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241749-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
241749-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241749 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241749-02 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Nachfragen der BBB-Fraktion des Änderungsantrages 241749-01 AA
werden wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Während in der 43.Kanalabgabensatzung DS 222171-01 ST, Anlage 1a
sowie der 45. und 46.Kanalabgabensatzung DS 232022 / 241749 mit einem
Gebührenaufkommen in Höhe von rund 75,3 Mio. Euro in 2023 kalkuliert
und dem Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.04.2023
abschließend ein Ertrag von 79,2 Mio. Euro aus öfftl.-rechtlichen
Entgelten der Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2023 zur
Beschlussfassung vorgelegt wurde, wies der vorl. BAB für 2023 ein
tatsächliches Gebührenaufkommen von 66,10 Mio. Euro aus.
Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und
damit der Unterdeckung in Höhe von gut 11,5 Mio. Euro laut vorliegender
Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden
Haushaltsansatzes kommen?
Wie bereits in der Vorlage DS 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die
Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der
Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und
Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus
diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren,
welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten.
Die hieraus resultierenden Gebührensätze waren gegenüber den
ursprünglichen Tarifen teilweise deutlich niedriger. Dies stellt sich im Einzelnen
wie folgt dar:Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Die Entscheidung des
OVG Münster im
Verfahren 9 A1019/20
datiert vom OVG
NRW vom
17.05.2022.
In Folge hat die
Verwaltung zunächst
ab Juni 2022 keine
Grundbesitzabgabenb
escheide mehr
erlassen, weil diese
nach der aktuellen
Entscheidung
sämtlich rechtswidrig
gewesen wären.
Die Schmutzwassergebühren werden in Bonn zunächst als Vorauszahlung
erhoben und nach Vorliegen des seitens des Frischwasserversorgers
abgerechneten tatsächlichen Verbrauchs für den zurückliegenden Zeitraum
abgerechnet.
Im Juni eines Jahres werden üblicherweise die Frischwasserjahresverbräuche
von März, bzw. April des Vorjahres bis einschließlich März, bzw. April des
laufenden Jahres abgerechnet, teilweise auch noch Gebühren für etwas davor
liegende Zeiträume. Dies häng davon ab, wann die
Frischwasserverbrauchsdaten von dem Frischwasserlieferanten aufbereitet zur
Übernahme in das Veranlagungsverfahren der Verwaltung bereitgestellt
werden.
Zum Zeitpunkt der OVG-Entscheidung im Mai 2022 waren also die
Abwassergebühren mindestens ab März 2021 noch nicht abgerechnet. Diese
Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 konnten erst im Juni 2023 nach
Beschlussfassung über die Neukalkulationen nachgeholt werden.
Diese Abrechnungen insbesondere für die Jahre 2021 und 2022 mit den aus
den Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen haben für
das Jahr 2023 zu einer Reduzierung des Gebührenaufkommens in Höhe von
9,5 Mio. EUR geführt, was bei der Kalkulation für 2023 in dieser
Größenordnung nicht vorausgesehen wurde.
Zu 2.:
Mit der 44. Satzung DS 230376 wird der Gebührenbedarf für das Jahr 2021
nach OVG-Urteil auf ca. 70,5 Mio. Euro bei einem tatsächlichem
Gebührenaufkommen laut vorl. BAB von 81,0 Mio. Euro gesenkt, aber nur
1,9 Mio. Euro Überdeckung im BAB ausgewiesen.
Welcher Verwendung wurden die verbleibenden rund 8,6 Mio. Euro
Abwasser
Jahr alt neu nach
OVG / KAG
negativ -
günstiger
positiv -
teurer
2017 2,85
€
2,41
€ -0,44
2018 2,50
€
2,21
€ -0,29
2019 2,35
€
2,31
€ -0,04
2020 2,46
€
2,50
€ 0,04
2021 2,83
€
2,71
€ -0,12
2022 2,83
€
2,56
€ -0,27Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich)
Gebühren zugeführt und auf welcher Rechtsgrundlage sind diese dem
Gebührenhaushalt entzogen worden?
Hierzu wird im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses 2023 (DS 242109) ausgeführt, dass nach der Entscheidung
des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
vom 17.05.2022 und der letzten Änderung des KAG NRW zum 15.12.2022
sowie der damit einhergehenden stadtinternen Entscheidung zur zukünftigen
Zinsgestaltung die Ämter 66, 21 und 20 für die Jahre 2017 bis 2023
Neukalkulationen der Abwasser-, Straßenreinigungs- und
Abfallbeseitigungsgebühren und eine Überarbeitung der vorliegenden BAB
2017 bis 2022 durchführten, die der Rat in seiner Sitzung am 23.03.2023
beschloss (DS-Nr.: 230376, 230307, 230333).
Es ist nach den Ausführungen zum KAG bei diesen Nachkalkulationen für
zurückliegende Jahre nicht zulässig, bei den ursprünglichen Prognosedaten zu
bleiben und lediglich die neuen kalkulatorischen Zinssätze anzuwenden.
Vielmehr musste bei den Nachkalkulationen zwingend mit den tatsächlichen
Zahlen (Kosten und Erlösen) gearbeitet werden. Folglich entstanden bei diesen
Nachkalkulationen keine Über- oder Unterdeckungen, die ggf. an das Folgejahr
weiterzugeben wären.
In der Folge waren in der städtischen Bilanz ausgewiesene Sonderposten aus
Gebührenüberdeckungen in Höhe von 3.539.088,51 EUR ertragswirksam
aufzulösen. Dies hatte die Verwaltung für den Jahresabschluss 2023
vorgesehen.
Der Gesamtbetrag schlüsselt sich wie folgt auf:
Sonderposten Stadtentwässerung 2.947.309,50 EUR
Sonderposten Abfallbeseitigung 484.100,86 EUR
Sonderposten Straßenreinigung 107.678,15 EUR
Zu 3.:
Die Oberbürgermeisterin ergänzt die Darstellung der Gebührenbedarfe nach
OVG-Urteil DS 230376, Anlage 1 für die Jahre 2017 bis 2021 um das
tatsächliche Gebührenaufkommen dieser Jahre.
Bei der erbetenen Gegenüberstellung, die als Anlage 1 beigefügt ist, ist zu
beachten, dass die durch die Neukalkulationen ermittelten Gebührensätze nur
auf die Vorgänge Anwendung fanden, welche zum Zeitpunkt der OVG-
Entscheidung im Mai 2022 noch nicht bestandskräftig veranlagt waren. Hierbei
handelt es sich zumindest für die Jahre vor 2020 nur um eine sehr geringe
Anzahl an Fällen.
Der kalkulatorisch ermittelte Gesamtgebührenbedarf spiegelt insofern gerade
nicht den tatsächlichen Gebührenbedarf der Stadt für die jeweiligen Jahre
wider. Er ergibt sich lediglich rechnerisch durch die nachträglichen Vorgaben
des Oberverwaltungsgerichtes.
Im Gegenzug beinhaltet das Gebührenaufkommen gem. BAB nicht nur die
Erträge für das jeweilige Gebührenjahr, sondern alle im Gebührenjahr
realisierten Gebühren, also ebenso Nachzahlungen für zurückliegende Jahre.Seite 3 von 5
Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich)
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)Seite 4 von 5
Anlage 1
Gegenüberstellung der Gebührenbedarfe nach OVG-Urteil für die Jahre 2017 bis 2021 und
der tatsächlichen Gebührenaufkommen dieser Jahre zu Frage 3:Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de