241749-04 · Große Anfrage
BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749-04
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 09.01.2025
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 241749-04Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 09.01.2025 BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Wie in der Vorlage 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. In ihrer Stellungnahme DS 241749-03 ST hat die Oberbürgermeisterin lediglich die Neukalkulation der Schmutzwassergebühren pro Kubikmeter dargelegt. Daher fragen wir erneut nach: Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der Gebührenzahler? 2. In der Sitzung des Rates am 12.12.2024 hat die Verwaltung auf Nachfrage ausgeführt, dass die Unterdeckung im Jahre 2023 aus versehentlich nicht aktivierten Anlagen resultiert. Hinsichtlich der Abschreibung laut AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV") sowie möglicherweise ergänzender, spezieller AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen fragen wir: a. Ist es zulässig, ein bereits im Betrieb befindliches Anlagengut mit einem späteren Datum als dem der tatsächlichen Inbetriebnahme zu aktivieren? b. Wer trägt den möglicherweise nicht geltend gemachten bzw. geltend machbaren Abschreibungsaufwand für den Zeitraum, in der das Anlagengut in Betrieb aber nicht aktiviert war?Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) c. Führt die verkürzte Abschreibungsdauer zu einem höheren Abschreibungsaufwand zulasten der Gebührenpflichtigen? Begründung Die Fragesteller sind interessiert zu erfahren, in welcher Höhe insgesamt für die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Oberflächenwasser) in den Jahren 2017 bis 2022 von Gebührenzahlern entsprechend der Neukalkulation zu viele Gebühren gezahlt wurden. Im Übrigen möchten die Fragesteller in Erfahrung bringen, wie im Falle der versäumten Aktivierung von Anlagegütern mit der Abschreibung verfahren wird. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de