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241727-02 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: alternierendes temporäres Parkverbot zur Straßenreinigung

Nummer
241727-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.04.2025 Empfehlung
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  1. 241727 Bürgerantrag: alternierendes temporäres Parkverbot zur Straßenreinigung

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Beschlussvorlage
öffentlich
241727-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: alternierendes temporäres
Parkverbot zur Straßenreinigung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Empfehlung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger vom 29.10.2024 wird nicht gefolgt.
2. Der Bürgerantrag wird abgelehnt.
Begründung
Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat den Bürgeran-
trag mit folgendem Ergebnis zur Weiterberatung und Entscheidung angenom-
men:
1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob – wie in Zwickau aktuell
gehandhabt - Jahreszeit- und wetterbezogen (also 2 x jährlich) ein tem-
poräres Parkverbot für beieinanderliegende Straßenzüge möglich ist.
Dabei sind zu erwartende Personalaufwände (für Aufstellen, Rückbau,
Ordnungsdienst) und finanzielle Aufwände (ggf. Beschaffungskosten +
Lagerkosten, Transport-Kosten, externe Auftragsvergabe) aufzulisten.
Die Auswirkungen auf die Gebührenentwicklung sind mitzuteilen.
Ebenso sollen die Kosten einer darauf basierenden Haushaltsbefragung
mitgeteilt werden. Die Ergebnisse werden den Fachgremien mit einer
entsprechenden Beschlussvorlage (Beauftragung der Durchführung,
Haushaltsbefragung) oder Mitteilungsvorlage vorgelegt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche weiteren Optimie-
rungsmöglichkeiten es bei der Straßenreinigung gibt, um die im Bürge-
rantrag angesprochenen Probleme zu lösen.Seite 1 von 3
Seite 2
Zu Empfehlung Punkt 1 verweist die Verwaltung auf frühere Beratungen und
Stellungnahmen zu gleichlautenden Bürgeranträgen.
So hat die Verwaltung zu einem Bürgerantrag im Jahr 2019 in der Stellung-
nahme DS 1910191ST5 Folgendes ausgeführt:
„Die Verwaltung hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Haltverbote im
Rahmen der Straßenreinigung befasst. Dies ist jedoch aus sachlichen und
rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Nach den Regeln der Straßenverkehrs-
ordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist eine Halteverbotsrege-
lung aus Gründen der Straßenreinigung unzulässig. Solche einschränkenden
Verkehrszeichen dürfen ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Auch der Bundesverkehrsminister hat
in der Vergangenheit bereits im Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehr
eine derartige Regelung abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort:
„Eine solche Maßnahme verursache einen immensen kostenintensiven und das
Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der
zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemeinen schon zahl-
reichen und weiterhin erforderlichen Park- und Halteverboten eine verständli-
che Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei
daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.“
Diese Missachtung könnte auch nicht wirksam geahndet werden, da nach Er-
fahrungen aus Städten, die solche Regelungen schon einmal probeweise
durchgeführt haben, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die
zuständigen Gerichte eingestellt wurden. Dies mit der Begründung, dass die
Durchführung der Straßenreinigung keinen ausreichenden Grund für die An-
wendung solcher Zwangsmaßnahmen darstellt.“
Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht ist weiterhin eine dauerhafte Umset-
zung mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich.
Zu Punkt 2 teilt die bonnorange AöR Folgendes mit:
Eine Straßenreinigung trotz parkender Autos kann wie folgt erfolgen:
1. Verunreinigungen, Laub etc. mit dem Blasgerät unter und zwischen den
Autos auf die Straße blasen und es im Nachgang dort von der Kehrma-
schine aufkehren lassen.
2. Verunreinigungen, losen Müll etc. mit Besen und Kehrblech zwischen
den Autos aufnehmen (und evtl. vorab mit dem Besen unter den Autos
herauskehren).
3. Wildkraut mit dem „Kratzer“ zwischen den Autos manuell entfernen und
im Nachgang aufnehmen.
Diese überwiegend manuellen, personalintensiven Tätigkeiten sind mit hohem
Aufwand verbunden.
Hinzu kommt, dass bei Arbeiten nahe an geparkten Autos Beschwerden der
Halter einkalkuliert werden müssen.Seite 2 von 3
Seite 3
Die bonnorange AöR erhält dann oft Beschwerden über Verunreinigungen oder
Beschädigungen an den Fahrzeugen, z.B. durch Steinschläge oder Staubauf-
wirbelungen (insbesondere mit Blasgeräten wird Laub u. a. hochgewirbelt).
Niemand kann im Nachgang belegen oder widerlegen, ob ein solcher Schaden
durch die Reinigungsarbeiten der bonnorange AöR geschehen sind. Daher sind
die oben aufgeführten Tätigkeiten an parkenden Autos immer wieder mit einem
gewissen Risiko verbunden.
Im Ergebnis ist der Bürgerantrag abzulehnen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 02:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de