241714 · Mitteilungsvorlage
Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022
Kerndaten
- Nummer
- 241714
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.013 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 241714 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Mit Schreiben vom 07.08.2024 erhielt die Bundesstadt Bonn vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) in Düsseldorf Fest- setzungsbescheide über die Abwasserabgabe für das Einleiten von ver- schmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022. Die Festset- zungsbescheide gliedern sich wie folgt: • Teil-Entwässerungsgebiet der Kläranlage Bad Godesberg: 334.461,84 € • Teil-Entwässerungsgebiet der Kläranlage Salierweg: 762.915,36 € • Entwässerungsgebiet der Kläranlage Beuel: 276.941,58 € • Teil-Entwässerungsgebiert der Kläranlage Duisdorf: 46.117,56 € • Entwässerungsgebiet Im Brandengarten in Bonn-Lengsdorf: 201,85 € • Entwässerungsgebiet An der Knappenmühle in Bonn Lessenich: 171,79 € • Entwässerungsgebiet Bad Godesberg – Nord: 55,83 € Somit ergibt sich laut Festsetzungsbescheiden eine Forderung in Gesamthöhe von rd. 1,42 Mio € mit Fälligkeit zum 12.11.2024. Die Bundesstadt Bonn muss jährlich Abwasserabgaben entrichten, zum einen für die Einleitung von Schmutzwasser über die Kläranlagen und zum anderen für die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers in Ge- wässer. In den Gebührenkalkulationen der letzten Jahre waren nur die Abwasserabga- ben veranschlagt, die für die Schmutzwassereinleitung festgesetzt wurden. Für Niederschlagswasser ist es in den letzten Jahren stets gelungen, eine Befrei- ung von der Zahlung der Abwasserabgaben zu erwirken. Grund hierfür war, dass sich die Bundesstadt Bonn zu Maßnahmen verpflichtet hatte, die über den gesetzlichen Anforderungen liegen. Mit dem letzten Fest- setzungsbescheid vom 07.08.2024 für das Veranlagungsjahr 2022 wurde diese Befreiung jedoch ausgesetzt, so dass nun wieder die vollständigen Abwasser- abgaben, also auch diejenigen, die für Niederschlagswasser zu zahlen sind, anfallen.Seite 1 von 3 Seite 2 Grund für den Wegfall der Ermäßigung ist zum einen die nicht vollständige Um- setzung der Installation von Wasserstandsmessgeräten bei einigen Regenüber- laufbecken, Stauraumkanälen sowie Regenklärbecken des Kanalnetzes infolge Personaldefizits in der zuständigen Fachabteilung des Tiefbauamts (Fachkräf- temangel), zum anderen auch die nicht in Gänze abgeschlossene Zustandser- fassung (Zweitbefahrung) der Kanäle. Hier sind noch rd. 1,5% des gesamtstäd- tischen Kanalnetzes offen, überwiegend bei den begehbaren Kanälen. Auf- grund der Pandemie konnten Begehungen der Großprofilkanäle nicht mehr durchgeführt werden, ferner wurde Personal zur Hilfe und Unterstützung ins Ahrtal (Flutkatastrophe) abgestellt. Die ausstehenden Leistungen werden in- zwischen mit Unterstützung durch Jahresverträge mit externen Anbietern ab- gewickelt und bis Ende 2025 vollständig abgeschlossen sein. Auch für das folgende Veranlagungsjahr 2023, für welches im Jahr 2025 die Festsetzung und damit die Fälligkeit erfolgt, ist die weitere Aussetzung der Be- freiung der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Nieder- schlagswasser zu erwarten, da die Arbeiten, die Voraussetzung für eine Er- mäßigung der regulären Abwasserabgabe sind, voraussichtlich noch nicht ab- geschlossen werden können. Die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswas- ser ist gebührenrefinanziert: Gem. § 2 AbwAG NRW legen Gemeinden die von ihnen mittelbar oder unmit- telbar zu entrichtenden Abwasserabgaben über die Benutzungsgebühren nach §§ 6 und 7 KAG um. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Höhe der Abwasserabgabe von der ab- gabepflichtigen Stadt hätte reduziert werden können. Das AbwAG NRW stellt vielmehr auf das Verursacherprinzip ab, d.h. dass der- jenige gebührenpflichtig ist, der mit seinem Abwasser zu der Gewässerverun- reinigung beiträgt, was die Nutzungsberechtigten und die Eigentümer von Grundstücken sind, auf denen das Abwasser anfällt. Insofern stellt § 2 Abs. 1 AbwAG NRW ausdrücklich darauf ab, dass die abga- bepflichtige Gemeinde alle von ihr gezahlten Abwasserabgabenbeträge über die Nutzungsgebühren umlegt. Durch die Refinanzierung der Abwasserabgabe erhöhen sich die Gebühren für Schmutzwasser um ca. 4 Ct/m3 und für Niederschlagswasser um2 Ct/m2. Diese Erhöhung wirkt sich auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie wie folgt aus: Die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit bonntypischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) werden mit 7,05 EUR Schmutzwasser und 2,76 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 9,81 EUR belastet. Dadurch erhöht sich die Gebührenlast 2025 von 653,79 EUR um 8,40 EUR auf 663,60 EUR (= 1,5 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilien- haus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) erhöht sich die Gebührenlast 2025 von 828,01 EUR um 10,60 EUR auf 840,40 EUR (= 1,5 %). (siehe auch DS 241749: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebüh- renordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanal-Seite 2 von 3 Seite 3 abgabensatzung) Anlage 1, Pkt. 6; Anlage 2) Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.11.03 Entwässerung u. Abwas- serbeseitigung 1.11.03.01 Entwässerung und Abwasserbesei- tigung KRE Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 1.42 Mio € 166001103/ 74.1000 2024 Einzahlungen / Erträge 1,42 Mio € 166001103/ 63.1000 2024 Haushaltsbelastung jährlich 0 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de