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241737 · Mitteilungsvorlage

Jahresbericht 2023 über die Arbeit des Sachgebietes „Wohnraumstärkung“

Nummer
241737
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
11.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Im Gesetz Straße· Limperich, Beuel
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 14.11.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241737
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Jahresbericht 2023 über die Arbeit des Sachgebietes
„Wohnraumstärkung“
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
14.11.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung stellt im Folgenden den Jahresbericht 2023 vor:
1. Wohnungsaufsicht
Es zeigt sich, dass es Eigentümerinnen und Eigentümer gibt, die notwendige Instandset-
zungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig vornehmen.
Die Stadt Bonn hat daher die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindest-
anforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hin-
zuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu tre￿en. Sie nimmt diese Aufgabe als
Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Hierbei bedient sich die Wohnungsaufsicht öffentlich-rechtlicher Instrumente, soweit be-
troffene Bewohnerinnen und Bewohner nicht mit Mitteln des Mietrechts selbst ihre Interes-
sen ausreichend wahren können. Als nichttechnischer Bereich der Verwaltung versteht
sich der Fachbereich Wohnraumstärkung zudem als Bindeglied zu anderen Ämtern bzw.
Dezernaten, denn die Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen der Verwaltung lässt
sich nicht immer eindeutig festlegen. So kann ein Mangel die Zuständigkeit von einem
oder mehreren Ämtern oder Dezernaten berühren (z.B. bei Gesundheitsgefährdung, feh-
lender Brandschutz und Einsturzgefahr).
Werden zum Beispiel Räume als Wohnung genutzt, die keine baurechtliche Wohnnut-
zungsgenehmigung haben, z.B. ungenehmigt ausgebaute Dachgeschosse, Kellerräume,
etc., liegt die Zuständigkeit beim Bauordnungsamt.
Darüber hinaus ergänzt das im Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB die entsprechenden Vorschriften des WohnStG,
kann sie jedoch nicht ersetzen, da solche Anordnungen nur aus städtebaulichen Gründen
erlassen werden können. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, welche Vorschrift zu dem ge-
wünschten Ergebnis führt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese regelmäßige ämterübergreifende Zusammenar-
beit immer dann notwendig ist, wenn sich die Probleme und Verdachtsfälle über EinzelfälleSeite 1 von 9
Seite 2
hinaus erstrecken. Dann ergeben sich oftmals Hinweise sowie Handlungsstränge für an-
dere Dienststellen wie z.B. Jobcenter, Jugendamt oder Sozialdienst.
1.1 Fallzahlen
Im Jahr 2023 wurden im Rahmen der Wohnungsaufsicht 51 Fälle bearbeitet. Die bearbei-
teten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke:
Bonn 23
Bad Godesberg 19
Beuel 04
Hardtberg 05
24 Fälle wurden nach Einleitung eines Verfahrens durch die Wohnungsaufsicht erfolgreich
abgeschlossen.
In 15 Fällen konnte der Mangel beseitigt werden, der die Bewohnbarkeit der Wohnung
beeinträchtigt hat. In weiteren sechs Fällen lag kein erheblicher Mangel vor und dreimal
handelte es sich nicht um Wohnraum. Die übrigen Fälle waren zum 31.12.2023 noch nicht
abgeschlossen.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde die fehlende Durchführung notwendiger In-
standsetzungsmaßnahmen beanstandet. Die meisten Fälle betrafen Schimmelprobleme in
Folge von Feuchtigkeit sowie defekte oder störungsanfällige Heizungsanlagen.
In einigen Fällen, in denen die Wohnungsaufsicht hinzugezogen wurde, war die vorgefun-
dene Wohnnutzung bauordnungsrechtlich nicht genehmigt (insbesondere, weil in Kel-
lerräumen oder Dachgeschossausbauten gewohnt wurde). In diesen Fällen konnte zu-
sammen mit dem Bauordnungsamt die weitere Wohnnutzung der ungeeigneten Räume
unterbunden und die Personen in Wohnraum überführt werden.
1.2 Erfolge und Besonderheiten
Die Wohnungsaufsicht konnte in vielen Situationen, in denen Mieter*innen einen Mangel
am Wohnraum festgestellt haben, zwischen diesen und den Eigentümer*innen bzw. Woh-
nungsbaugesellschaften vermitteln, sodass das Verhältnis der Parteien nicht gestört wur-
de und der Wohnraum anschließend wieder ohne erhebliche Einschränkungen genutzt
werden konnte.
Beispiel:
In der Küche der Wohnung in der S. Straße wurde die Verkleidung zum Abwasserstrang
geöffnet. Ein Gussrohr war zu sehen, an dem Bogen des Gussrohres tropfte Abwasser
entlang. Das Leck befand sich vermutlich oberhalb des Bogens. Das Schmutzwasser wur-
de durch den Mieter mit einem Baubehälter aufgefangen. Der Mieter gab an, diesen zwei-
bis dreimal Mal am Tag sowie in der Nacht leeren zu müssen. An der Verkleidung, die aus
Holz besteht, hatten sich mittlerweile Stockflecken gebildet.
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Wohnraums nahm die Verwaltung umge-
hend Kontakt zum Eigentümer auf und forderte diesen unter Fristsetzung zur Beseitigung
des Mangels auf.
Innerhalb der Frist meldete sich die beauftragte Hausverwaltung mit der Information, dass
der Rohrbruch am Abwasserstrang beseitigt worden sei und der Trockenbauer bereits in
der Wohnung war, um die Verkleidung in der Küche des Mieters wieder instand zu setzen.Seite 2 von 9
Seite 3
In einem Telefonat mit dem Mieter wurde die Mängelbeseitigung bestätigt. Der Fall konnte
somit für alle Seiten befriedigend abgeschlossen werden.
Insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2023 wurden zahlreiche Beratungen hinsichtlich
der Prävention von Schimmel in Wohnräumen durchgeführt. Aufgrund gestiegener Ener-
giekosten wurde das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten von Bewohner*innen vielfach
nicht eingehalten und Räume – aus Sorge vor zu hohen Heizkosten – nicht angemessen
beheizt.
Wie die Beratungen zum richtigen Heiz- und Lüftungsverhalten zeigen, sind regelmäßige
Fort- und Weiterbildungen wichtig und sinnvoll, auch wenn es sich bei der Wohnungsauf-
sicht nicht um ein technisches Amt handelt.
In Zusammenarbeit mit der Bonner Energie Agentur e.V.1 wurde daher ergänzend eine auf
die Wohnungsaufsicht zugeschnittene Schulungsmaßnahe zum Lüften, Feuchte und
Schimmel in Wohnräumen für die Mitarbeitenden entwickelt und zwischenzeitlich auch
durchgeführt.
Darüber hinaus tauchen im Fachbereich regelmäßig Meldungen über Rattensichtungen im
Umfeld von Wohngebäuden auf. Diese werden an die entsprechende Stelle im Ordnungs-
amt sowie bei begründetem Verdacht, dass ein schwerwiegenderer Befall vorliegen könn-
te, auch dem Gesundheitsamt gemeldet.
Im Weiteren stimmen sich die Dienststellen ab, ob die Beseitigung des Ungezieferbefalls
durch eine Fachfirma angeordnet wird und ggf. weitere Maßnahmen nach anderen
Rechtsgebieten (Infektionsschutzgesetz etc.) erforderlich sind.
In den Fällen, in denen die Eigentümer*innen über eine Modernisierung der Liegenschaft
nachgedacht haben, wurde zudem der Kontakt zur Wohnraumförderung hergestellt, die
eine Beratung zu den verschiedenen Förderprogrammen anbietet. Die Verwaltung plant
diese Beratungsleistungen zukünftig zu intensivieren. Durch eine Mietraumförderung- Mo-
dernisierung der NRW.Bank haben Eigentümer*innen die Möglichkeit zinsgünstige Darle-
hen sowie attraktive Tilgungsnachlässe zu erhalten. Die Begrenzung der monatlichen Mie-
te nach einer Modernisierung könnte zu einer Entlastung des angespannten Wohnungs-
marktes beitragen.
1.3 Sonderfall „Problemimmobilien“
Das Wohnraumstärkungsgesetzt (WohnStG) kennt den Begriff der „Problemimmobilie“
nicht. Der zugehörige Leitfaden regt jedoch Gemeinden im Zusammenhang mit Problem-
immobilien zur Einrichtung eines Arbeitskreises (Task Force) an, um ein abgestimmtes
Vorgehen der verschiedenen Stellen zu erreichen.
In der Praxis werden regelmäßig Liegenschaften im Rahmen der Zweckentfremdung von
Wohnraum (i.d.R. Leerstand) im Fachbereich diskutiert. Die Vermietungsabsicht ist in der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle bereits seit mehreren Jahren aufgegeben und der
Wohnraum leidet unter schwersten Beeinträchtigungen, die eine Bewohnbarkeit aussch-
ließen. Die Verfügungsberechtigten sind zudem entweder hochbetagt und/oder wirtschaft-
lich nicht Leistungsfähig, Zwangsversteigerungen bzw. Veräußerungsversuche sind ins
Leere gelaufen oder laufen regelmäßig ins Leere.
1 https://www.bonner-energie-agentur.de/Seite 3 von 9
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Aus wohnungsaufsichtsrechtlicher Sicht ist eine Vermietung der Objekte nicht mehr mög-
lich, sodass der Wohnraum schon bei dem Versuch der Vermietung behördlich als unbe-
wohnbar erklärt werden müsste. Ohne umfängliche Instandsetzungsarbeiten, deren Wirt-
schaftlichkeit nach jahrzehntelangem Leerstand kaum noch zu ermitteln ist, ist eine Reak-
tivierung des Wohnraums nahezu ausgeschlossen.
Das WohnStG ist auf den Wohnraumschutz und Wohnraumerhalt ausgerichtet. Dies gilt
grundsätzlich auch für leerstehenden Wohnraum, solange die Nutzungsabsicht nicht auf-
gegeben wurde. Daher fallen Gebäude, die insgesamt leer stehen und bei denen erkenn-
bar ist, dass keine weitere Wohnnutzung durch Verfügungsberechtigte bezweckt ist, nicht
unter den Schutzzweck des Gesetzes.
Die vorgenannte Einschränkung sowie die Erfahrungen zeigen jedoch, dass Objekte, die
wohnungsaufsichtsrechtlich nicht mehr bewohnbar sind, aufgrund des aktuellen Zustandes
als Leerstand (Symptom der Unbewohnbarkeit) wieder im Rahmen der Zweckentfremdung
von Wohnraum thematisiert werden.
Dieser Zirkelschluss (Wohnnutzungsgebot vs. Aufgabe der Nutzungsabsicht) stellt den
Fachbereich regelmäßig vor große Probleme, da der Leerstand der Objekte grundsätzlich
eine Zweckentfremdung darstellt, sofern es sich um Wohnraum im Sinne der Satzung
handelt.
Die Durchsetzung eines Wohnnutzungsgebots mit Instandsetzungsgebot gem. § 15
WohnStG konkurriert hierbei nach Auffassung des Fachbereichs regelmäßig mit der Auf-
gabe der Nutzungsabsicht durch Verfügungsberechtigte.
Diese Thematik wurde bereits beim zuständigen Ministerium angesprochen. Im Rahmen
der weiter unten beschriebenen Optimierung des WohnStG erhofft sich der Fachbereich
daher eine Klarstellung der Begrifflichkeiten und des Verfahrens.
Momentan sieht der Fachbereich insbesondere folgende rechtliche Defizite:
Wie dem Leitfaden und den Grundgedanken zum Gesetz zu entnehmen ist, ist das
WohnStG nur ein Teil des Instrumentariums, um Problemimmobilien zu begegnen. Insbe-
sondere in der Prävention sieht der Fachbereich Wohnungsaufsicht gute Möglichkeiten,
ein „Abrutschen“ von Objekten zu verhindern bzw. aufzuhalten.
Es zeigt sich jedoch, dass vorhandene Problemimmobilien nicht wirksam durch die Ver-
waltung aufgegriffen werden können. Auch die Bildung interdisziplinärer Arbeitsgruppen
führte bisher nicht zu den gewünschten Ergebnissen, da viele Fachbereiche nur in einem
eng abgesteckten Rechtsbereich oder in besonderen Konstellationen zuständig sind (z.B.
Baurecht, Planungsrecht, Denkmalrecht, Wohnungsaufsichtsrecht, Ordnungsrecht usw.),
jedoch für Problemimmobilien mit mehrdimensionaler Problemlage keine klare Zuständig-
keit und einheitliche Eingriffsgrundlage besteht.
Trotz der genannten Einschränkung wird der Fachbereich die Eigentümer*innen auch wei-
terhin beraten und eine Reaktivierung dieser Immobilien anregen. In Ermangelung finanzi-
eller Mittel besteht jedoch nur die Möglichkeit auf bestehende Fördermöglichkeiten im
Rahmen der Landesförderung oder KFW zu verweisen.Seite 4 von 9
Seite 5
Perspektivisch könnten diese Objekte auch im Rahmen der AG Wohnen und Innenent-
wicklung oder dem Klimasteckbrief 4.2.1.1: „Klimagerechte Innenentwicklung und Nach-
verdichtung“ mitgedacht und entwickelt werden.
2. Zweckentfremdung von Wohnraum
2.1 Fallzahlen:
Im Jahr 2023 wurden 529 Vorgänge der Zweckentfremdung bearbeitet. Davon entfallen:
• 366 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. beispielsweise
Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss,
• 2 Negativatteste2 ,
• 161 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung
2.2 Klassische Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung
Im Bereich der klassischen Zweckentfremdung wurden 120 Fälle abschließend bearbeitet.
Diese verteilen sich auf 52 Leerstandsfälle, 16 Fälle von Nutzungsänderung sowie 52 Ab-
rissfälle:
• In 22 Fällen lag kein Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung vor,
• in weiteren 22 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung verneint werden,
• bei 7 Fällen wurde Leerstand durch Wohnnutzung beseitigt,
• in 69 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung genehmigt3 werden.
246 Fälle der klassischen Zweckentfremdung waren am 31.12.2023 noch in der Bearbei-
tung. Diese verteilen sich auf 157 Verdachtsfälle von Leerstand, 12 Fälle von ungenehmig-
ter Nutzungsänderung und 77 Abrissfälle.
Die BImA hat aufgrund der zahlreichen Modernisierung im Bestand einen überproportiona-
len Anteil am Gesamtleerstand in Bonn.
Das Amt für Soziales und Wohnen intensiviert derzeit den Austausch mit der BImA, insbe-
sondere bzgl. der HICOG-Siedlungen in Tannenbusch und Muffendorf und hofft, im nächs-
ten Bericht mehr über die Fortschritte aus dem Austausch berichten zu können.
Im Bereich der Kurzzeitvermietung konnten 45 Fälle abschließend bearbeitet werden:
• In 6 Fällen wurde Wohnraum wieder einer dauerhaften Wohnnutzung zugeführt,
• 5 Wohnungen fielen nicht unter den Schutzzweck der Satzung,
• in 8 Fällen ergab die Prüfung, dass entgegen der ersten Annahme oder eines Hin-
weises keine zweckentfremdende Nutzung von Wohnraum vorlag und
2 Soweit das Zweckentfremdungsverbot nicht anwendbar ist beziehungsweise der Wohnraum nach Eignung und Be-
stimmung als nicht schutzwürdig gilt, kann die zuständige Behörde auf Antrag bescheinigen, dass keine Genehmigung
erforderlich ist.
3 Die überwiegende Anzahl der Genehmigungen betrafen Leerstand in Folge von Modernisierungs- oder Neubaumaß-
nahmenSeite 5 von 9
Seite 6
• in 24 Fällen war eine dauerhafte Nutzung zur Kurzzeitvermietung genehmigungs-
fähig.
• In 2 Fällen wurde der Antrag auf Genehmigung einer Kurzzeitvermietung negativ
beschieden.
116 Fälle von Kurzzeitvermietung waren am 31.12.2023 noch in der Bearbeitung, da z.B.
die Ermittlung des Sachverhalts noch andauerte oder eine gesetzte Verfahrensfrist noch
nicht abgelaufen war.
2.3 Zusammenfassung:
Räumlich verteilen sich die Fälle von klassischer Zweckentfremdung und Kurzzeitvermie-
tung (zum Stand 31.12.2023 abschließend bearbeitet) wie folgt auf die Bonner Stadtbezir-
ke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische
Zweckentfremdung
Bonn 51 22 29
Bad Godesberg 68 14 54
Beuel 32 6 26
Hardtberg 14 3 11
gesamt 165 45 120
Die Fälle, die sich am 31.12.2023 noch in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie
folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische
Zweckentfremdung
Bonn 182 44 138
Bad Godesberg 133 55 78
Beuel 32 12 20
Hardtberg 15 5 10
gesamt 362 116 246
Im Jahr 2023 wurde 1 Negativattest erteilt:
Soweit das Zweckentfremdungsverbot nicht anwendbar ist beziehungsweise der Wohn-
raum als nicht schutzwürdig gilt, kann die zuständige Behörde auf Antrag bescheinigen,
dass keine Genehmigung für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist.
Insgesamt wurden im Rahmen der Zweckentfremdung Zwangsgelder in Höhe von rund
10.000 Euro festgesetzt und 6 Verfahren wegen begangener Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit Leerstand eingeleitet.
2.4 Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID):
Über das Anmeldeportal des Landes wurden im Kalenderjahr 2023 für Wohnungen oder
Zimmer in Bonn insgesamt 225 Wohnraum-IDs neu vergeben. Dabei werden drei Typen
unterschieden:
• Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 31 FälleSeite 6 von 9
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• Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 159 Fälle (davon 4
Studierende)
• Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 35 Fälle
Insgesamt wurden 244 Neuanmeldungen für den Onlinedienst der Wohnraum-ID regis-
triert. 19 Anmeldungen führten aufgrund Ablehnung, Antragsrücknahme oder notwendiger
Korrekturen nicht zur Freigabe einer Wohnraum-ID.
Eine Unterscheidung, ob eine Wohnraum-ID zur Kurzzeitüberlassung einer vollständigen
Wohnung oder nur einzelner Räume beantragt wurde, ist seitens des WohnStG NRW
nicht vorgesehen. Eine entsprechende Auswertung ist daher in dem vom Land NRW zur
Verfügung gestellten Fachverfahren nicht möglich.
Der Onlinedienst sowie die zugehörige Fachanwendung werden durch das zuständige
Ministerium sowie den Dienststellen in den Satzungsstädten - z.B. dem Fachbereich
Zweckentfremdung in Bonn - kontinuierlich weiterentwickelt. Im Rahmen der Beratungen
konnten die Anwendung insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet und Fehler im System
verbesserst werden.
2.4.1 Interkommunaler Vergleich zur Wohnraum-ID (Zeitraum: 01.07.2022 -
31.12.2023):
Kommune Bonn Köln Münster Düsseldorf
Anmeldungen 0.700 04.689 00.652 02.515
Anmeldungen abgelehnt gesamt 00.126 00.249 00.034 00.281
WID 00.574 04.299 00.568 02.155
WID genehmigungsfrei 00.389 03.513 00.286 01.843
WID genehmigungspflichtig 00.082 00.210 00.086 00.114
WID sonstige Räume 00.103 00.576 00.196 00.198
Genehmigungsfreie Belegungen 15.662 52.445 04.635 23.322
Wie im letzten Bericht bereits erwähnt, zeigt sich im interkommunalen Vergleich, dass sich
in Bonn nach wie vor viele Übernachtungen auf wenige Wohnraum-IDs konzentrieren.
Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung darauf zurückzuführen, dass die 90 bzw. 180
Tage-Frist von bestimmten Kreisen, d.h. von Personen, die eine beinahe gewerbsmäßige
Kurzzeitvermietung betreiben, ausgeschöpft wird. Die Verwaltung geht daher von einem
festen Bestand Kurzzeitvermieter aus, welcher die 90/180-Tage für die Gewinnerzielung
ausschöpft. In den anderen Städten dürfte nach einer vorläufigen Vermutung damit der
Anteil der „Gelegenheitsvermieter“ höher sein.
Die Verwaltung hält eine enge Kontrolle der erlaubten Kurzzeitvermietungen weiterhin für
geboten und wird über die weitere Entwicklung berichten.Seite 7 von 9
Seite 8
3. Ausblick:
Mit Antrag 231780 hat der ASMG in seiner Sitzung am 17. Januar 2024 die Empfehlung
(DS 231780) abgegeben, dass die Verwaltung beauftragt wird, systematisch Leerstände
zu erfassen, um ein Kataster hinsichtlich leerstehenden Wohn- und Gewerberaums in öf-
fentlicher oder privater Hand zu erstellen.
Das Amt für Soziales und Wohnen wird dies ggf. mit der Bereitstellung eigenen Zahlenma-
terials unterstützen.
Darüber hinaus führt das für Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen aktuell eine Evaluierung des Wohnraumstärkungsgeset-
zes durch. Die Gemeinden wurden aufgefordert, aus ihrer praktischen Erfahrung in der
Anwendung und Umsetzung des Wohnraumstärkungsgesetzes heraus Änderung- und
Ergänzungsvorschläge zu benennen.
Erste durch das zuständige Ministerium bereits festgestellte Handlungsbedarfe zur Anpas-
sung des Wohnraumstärkungsgesetzes wurden bisher für folgende Bereiche ausgemacht:
• Nachjustieren der bestehenden Handlungsmöglichkeiten
• Prüfung der Einführung weiterer Instrumente
• Anpassung der Vorschriften zur Zweckentfremdung von Wohnraum infolge einer
EU-VO4 zur Kurzzeitvermietung
• Überprüfung der Regelungen zu den Unterkünften für Beschäftigte
Bezüglich der Anpassungen im Rahmen der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung er-
wartet die Verwaltung bis Ende des Jahres einen Referentenentwurf. Parallel dazu sollen
die Beratungen mit den Satzungskommunen und dem zuständigen Ministerium beginnen.
Ein Punkt dieser EU-Verordnung betrifft u.a. die Auskunftspflichten von Plattformen, wel-
che den zuständigen Steuerbehörden steuerrelevante Daten voraussichtlich unmittelbar
zur Verfügung stellen müssen.
Konkret lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt festhalten, dass es mehrere kleine, redaktionel-
le Änderungen im Wohnraumstärkungsgesetz geben wird. Einige größere Änderungen
zeichnen sich jedoch bereits ab:
Im Rahmen der Zweckentfremdung von Wohnraum wird als weiteres Instrument die Ein-
führung einer Treuhänder-Regelung nach Vorbild eines Stadtstaates geprüft. Dieser
Treuhänder soll dann anstelle einer Eigentümerin oder eines Eigentümers handeln kön-
nen, falls diese oder dieser sich weigert, zweckentfremdeten Wohnraum (z.B. durch Leer-
stand) wieder für Wohnzwecke zu nutzen.
Insbesondere in Berlin und Hamburg lassen sich Beispiele für eine solche Regelung fin-
den.
Außerdem soll die bereits im Koalitionsvertrag festgehaltene Reduzierung der Frist für die
Kurzzeitvermietung von Wohnraum von 90 auf 56 Tage im Gesetz aufgenommen werden.
4 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/klare-regeln-zu-datenaustausch-eu-kommission-begrusst-einigung-
zu-kurzzeitvermietungen-2023-11-16_deSeite 8 von 9
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Darüber hinaus wird im Rahmen der Wohnungsaufsicht die Einführung einer Mitteilungs-
pflicht von Versorgern an die Kommunen bei drohenden Energiesperren geprüft. Versor-
gungsunternehmen müssten der zuständigen Stadtgemeinde dann die Androhung einer
Unterbrechung der Versorgung mitteilen.
Zu möglichen Änderungen im Bereich der Wohnraum-ID plant das Ministerium gezielt auf
die Kommunen zuzugehen, die diese Vorschrift in ihre Satzung aufgenommen haben.
Die Verwaltung hat Ihre Erfahrungen in den Prozess eingebracht. Sobald detailliertere In-
formationen zu den Ergebnissen der Evaluation vorliegen, wird sie berichten.
Anlage/n
KeineSeite 9 von 9

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Datenstand: 03.11.2026, 02:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de