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241749-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

Nummer
241749-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Hauptausschusses 03.12.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241749 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241749-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-
zung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.11.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom
06.11.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Was sind die Gründe für den hohen Anstieg der kalkulatorischen
Abschreibungen im Jahr 2023 gegenüber der ursprünglichen Planung?
Bei der Berechnung der kalk. Abschreibungen in der Gebührenkalkulation für
das Jahr 2023 wurden die zu erwartenden neuen kalkulatorischen
Abschreibungen aufgrund der Aktivierungen im Jahr 2023 mit einem erhöhten
Ansatz von 750.000 Euro angesetzt.
Aufgrund von Personalmangel waren in den Vorjahren viele abgeschlossene
Baumaßnahmen nicht im Entstehungsjahr aktiviert worden.
Die rückständigen Aktivierungen wurden im Jahr 2023 aufgearbeitet.
Aufgrund des bis 2022 noch genutzten Kalkulationsverfahrens wurden
anscheinend die Preissteigerungen (im Schnitt in Höhe von 8 %) für 2023
sowie für 2022 nicht berücksichtigt.
Diese hätten mit einem Ansatz von ca. 2,5 Mio Euro die kalk. Abschreibungen
entsprechend erhöht, so dass bei Berücksichtigung beider Parameter der
Ansatz für die kalk. Abschreibungen um 4,75 bis 5,25 Mio Euro höher hätte
ausfallen müssen.
In den Vorjahren ist dieser eventuell fehlende Ansatz aufgrund der niedrigeren
Preisindizes nicht aufgefallen.
Die Sicherstellung, dass die Preissteigerungen bei der Kalkulation derSeite 1 von 3
Seite 2
Abschreibungen künftig mitberücksichtigt werden, befindet sich derzeit in der
internen Klärung.
Warum ist das tatsächliche Gebührenaufkommen in 2023 deutlich
niedriger im Vergleich zur Kalkulation?
Wie bereits in der Vorlage 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die
Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der
Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und
Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus
diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren,
welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten.
Die hieraus resultierenden Gebührensätze waren gegenüber den
ursprünglichen Tarifen teilweise deutlich niedriger. Dies stellt sich im Einzelnen
wie folgt dar:
Die Entscheidung des
OVG Münster im
Verfahren 9 A1019/20
datiert vom OVG
NRW vom
17.05.2022.
In Folge hat die
Verwaltung zunächst
ab Juni 2022 keine
Grundbesitzabgabenb
escheide mehr
erlassen, weil diese
nach der aktuellen
Entscheidung
sämtlich rechtswidrig
gewesen wären.
Die Schmutzwassergebühren werden in Bonn zunächst als Vorauszahlung
erhoben und nach Vorliegen des seitens des Frischwasserversorgers
abgerechneten tatsächlichen Verbrauchs für den zurückliegenden Zeitraum
abgerechnet.
Im Juni eines Jahres werden üblicherweise die Frischwasserjahresverbräuche
von März, bzw. April des Vorjahres bis einschließlich März, bzw. April des
laufenden Jahres abgerechnet, teilweise auch noch Gebühren für etwas davor
liegende Zeiträume. Dies häng davon ab, wann die
Frischwasserverbrauchsdaten von dem Frischwasserlieferanten aufbereitet zur
Übernahme in das Veranlagungsverfahren der Verwaltung bereitgestellt
werden.
Zum Zeitpunkt der OVG-Entscheidung im Mai 2022 waren also die
Abwasser
Jahr alt neu nach
OVG / KAG
negativ -
günstiger
positiv -
teurer
2017 2,85
€
2,41
€ -0,44
2018 2,50
€
2,21
€ -0,29
2019 2,35
€
2,31
€ -0,04
2020 2,46
€
2,50
€ 0,04
2021 2,83
€
2,71
€ -0,12
2022 2,83
€
2,56
€ -0,27Seite 2 von 3
Seite 3
Abwassergebühren mindestens ab März 2021 noch nicht abgerechnet. Diese
Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 konnten erst im Juni 2023 nach
Beschlussfassung über die Neukalkulationen nachgeholt werden.
Diese Abrechnungen insbesondere für die Jahre 2021 und 2022 mit den aus
den Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen haben für
das Jahr 2023 zu einer Reduzierung des Gebührenaufkommens in Höhe von
9,5 Mio. EUR geführt, was bei der Kalkulation für 2023 in dieser
Größenordnung nicht vorausgesehen wurde.
Was sind die Gründe dafür, dass in 2023 keine Befreiung von der
Abwasserabgabe erfolgen konnte? Kann dies für 2024 wieder rückgängig
gemacht bzw. geplant werden?
Die Verwaltung hat in DS 241714 am 06.11.2024 den Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Vergabe und am 26.11.2024 den Ausschuss für Umwelt,
Klima und Lokale Agenda ausführlich über die Abwasserabgabe für das
Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr
2022 informiert. Hierin wurde auch darauf hingewiesen, dass auch für das
Veranlagungsjahr 2023 keine Befreiung von der Abwasserabgaben für das
Einleiten verschmutzen Niederschlagswassers zu erwarten ist. Diese Abgabe
wird in 2025 festgesetzt und fällig und ist in der Kalkulation 2025 der
Gebührenbedarfsberechnung der Abwassergebühren für das Kalenderjahr
2025 bereits berücksichtigt.
(s.a. Anlage 1a, Spalte „2025 Kalkulation“, Zeile „andere Verbrauchssteuern“
2.128.000 €, und Fußnote zur Anlage 1a, Nr. 20)
Für die Folgejahre ab 2026 hofft die Verwaltung, wieder eine Befreiung von
dieser zusätzlichen Abwasserabgaben erreichen zu können.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de