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241749-04 · Große Anfrage

BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
241749-04
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
09.01.2025
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241749 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

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Große Anfrage
öffentlich
241749-04Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
09.01.2025
BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
30.01.2025 Kenntnisnahme
Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wie in der Vorlage 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die Vorjahre
2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. In
ihrer Stellungnahme DS 241749-03 ST hat die Oberbürgermeisterin lediglich
die Neukalkulation der Schmutzwassergebühren pro Kubikmeter dargelegt.
Daher fragen wir erneut nach:
Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in
den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für
die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in
welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der
durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach
einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die
sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der
Gebührenzahler?
2. In der Sitzung des Rates am 12.12.2024 hat die Verwaltung auf Nachfrage
ausgeführt, dass die Unterdeckung im Jahre 2023 aus versehentlich nicht
aktivierten Anlagen resultiert. Hinsichtlich der Abschreibung laut AfA-Tabelle für
die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV") sowie
möglicherweise ergänzender, spezieller AfA-Tabellen des Bundesministeriums
der Finanzen fragen wir:
a. Ist es zulässig, ein bereits im Betrieb befindliches Anlagengut mit einem
späteren Datum als dem der tatsächlichen Inbetriebnahme zu aktivieren?
b. Wer trägt den möglicherweise nicht geltend gemachten bzw. geltend
machbaren Abschreibungsaufwand für den Zeitraum, in der das Anlagengut in
Betrieb aber nicht aktiviert war?Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
c. Führt die verkürzte Abschreibungsdauer zu einem höheren
Abschreibungsaufwand zulasten der Gebührenpflichtigen?
Begründung
Die Fragesteller sind interessiert zu erfahren, in welcher Höhe insgesamt für die
Abwasserentsorgung (Schmutz- und Oberflächenwasser) in den Jahren 2017
bis 2022 von Gebührenzahlern entsprechend der Neukalkulation zu viele
Gebühren gezahlt wurden. Im Übrigen möchten die Fragesteller in Erfahrung
bringen, wie im Falle der versäumten Aktivierung von Anlagegütern mit der
Abschreibung verfahren wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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