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241748 · Informationsbrief

Informationsbrief - Senkrechtparken Rostocker Straße

Nummer
241748
Art
Informationsbrief
Veröffentlicht
07.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
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Senkrechtparken Rostocker Straße
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Senkrechtparken in der Rostocker Straße auf Teilen des Gehweges, des Seitenstreifens und der
Fahrbahn wurde aufgrund einer bisher geltenden Duldung durch die Verkehrslenkung der Stadt Bonn von der
Verkehrsüberwachung des Ordnungsdienstes nicht verwarnt.
Die bauliche Ausgestaltung des Straßenraums sieht hier allerdings ganz klar ein Längsparken innerhalb des
baulich angelegten Parkstreifens vor. Eine Legalisierung des bisher geduldeten Senkrechtparkens, welches
neben den eigentlichen Parkplätzen auch den Gehweg und Teile des Straßenraums in Anspruch nimmt,
entspricht nicht der damaligen planerischen Leitidee und wurde deshalb auch nicht offiziell durch eine
Parkgebotsbeschilderung gestattet.
Darüber hinaus sollen Gehwege nach aktuellen Richtlinien im Regelfall eine Breite von 2,50 m aufweisen. Der
Rat der Bundesstadt Bonn hat zudem am 04.02.2021 das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ beschlossen
(s. Drucksachennummer 202321 im Ratsinformationssystem Allris der Stadt Bonn). Dieses hat
Verbesserungen für den Fuß- und Radverkehr in der Stadt Bonn zum Ziel. So ist grundsätzlich die Umsetzung
richtlinienkonformer Gehwege mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen.
Wir möchten dementsprechend darauf hinweisen, dass alte Duldungen zum Parken auf Gehwegen keine
Gültigkeit mehr besitzen und gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt werden können, wenn entgegen der
baulichen Ausgestaltung des Straßenraums Fahrzeuge nicht längs auf dem Seitenstreifen, sondern
stattdessen senkrecht geparkt werden.
Zur Kompensation dieser Regelung möchten wir außerdem darauf aufmerksam machen, dass die Fahrbahn
auf der gegenüberliegenden Straßenseite (in Fahrtrichtung Ratiborstraße) zum Parken genutzt werden kann.
Die Anbringung von Parkmarkierungen ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Straße ist breit genug,
um Fahrzeuge entsprechend am rechten Fahrbahnrand abzustellen. Eingehalten werden müssen dabei
lediglich die allgemeingültigen Regelungen des § 12 StVO zum Halten und Parken (z. B. ist das Parken
unzulässig 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen, auch vor
Grundstücksein- und Ausfahrten darf nicht geparkt werden).
Wir bitten Sie um Verständnis für diese Veränderung, die einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren Mobilität
für alle Menschen leistet. Die Stadt Bonn arbeitet an einem attraktiven und nachhaltigen Mobilitätsangebot für
Sie. Informationen zu geplanten Maßnahmen und dem bestehenden Angebot finden Sie auf unserer Webseite
www.bonn.de/mobilitaet.
Bitte beachten Sie, dass der Stadtordnungsdienst angehalten ist, nach kurzer Eingewöhnungszeit
gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen.
Bei Fragen zu den Maßnahmen wenden Sie sich gerne an uns (E-Mail: verkehrslenkung@bonn.de)
Informationen zu alternativen Mobilitätsangeboten finde Sie hier: www.bonn.de/mobilitaetswende.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Stadt Bonn
Bonn, im Oktober 2024
Herausgeber: Bundesstadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin, Bürgerdienste - Verkehrslenkung, Dezernat der Oberbürgermeisterin.
Gedruckt auf „Blauer Engel“ zertifiziertem RecyclingpapierSeite 1 von 1

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Datenstand: 02.11.2026, 17:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de