241700-01 · Beschlussvorlage
ERGÄNZUNG Marktverzeichnis Bonn Übersicht der Märkte, Volksfeste und volksfestähnliche Veranstaltungen im Stadtbezirk Bonn im Jahr 2025 - Weihnachtsmarkt und Dreikönigsmarkt 2025/26
Kerndaten
- Nummer
- 241700-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Friedensplatz Hauptort
- Münsterplatz
- Bottlerplatz
- Vivatsgasse
- Windeckstraße
- Poststraße
- Remigiusplatz
- Markt
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 241700-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I ERGÄNZUNG Marktverzeichnis Bonn Übersicht der Märkte, Volksfeste und volksfestähnliche Veranstaltungen im Stadtbezirk Bonn im Jahr 2025 - Weihnachtsmarkt und Dreikönigsmarkt 2025/26 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Weihnachtsmarkt 2025 findet vom 21.11.2025 bis einschließlich zum 23.12.2025 auf den folgenden Bonner Innenstadtplätzen statt: Münsterplatz, Bottlerplatz, Friedensplatz, Vivatsgasse, Windeckstraße und Poststraße (53111 Bonn) Veranstalterin ist das Leistungszentrum Märkte der Bundesstadt Bonn 2. Der Dreikönigsmarkt 2025/26 findet vom 27.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 auf dem Remigiusplatz statt. Der Markt bleibt am 01.01.2026 geschlossen. Veranstalterin ist das Leistungszentrum Märkte der Bundesstadt Bonn Begründung Grundsätzlich entscheidet die Bezirksvertretung Bonn gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe "r" der Bezirkssatzung über die Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und anderen Volksfesten sowie besonderen Veranstaltungen der Stadt im Stadtbezirk im Rahmen der Beschlussfassung über das jährliche Marktverzeichnis (in der vorstehenden Aufstellung mit "Marktverzeichnis" gekennzeichnet). Zusätzlich entscheidet sie gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe "p" über Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk sowie nach gängiger Verwaltungspraxis über wichtige Veranstaltungen mit „volksfestähnlichem Charakter“. Die übrigen Veranstaltungen werden, sofern sie auf öffentlicher Verkehrsfläche durchgeführt werden, von der Verwaltung als Sondernutzungen erlaubt.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de