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241749-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
241749-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241749 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241749-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
30.01.2025 Kenntnisnahme
Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1.
Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in
den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für
die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in
welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der
durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach
einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die
sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der
Gebührenzahler?
Die Verwaltung hat im Rahmen der Neukalkulation der
Abwassergebühren im Februar 2023 die zu diesem Zeitpunkt im
Veranlagungsverfahren gespeicherten Bemessungsgrundlagen für die
neu zu kalkulierenden Veranlagungsjahre abgefragt und diese den zu
diesem Zeitpunkt für die entsprechenden Jahre ermittelten tatsächlichen
Kosten gegenübergestellt.
Für die Abwassergebühren ergaben sich demnach im Februar 2023 folgende
maßgeblichen Bemessungsgrundlagen:
Schmutzwasser: Gebühr alt Gebühr neu
2017: 17.889.901 m³ x 2,85 EUR = 50.986.217,85 EUR x 2,41 EUR =
43.114.664,41 EUR
2018: 18.522.830 m³ x 2,50 EUR = 46.307.075,00 EUR x 2,21 EUR =
40.935.454,30 EUR
2019: 18.844.298 m³ x 2,35 EUR = 44.284.100,30 EUR x 2,31 EUR =Seite 1 von 3
Seite 2
43.530.328,38 EUR
2020: 18.855.942 m³ x 2,46 EUR = 46.385.617,32 EUR x 2,50 EUR =
47.139.855,00 EUR
2021: 17.713.391 m³ x 2,83 EUR = 50.128.896,53 EUR x 2,71 EUR =
48.003.289,61 EUR
2022: 18.678.161 m³ x 2,83 EUR = 52.859.195,63 EUR x 2,56 EUR =
47.816.092,16 EUR
Niederschlagswasser: Gebühr alt Gebühr neu
2017: 17.295.250 m² x 1,40 EUR = 24.213.350,00 EUR x 1,15 EUR =
19.889.537,50 EUR
2018: 17.341.598 m² x 1,29 EUR = 22.370.661,42 EUR x 1,11 EUR =
19.249.173,78 EUR
2019: 17.350.446 m² x 1,26 EUR = 21.861.561,96 EUR x 1,19 EUR =
20.647.030,74 EUR
2020: 17.381.448 m² x 1,29 EUR = 22.422.067,92 EUR x 1,27 EUR =
22.074.438,96 EUR
2021: 17.375.311 m² x 1,47 EUR = 25.541.707,17 EUR x 1,29 EUR =
22.414.151,19 EUR
2022: 17.361.560 m² x 1,47 EUR = 25.521.493,20 EUR x 1,29 EUR =
22.396.412,40 EUR
zu 2.
In der Sitzung des Rates am 12.12.2024 hat die Verwaltung auf
Nachfrage ausgeführt, dass die Unterdeckung im Jahre 2023 aus versehentlich
nicht aktivierten Anlagen resultiert. Hinsichtlich der Abschreibung laut AfA-
Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
sowie möglicherweise ergänzend: er, spezieller AfA-Tabellen des
Bundesministeriums der Finanzen fragen wir:
2a. Ist es zulässig, ein bereits im Betrieb befindliches Anlagengut mit
einem
späteren Datum als dem der tatsächlichen Inbetriebnahme zu aktivieren?
Die Aktivierung erfolgt grundsätzlich zum Datum der Betriebsbereitschaft eines
Vermögensgegenstandes. Ist eine Aktivierung zu diesem Stichtag nicht
möglich, wird die Aktivierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt
2b: Wer trägt den möglicherweise nicht geltend gemachten bzw.
geltend machbaren Abschreibungsaufwand für den Zeitraum, in der das
Anlagengut in Betrieb aber nicht aktiviert war?Seite 2 von 3
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Der nicht geltend gemachte bzw. geltend machbare Abschreibungsaufwand
wird durch den städtischen Haushalt getragen.
Er führt zu geringeren Gebühreneinnahmen.
2c. Führt die verkürzte Abschreibungsdauer zu einem
höheren Abschreibungsaufwand zulasten der Gebührenpflichtigen?
Die Abschreibungsdauer verkürzt sich nicht.
Sie bleibt unverändert, z.B. bei Kanälen bei 80 Jahren.
Erfolgt z.B. eine Aktivierung 2 Jahre später, so endet auch der
Abschreibungszeitraum entsprechend 2 Jahre später.
Die hier aufgetretenen Fälle führen zu einem geringeren
Abschreibungsaufwand zugunsten der Gebührenpflichtigen.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Unterdeckung im Jahr 2023 aus den
zu niedrig prognostizierten Baupreisindices (Baupreissteigerungen) und der
verzögerten Aktivierung von Anlagen infolge von Personalmangel und
coronabedingten Personalausfällen resultiert .
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de