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241714 · Mitteilungsvorlage

Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022

Nummer
241714
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241714
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Abwasserabgabe für das Einleiten von
verschmutztem Niederschlagswasser für das
Veranlagungsjahr 2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
06.11.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit Schreiben vom 07.08.2024 erhielt die Bundesstadt Bonn vom Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) in Düsseldorf Fest-
setzungsbescheide über die Abwasserabgabe für das Einleiten von ver-
schmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2022. Die Festset-
zungsbescheide gliedern sich wie folgt:
• Teil-Entwässerungsgebiet der Kläranlage Bad Godesberg: 334.461,84 €
• Teil-Entwässerungsgebiet der Kläranlage Salierweg: 762.915,36 €
• Entwässerungsgebiet der Kläranlage Beuel: 276.941,58 €
• Teil-Entwässerungsgebiert der Kläranlage Duisdorf: 46.117,56 €
• Entwässerungsgebiet Im Brandengarten in Bonn-Lengsdorf: 201,85 €
• Entwässerungsgebiet An der Knappenmühle in Bonn Lessenich: 171,79
€
• Entwässerungsgebiet Bad Godesberg – Nord: 55,83 €
Somit ergibt sich laut Festsetzungsbescheiden eine Forderung in Gesamthöhe
von rd. 1,42 Mio € mit Fälligkeit zum 12.11.2024.
Die Bundesstadt Bonn muss jährlich Abwasserabgaben entrichten, zum einen
für die Einleitung von Schmutzwasser über die Kläranlagen und zum anderen
für die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers in Ge-
wässer.
In den Gebührenkalkulationen der letzten Jahre waren nur die Abwasserabga-
ben veranschlagt, die für die Schmutzwassereinleitung festgesetzt wurden. Für
Niederschlagswasser ist es in den letzten Jahren stets gelungen, eine Befrei-
ung von der Zahlung der Abwasserabgaben zu erwirken.
Grund hierfür war, dass sich die Bundesstadt Bonn zu Maßnahmen verpflichtet
hatte, die über den gesetzlichen Anforderungen liegen. Mit dem letzten Fest-
setzungsbescheid vom 07.08.2024 für das Veranlagungsjahr 2022 wurde diese
Befreiung jedoch ausgesetzt, so dass nun wieder die vollständigen Abwasser-
abgaben, also auch diejenigen, die für Niederschlagswasser zu zahlen sind,
anfallen.Seite 1 von 3
Seite 2
Grund für den Wegfall der Ermäßigung ist zum einen die nicht vollständige Um-
setzung der Installation von Wasserstandsmessgeräten bei einigen Regenüber-
laufbecken, Stauraumkanälen sowie Regenklärbecken des Kanalnetzes infolge
Personaldefizits in der zuständigen Fachabteilung des Tiefbauamts (Fachkräf-
temangel), zum anderen auch die nicht in Gänze abgeschlossene Zustandser-
fassung (Zweitbefahrung) der Kanäle. Hier sind noch rd. 1,5% des gesamtstäd-
tischen Kanalnetzes offen, überwiegend bei den begehbaren Kanälen. Auf-
grund der Pandemie konnten Begehungen der Großprofilkanäle nicht mehr
durchgeführt werden, ferner wurde Personal zur Hilfe und Unterstützung ins
Ahrtal (Flutkatastrophe) abgestellt. Die ausstehenden Leistungen werden in-
zwischen mit Unterstützung durch Jahresverträge mit externen Anbietern ab-
gewickelt und bis Ende 2025 vollständig abgeschlossen sein.
Auch für das folgende Veranlagungsjahr 2023, für welches im Jahr 2025 die
Festsetzung und damit die Fälligkeit erfolgt, ist die weitere Aussetzung der Be-
freiung der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Nieder-
schlagswasser zu erwarten, da die Arbeiten, die Voraussetzung für eine Er-
mäßigung der regulären Abwasserabgabe sind, voraussichtlich noch nicht ab-
geschlossen werden können.
Die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswas-
ser ist gebührenrefinanziert:
Gem. § 2 AbwAG NRW legen Gemeinden die von ihnen mittelbar oder unmit-
telbar zu entrichtenden Abwasserabgaben über die Benutzungsgebühren nach
§§ 6 und 7 KAG um.
Hier kommt es nicht darauf an, ob die Höhe der Abwasserabgabe von der ab-
gabepflichtigen Stadt hätte reduziert werden können.
Das AbwAG NRW stellt vielmehr auf das Verursacherprinzip ab, d.h. dass der-
jenige gebührenpflichtig ist, der mit seinem Abwasser zu der Gewässerverun-
reinigung beiträgt, was die Nutzungsberechtigten und die Eigentümer von
Grundstücken sind, auf denen das Abwasser anfällt.
Insofern stellt § 2 Abs. 1 AbwAG NRW ausdrücklich darauf ab, dass die abga-
bepflichtige Gemeinde alle von ihr gezahlten Abwasserabgabenbeträge über
die Nutzungsgebühren umlegt.
Durch die Refinanzierung der Abwasserabgabe erhöhen sich die Gebühren für
Schmutzwasser um ca. 4 Ct/m3 und für Niederschlagswasser um2 Ct/m2.
Diese Erhöhung wirkt sich auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie wie folgt
aus:
Die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit bonntypischem Verbrauch (=150
cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) werden mit
7,05 EUR Schmutzwasser und
2,76 EUR Niederschlagswasser
also insgesamt 9,81 EUR belastet.
Dadurch erhöht sich die Gebührenlast 2025 von 653,79 EUR um 8,40 EUR auf
663,60 EUR (= 1,5 %).
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilien-
haus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte
Fläche) erhöht sich die Gebührenlast 2025 von 828,01 EUR um 10,60 EUR auf
840,40 EUR (= 1,5 %).
(siehe auch DS 241749: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebüh-
renordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanal-Seite 2 von 3
Seite 3
abgabensatzung) Anlage 1, Pkt. 6; Anlage 2)
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.11.03 Entwässerung u. Abwas-
serbeseitigung
1.11.03.01 Entwässerung und Abwasserbesei-
tigung KRE
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
1.42 Mio € 166001103/
74.1000
2024
Einzahlungen /
Erträge
1,42 Mio € 166001103/
63.1000
2024
Haushaltsbelastung
jährlich
0
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de