241749-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241749-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat- zung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Empfehlung Rat 12.12.2024 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 06.11.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Was sind die Gründe für den hohen Anstieg der kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2023 gegenüber der ursprünglichen Planung? Bei der Berechnung der kalk. Abschreibungen in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 wurden die zu erwartenden neuen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Aktivierungen im Jahr 2023 mit einem erhöhten Ansatz von 750.000 Euro angesetzt. Aufgrund von Personalmangel waren in den Vorjahren viele abgeschlossene Baumaßnahmen nicht im Entstehungsjahr aktiviert worden. Die rückständigen Aktivierungen wurden im Jahr 2023 aufgearbeitet. Aufgrund des bis 2022 noch genutzten Kalkulationsverfahrens wurden anscheinend die Preissteigerungen (im Schnitt in Höhe von 8 %) für 2023 sowie für 2022 nicht berücksichtigt. Diese hätten mit einem Ansatz von ca. 2,5 Mio Euro die kalk. Abschreibungen entsprechend erhöht, so dass bei Berücksichtigung beider Parameter der Ansatz für die kalk. Abschreibungen um 4,75 bis 5,25 Mio Euro höher hätte ausfallen müssen. In den Vorjahren ist dieser eventuell fehlende Ansatz aufgrund der niedrigeren Preisindizes nicht aufgefallen. Die Sicherstellung, dass die Preissteigerungen bei der Kalkulation derSeite 1 von 3 Seite 2 Abschreibungen künftig mitberücksichtigt werden, befindet sich derzeit in der internen Klärung. Warum ist das tatsächliche Gebührenaufkommen in 2023 deutlich niedriger im Vergleich zur Kalkulation? Wie bereits in der Vorlage 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten. Die hieraus resultierenden Gebührensätze waren gegenüber den ursprünglichen Tarifen teilweise deutlich niedriger. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Die Entscheidung des OVG Münster im Verfahren 9 A1019/20 datiert vom OVG NRW vom 17.05.2022. In Folge hat die Verwaltung zunächst ab Juni 2022 keine Grundbesitzabgabenb escheide mehr erlassen, weil diese nach der aktuellen Entscheidung sämtlich rechtswidrig gewesen wären. Die Schmutzwassergebühren werden in Bonn zunächst als Vorauszahlung erhoben und nach Vorliegen des seitens des Frischwasserversorgers abgerechneten tatsächlichen Verbrauchs für den zurückliegenden Zeitraum abgerechnet. Im Juni eines Jahres werden üblicherweise die Frischwasserjahresverbräuche von März, bzw. April des Vorjahres bis einschließlich März, bzw. April des laufenden Jahres abgerechnet, teilweise auch noch Gebühren für etwas davor liegende Zeiträume. Dies häng davon ab, wann die Frischwasserverbrauchsdaten von dem Frischwasserlieferanten aufbereitet zur Übernahme in das Veranlagungsverfahren der Verwaltung bereitgestellt werden. Zum Zeitpunkt der OVG-Entscheidung im Mai 2022 waren also die Abwasser Jahr alt neu nach OVG / KAG negativ - günstiger positiv - teurer 2017 2,85 € 2,41 € -0,44 2018 2,50 € 2,21 € -0,29 2019 2,35 € 2,31 € -0,04 2020 2,46 € 2,50 € 0,04 2021 2,83 € 2,71 € -0,12 2022 2,83 € 2,56 € -0,27Seite 2 von 3 Seite 3 Abwassergebühren mindestens ab März 2021 noch nicht abgerechnet. Diese Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 konnten erst im Juni 2023 nach Beschlussfassung über die Neukalkulationen nachgeholt werden. Diese Abrechnungen insbesondere für die Jahre 2021 und 2022 mit den aus den Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen haben für das Jahr 2023 zu einer Reduzierung des Gebührenaufkommens in Höhe von 9,5 Mio. EUR geführt, was bei der Kalkulation für 2023 in dieser Größenordnung nicht vorausgesehen wurde. Was sind die Gründe dafür, dass in 2023 keine Befreiung von der Abwasserabgabe erfolgen konnte? Kann dies für 2024 wieder rückgängig gemacht bzw. geplant werden? Die Verwaltung hat in DS 241714 am 06.11.2024 den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe und am 26.11.2024 den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda ausführlich über die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022 informiert. Hierin wurde auch darauf hingewiesen, dass auch für das Veranlagungsjahr 2023 keine Befreiung von der Abwasserabgaben für das Einleiten verschmutzen Niederschlagswassers zu erwarten ist. Diese Abgabe wird in 2025 festgesetzt und fällig und ist in der Kalkulation 2025 der Gebührenbedarfsberechnung der Abwassergebühren für das Kalenderjahr 2025 bereits berücksichtigt. (s.a. Anlage 1a, Spalte „2025 Kalkulation“, Zeile „andere Verbrauchssteuern“ 2.128.000 €, und Fußnote zur Anlage 1a, Nr. 20) Für die Folgejahre ab 2026 hofft die Verwaltung, wieder eine Befreiung von dieser zusätzlichen Abwasserabgaben erreichen zu können. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de