241748 · Informationsbrief
Informationsbrief - Senkrechtparken Rostocker Straße
Kerndaten
- Nummer
- 241748
- Art
- Informationsbrief
- Veröffentlicht
- 07.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Senkrechtparken Rostocker Straße Sehr geehrte Damen und Herren, das Senkrechtparken in der Rostocker Straße auf Teilen des Gehweges, des Seitenstreifens und der Fahrbahn wurde aufgrund einer bisher geltenden Duldung durch die Verkehrslenkung der Stadt Bonn von der Verkehrsüberwachung des Ordnungsdienstes nicht verwarnt. Die bauliche Ausgestaltung des Straßenraums sieht hier allerdings ganz klar ein Längsparken innerhalb des baulich angelegten Parkstreifens vor. Eine Legalisierung des bisher geduldeten Senkrechtparkens, welches neben den eigentlichen Parkplätzen auch den Gehweg und Teile des Straßenraums in Anspruch nimmt, entspricht nicht der damaligen planerischen Leitidee und wurde deshalb auch nicht offiziell durch eine Parkgebotsbeschilderung gestattet. Darüber hinaus sollen Gehwege nach aktuellen Richtlinien im Regelfall eine Breite von 2,50 m aufweisen. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat zudem am 04.02.2021 das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ beschlossen (s. Drucksachennummer 202321 im Ratsinformationssystem Allris der Stadt Bonn). Dieses hat Verbesserungen für den Fuß- und Radverkehr in der Stadt Bonn zum Ziel. So ist grundsätzlich die Umsetzung richtlinienkonformer Gehwege mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Wir möchten dementsprechend darauf hinweisen, dass alte Duldungen zum Parken auf Gehwegen keine Gültigkeit mehr besitzen und gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt werden können, wenn entgegen der baulichen Ausgestaltung des Straßenraums Fahrzeuge nicht längs auf dem Seitenstreifen, sondern stattdessen senkrecht geparkt werden. Zur Kompensation dieser Regelung möchten wir außerdem darauf aufmerksam machen, dass die Fahrbahn auf der gegenüberliegenden Straßenseite (in Fahrtrichtung Ratiborstraße) zum Parken genutzt werden kann. Die Anbringung von Parkmarkierungen ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Straße ist breit genug, um Fahrzeuge entsprechend am rechten Fahrbahnrand abzustellen. Eingehalten werden müssen dabei lediglich die allgemeingültigen Regelungen des § 12 StVO zum Halten und Parken (z. B. ist das Parken unzulässig 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen, auch vor Grundstücksein- und Ausfahrten darf nicht geparkt werden). Wir bitten Sie um Verständnis für diese Veränderung, die einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren Mobilität für alle Menschen leistet. Die Stadt Bonn arbeitet an einem attraktiven und nachhaltigen Mobilitätsangebot für Sie. Informationen zu geplanten Maßnahmen und dem bestehenden Angebot finden Sie auf unserer Webseite www.bonn.de/mobilitaet. Bitte beachten Sie, dass der Stadtordnungsdienst angehalten ist, nach kurzer Eingewöhnungszeit gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen. Bei Fragen zu den Maßnahmen wenden Sie sich gerne an uns (E-Mail: verkehrslenkung@bonn.de) Informationen zu alternativen Mobilitätsangeboten finde Sie hier: www.bonn.de/mobilitaetswende. Mit freundlichen Grüßen Ihre Stadt Bonn Bonn, im Oktober 2024 Herausgeber: Bundesstadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin, Bürgerdienste - Verkehrslenkung, Dezernat der Oberbürgermeisterin. Gedruckt auf „Blauer Engel“ zertifiziertem RecyclingpapierSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de