummer 4 (0,3dB (A)), Hausnummer 11 (0,8 dB(A)) und
Hausnummer 15 (1,7 dB(A)) überschritten.
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine
Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls
vornehmen. Hierbei müssen die verkehrlichen Belange mit dem Interesse der
Wohnbevölkerung am Schutz vor Lärm gegeneinander abgewogen werden.
Maßgeblich ist hier, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was
unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als
ortsüblich hingenommen werden muss. Bei der Muffendorfer Straße handelt es
sich um eine nicht klassifizierte Straße, der die Funktion einer Gemeindestraße
zukommt. Im konkreten Fall hat die Muffendorfer Straße hier als
Hauptverkehrsstraße eine Bündelungsfunktion, unter anderem auch für die
verkehrliche Erschließung des Ortsteils Heiderhof (und umgekehrt zur
Erschließung des Ortsteils Muffendorf, Alt-Godesberg etc.). Bei einerSeite 1 von 3
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Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist nicht
auszuschließen, dass Ausweichverkehr auf Nebenstraßen entsteht, was
insbesondere im eng bebauten Muffendorf die Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen könnte.
Es gilt weiterhin zu beachten, dass durch die Einrichtung von Tempo 30 auch
der Busverkehr der Linien 611 und 613 auf den genannten 300 m verlangsamt
wird und es zu verlängerten Fahrzeiten kommt. Dies hat Auswirkungen auf die
Fahrzeitprofile für den gesamten Linienweg, die ab einem gewissen Punkt nicht
mehr mit den vorhandenen Ressourcen gedeckt werden können. Die
Konsequenz ist der Einsatz von weiteren Fahrzeugen mit entsprechendem
Fahrpersonal, die zu weiteren Kostensteigerungen führen.
In diesem Zusammenhang rechtfertigen die lediglich vereinzelten und
geringfügigen Überschreitungen der Grenzwerte in der Nacht keine
geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen. Straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung müssen dort ausscheiden, wo sie
die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle
verbessern könnten.
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus.
Zu Punkt 2:
Die Verwaltung wird im fraglichen Bereich das Geschwindigkeitsniveau mittels
Seitenradarmessgerät ermitteln. Sollte hierbei im Ergebnis eine erhöhte
Überschreitungsquote bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt
werden, wird die Verwaltung dort Geschwindigkeitskontrollen durchführen.
Zu Punkt 3:
Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) muss ein Fußgängerüberweg in diesem
Bereich mindestens aus 100 m erkennbar sein. Darüber hinaus muss die
Sichtweite von und auf Warteflächen mindestens 50 m betragen.
Durch den kurvigen Verlauf der Muffendorfer Straße, insbesondere im Bereich
der Bushaltestellen, sind diese Mindestentfernungen nicht gegeben. Die
Einrichtung von Fußgängerüberwegen scheidet demnach aus.
Als Querungsmöglichkeit ist derzeit schon eine Mittelinsel westlich der
Einmündung zur Hopmannstraße vorhanden.
Zu Punkt 4:
Die Muffendorfer Straße ist lediglich zwischen der Waasemstraße und
Knotenpunkt Muffendorfer Straße / Deutschherrenstraße / Theodor-Heuß-
Straße / Kurfürstenallee Bestandteil des 2023 beschlosseneSeite 2 von 3
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Radverkehrsnetzes (DS 230820). Dieser Abschnitt hat die Hierarchisierung
einer Hauptroute. Perspektivisch wird hier eine Verbesserung der
Radinfrastruktur angestrebt.
Die unterschiedliche Radverkehrsführung stadtein- und auswärts orientiert sich
an den ERA 3.8 Radverkehrsführung bei Steigung und Gefälle. Durch die
voraussichtlich unterschiedlichen Geschwindigkeiten ergeben sich
Flächenbedarfe und Führungsformen. Die ERA weist darauf hin, dass bergauf
eher die Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr, bergab eher eine Führung auf
Fahrbahnniveau zu bevorzugen ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einrichtung eines
Fahrradschutzstreifens in Fahrtrichtung Godesberg-Zentrum nach den
einschlägigen Bestimmungen eine verbleibende Kernfahrbahn von mindestens
4,50 m erfordert. Die Kernfahrbahnbreite ohne Fahrradschutzstreifen beträgt
aktuell maximal 5,90 m. Zieht man hiervon die Mindestbreite des
Fahrradschutzstreifens von 1,50 m ab, verbleibt eine Kernfahrbahnbreite von
maximal 4,40 m,
Darüber hinaus spricht der vorhandene Buslinienverkehr auch gegen die
Einrichtung beidseitiger Fahrradschutzstreifen. Durch die engere Kernfahrbahn
wäre im Begegnungsverkehr das Überfahren der Fahrradschutzstreifen ständig
nötig, was ein zusätzliches Gefährdungspotenzial bergen würde.
Aus diesen Gründen kommt die Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens hier
nicht in Betracht.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt die inhaltlichen Ausführungen in
der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der
vorgeschlagenen Vorgehensweise an. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de