241727-02 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: alternierendes temporäres Parkverbot zur Straßenreinigung
Kerndaten
- Nummer
- 241727-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 241727-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: alternierendes temporäres Parkverbot zur Straßenreinigung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Empfehlung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 29.10.2024 wird nicht gefolgt. 2. Der Bürgerantrag wird abgelehnt. Begründung Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat den Bürgeran- trag mit folgendem Ergebnis zur Weiterberatung und Entscheidung angenom- men: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob – wie in Zwickau aktuell gehandhabt - Jahreszeit- und wetterbezogen (also 2 x jährlich) ein tem- poräres Parkverbot für beieinanderliegende Straßenzüge möglich ist. Dabei sind zu erwartende Personalaufwände (für Aufstellen, Rückbau, Ordnungsdienst) und finanzielle Aufwände (ggf. Beschaffungskosten + Lagerkosten, Transport-Kosten, externe Auftragsvergabe) aufzulisten. Die Auswirkungen auf die Gebührenentwicklung sind mitzuteilen. Ebenso sollen die Kosten einer darauf basierenden Haushaltsbefragung mitgeteilt werden. Die Ergebnisse werden den Fachgremien mit einer entsprechenden Beschlussvorlage (Beauftragung der Durchführung, Haushaltsbefragung) oder Mitteilungsvorlage vorgelegt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche weiteren Optimie- rungsmöglichkeiten es bei der Straßenreinigung gibt, um die im Bürge- rantrag angesprochenen Probleme zu lösen.Seite 1 von 3 Seite 2 Zu Empfehlung Punkt 1 verweist die Verwaltung auf frühere Beratungen und Stellungnahmen zu gleichlautenden Bürgeranträgen. So hat die Verwaltung zu einem Bürgerantrag im Jahr 2019 in der Stellung- nahme DS 1910191ST5 Folgendes ausgeführt: „Die Verwaltung hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Haltverbote im Rahmen der Straßenreinigung befasst. Dies ist jedoch aus sachlichen und rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Nach den Regeln der Straßenverkehrs- ordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist eine Halteverbotsrege- lung aus Gründen der Straßenreinigung unzulässig. Solche einschränkenden Verkehrszeichen dürfen ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und Leich- tigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Auch der Bundesverkehrsminister hat in der Vergangenheit bereits im Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehr eine derartige Regelung abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort: „Eine solche Maßnahme verursache einen immensen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemeinen schon zahl- reichen und weiterhin erforderlichen Park- und Halteverboten eine verständli- che Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.“ Diese Missachtung könnte auch nicht wirksam geahndet werden, da nach Er- fahrungen aus Städten, die solche Regelungen schon einmal probeweise durchgeführt haben, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständigen Gerichte eingestellt wurden. Dies mit der Begründung, dass die Durchführung der Straßenreinigung keinen ausreichenden Grund für die An- wendung solcher Zwangsmaßnahmen darstellt.“ Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht ist weiterhin eine dauerhafte Umset- zung mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich. Zu Punkt 2 teilt die bonnorange AöR Folgendes mit: Eine Straßenreinigung trotz parkender Autos kann wie folgt erfolgen: 1. Verunreinigungen, Laub etc. mit dem Blasgerät unter und zwischen den Autos auf die Straße blasen und es im Nachgang dort von der Kehrma- schine aufkehren lassen. 2. Verunreinigungen, losen Müll etc. mit Besen und Kehrblech zwischen den Autos aufnehmen (und evtl. vorab mit dem Besen unter den Autos herauskehren). 3. Wildkraut mit dem „Kratzer“ zwischen den Autos manuell entfernen und im Nachgang aufnehmen. Diese überwiegend manuellen, personalintensiven Tätigkeiten sind mit hohem Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei Arbeiten nahe an geparkten Autos Beschwerden der Halter einkalkuliert werden müssen.Seite 2 von 3 Seite 3 Die bonnorange AöR erhält dann oft Beschwerden über Verunreinigungen oder Beschädigungen an den Fahrzeugen, z.B. durch Steinschläge oder Staubauf- wirbelungen (insbesondere mit Blasgeräten wird Laub u. a. hochgewirbelt). Niemand kann im Nachgang belegen oder widerlegen, ob ein solcher Schaden durch die Reinigungsarbeiten der bonnorange AöR geschehen sind. Daher sind die oben aufgeführten Tätigkeiten an parkenden Autos immer wieder mit einem gewissen Risiko verbunden. Im Ergebnis ist der Bürgerantrag abzulehnen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de