241697-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Entfernung eines Zauns "Am Bolzplatz" in Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 241697-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Am Bolzplatz Hauptort
- Am Waldrand
- Saynstraße
- Beuel
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241697-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Entfernung eines Zauns "Am Bolzplatz" in Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 12.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Zaun wurde 2023 errichtet, um die Abkürzung des Weges zum Bolz- und Spielplatz Am Waldrand über ein privates Garagengrundstück zu verhindern. Aufgrund der hier rangierenden Autos besteht insbesondere für kleinere Kinder eine Unfallgefahr. Auslöser für die Überprüfung der Situation waren seitens eines Garagenbesitzers geäußerte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Kindern. Als Betreiberin des angrenzenden Spiel- und Bolzplatzes hat die Stadt Bonn daher auf eigenem Grundstück zur Vermeidung einer möglichen Gefahr einen Zaun errichtet. Die barrierefreie Erreichbarkeit des Spiel- und Bolzplatzes ist weiterhin über den Rad- und Gehweg „Am Waldrand“ gewährleistet, der aus dem Quartier über die Saynstraße und die Straße „Am Bolzplatz“ angeschlossen sind. Der Umweg ist nach vielen Jahren der Nutzung einer Abkürzung verständlicherweise gewöhnungsbedürftig, liegt aber in einer für Kinder zu bewältigenden Entfernung von weniger als 300m. Die Fotos Abb. 4-7 der Anlage zeigen Aufnahmen des Straßenraums während eines Ortstermins, ohne Beeinträchtigungen durch widerrechtlich parkende Autos. Die gefahrlose Erreichbarkeit des Spielplatzes über die genannten Straßen ist daher möglich. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8322-11 aus dem Jahr 1979 ist der Zugang zum Spiel- und Bolzplatz „Am Waldrand“ über den angrenzenden Rad- und Gehweg „Am Waldrand“ barrierefrei und verkehrssicher festgesetzt. Darüber hinaus sieht der B- Plan eine Erreichbarkeit des Spielplatzes über einen Stichweg, der hinter den Garagen verläuft, vor (Abb. 1 in Anlage). Die Anbindung wurde seinerzeit aufgrund von Widerständen der Anlieger*innen nicht realisiert. Ein Zugang über den Wendehammer ist nicht vorgesehen. Originalpläne zeigen, dass eine Pflanzung den Garagenhof von dem Spielplatz trennen sollte. Aktenvermerken aus 1984 ist zu entnehmen, dass der Garagenhof nicht als öffentlicher Zugang zum Spielplatz genehmigt wurde. Es bildeten sich Trampelpfade durch die vorhandene Bepflanzung (Abb. 2). Der Vorgang wurde zudem durch das Rechtsamt der Stadt Bonn geprüft mit folgender juristischer Einordnung:Seite 1 von 5 Seite 2 Der in Rede stehende Zaun wurde von der Stadt in rechtmäßiger Weise errichtet. Die Verletzung einer der Stadt in diesem Zusammenhang ggf. obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist nicht erkennbar. Bei der Errichtung des Zaunes auf städtischem Grund und Boden handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit unter anderem von einer pflichtgemäßen Ermessensausübung abhängt, sondern um einen schlichten Realakt, der für die Bürger in rechtlicher Hinsicht keine Belastung beinhaltet. Um auf einem städtischen Grundstück einen Zaun errichten zu dürfen, benötigt die Stadt keine besondere Rechtsgrundlage, sondern ist hierzu bereits aufgrund ihres Eigentums berechtigt. Der Umstand, dass der Zaun für die Anwohnerschaft in rein tatsächlicher Hinsicht insofern eine Beeinträchtigung darstellt, dass dieser verhindert, dass der Weg zum Spiel- und Bolzplatz über das private Garagengrund-stück abgekürzt werden kann, stellt keinen Eingriff in bestehende Rechte dar. Ein Anspruch auf die Erhaltung der Abkürzungsmöglichkeit über ein Privatgrundstück besteht nicht. Es handelt sich hierbei insbesondere auch nicht um einen straßenrechtlichen Allgemein- oder Anliegergebrauch, da es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern vielmehr um privaten Grund und Boden handelt. Von dem Zaun selber gehen keine Gefahren aus. Er wurde ordnungsgemäß und verkehrssicher nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und wird in Zukunft dementsprechend verkehrssicher unterhalten. Die rein abstrakt- theoretische Möglichkeit, dass sich eventuell jemand dazu verleiten lassen könnte, den Zaun zu überklettern, und hierbei abstürzen und sich verletzen könnte, lässt sich zwar nicht vollkommen ausschließen, stellt aber die Rechtmäßigkeit des Zaunes unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht in Frage. Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen verpflichtend, die ein verständiger und umsichtiger Dritter unter Berücksichtigung der Grenzen der Zumutbarkeit in der jeweiligen Situation ergreifen würde. Da es keine hundertprozentige Sicherheit geben kann, haben rein abstrakt-theoretische Gefahren, also solche, für deren naheliegende Realisierung es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, außer Betracht zu bleiben. Um den Anliegen der Anwohner*innen dennoch nachzukommen, wird ein zeitnaher Ausbau der Verbindung vom öffentlichen Stichweg auf den Spielplatz vorgeschlagen, wie im Bebauungsplan Nr. 8322-11 vorgesehen. Bei politischem Auftrag wird der Zugang über eine Knüppelstufenanlage realisiert (Abb. 8,9), die vorbereitenden Arbeiten (Gehölzrodung) wurden bereits durchgeführt. Anhand der vorhandenen Trampelpfade ist zu erkennen, dass diese Abkürzung bereits als solche genutzt wird (Abb.3). Anlage/n 1 Abbildungen (öffentlich)Seite 2 von 5 Anlage zu DS 241697 Bürgerantrag: Entfernung eines Zauns "Am Bolzplatz" in Beuel Stellungnahme der Verwaltung Abb. 1 Ausschnitt B- Plan 8322-11 Abb. 2 Foto Zugang über Garagenhof vor Zaunbau Abb. 3 Zugangsmöglichkeit über StichwegSeite 3 von 5 Abb. 4-7 Fotos Fußgängerwege zum Spiel-/ Bolzplatz im Quartier an einem WerktagSeite 4 von 5 Abb. 8 Lageplan Knüppelstufenanlage Stichweg Abb. 9 Visualisierung Knüppelstufenanlage StichwegSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de