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241749-01 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
241749-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
12.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 241749 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

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Änderungsantrag
öffentlich
241749-01 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
12.11.2024
BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Oberbürgermeisterin wird vor Beschlussfassung gebeten, folgende
Sachverhalte aufzuklären:
1.
Während in der 43.Kanalabgabensatzung DS 222171-01 ST, Anlage 1a sowie
der 45. und 46.Kanalabgabensatzung DS 232022 / 241749 mit einem
Gebührenaufkommen in Höhe von rund 75,3 Mio. Euroin 2023 kalkuliert und
dem Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.04.2023 abschließend ein
Ertrag von 79,2 Mio. Euro aus öfftl.-rechtlichen Entgelten der
Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2023 zur Beschlussfassung
vorgelegt wurde, wies der vorl. BAB für 202 3ein tatsächliches
Gebührenaufkommen von 66,10 Mio. Euro aus.
Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und damit
der Unterdeckung in Höhe von gut 11,5 Mio. Euro laut vorliegender
Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden
Haushaltsansatzes kommen?
2.
Mit der 44. Satzung DS 230376 wird der Gebührenbedarf für das Jahr 2021
nach OVG-Urteil auf ca. 70,5 Mio. Euro bei einem tatsächlichem
Gebührenaufkommen laut vorl. BAB von 81,0 Mio. Euro gesenkt, aber nur 1,9
Mio. Euro Überdeckung im BAB ausgewiesen.
Welcher Verwendung wurden die verbleibenden rund 8,6 Mio. Euro Gebühren
zugeführt und auf welcher Rechtsgrundlage sind diese dem Gebührenhaushalt
entzogen worden?Seite 1 von 2
Seite 2
3.
Die Oberbürgermeisterin ergänzt die Darstellung der Gebührenbedarfe nach
OVG-Urteil DS 230376, Anlage 1 für die Jahre 2017 bis 2021 um das
tatsächliche Gebührenaufkommen dieser Jahre.
Begründung
Die Antragsteller sind interessiert zu erfahren, wie es zu den vorgenannten
Abweichungen im Jahr 2023 kommen konnte und wie sich das Verhältnis
zwischen korrigiertem Gebührenbedarf nach OVG-Urteil im Vergleich zu dem
tatsächlichen Gebührenaufkommen in den Jahren 2017 bis 2021 darstellt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de