241749-01 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 12.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Änderungsantrag öffentlich 241749-01 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 12.11.2024 BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Rat 12.11.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Oberbürgermeisterin wird vor Beschlussfassung gebeten, folgende Sachverhalte aufzuklären: 1. Während in der 43.Kanalabgabensatzung DS 222171-01 ST, Anlage 1a sowie der 45. und 46.Kanalabgabensatzung DS 232022 / 241749 mit einem Gebührenaufkommen in Höhe von rund 75,3 Mio. Euroin 2023 kalkuliert und dem Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.04.2023 abschließend ein Ertrag von 79,2 Mio. Euro aus öfftl.-rechtlichen Entgelten der Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, wies der vorl. BAB für 202 3ein tatsächliches Gebührenaufkommen von 66,10 Mio. Euro aus. Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und damit der Unterdeckung in Höhe von gut 11,5 Mio. Euro laut vorliegender Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden Haushaltsansatzes kommen? 2. Mit der 44. Satzung DS 230376 wird der Gebührenbedarf für das Jahr 2021 nach OVG-Urteil auf ca. 70,5 Mio. Euro bei einem tatsächlichem Gebührenaufkommen laut vorl. BAB von 81,0 Mio. Euro gesenkt, aber nur 1,9 Mio. Euro Überdeckung im BAB ausgewiesen. Welcher Verwendung wurden die verbleibenden rund 8,6 Mio. Euro Gebühren zugeführt und auf welcher Rechtsgrundlage sind diese dem Gebührenhaushalt entzogen worden?Seite 1 von 2 Seite 2 3. Die Oberbürgermeisterin ergänzt die Darstellung der Gebührenbedarfe nach OVG-Urteil DS 230376, Anlage 1 für die Jahre 2017 bis 2021 um das tatsächliche Gebührenaufkommen dieser Jahre. Begründung Die Antragsteller sind interessiert zu erfahren, wie es zu den vorgenannten Abweichungen im Jahr 2023 kommen konnte und wie sich das Verhältnis zwischen korrigiertem Gebührenbedarf nach OVG-Urteil im Vergleich zu dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in den Jahren 2017 bis 2021 darstellt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de