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241689 · Beschlussvorlage

43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
241689
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.11.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241689
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.10.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
06.11.2024 Empfehlung
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini-
gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung
beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand
der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2025 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,24 EUR und 0,34 EUR und
bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwi-
schen 0,33 EUR und 0,47 EUR je Frontmeter angehoben werden.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bon-
norange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b
zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kos-
ten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge
auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der
Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2024 um rund 0,48 Mio. EUR. Die Verschiebungen
auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich
erläutert.
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2019 bis einschließlich 2022 eine Neu-
kalkulation der Straßenreinigungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die
tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre
zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterde-
ckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation BerücksichtigungSeite 1 von 12
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finden könnten. Für das Jahr 2023 konnte wegen einem personellen Engpass
noch keine Betriebsabrechnung fertiggestellt werden; die maßgebliche Stelle
war rund ein dreiviertel Jahr unbesetzt. Somit ist für 2023 noch keine mögli-
cherweise eingetretene Über- oder Unterdeckung festgestellt. Das Betriebser-
gebnis des Jahres 2023 kann noch einschließlich bis zur Gebührenkalkulation
für das Jahr 2027 ausgeglichen werden.
Die gewichtete Bemessungsgrundlage ist in den vergangenen Jahren kontinu-
ierlich geringfügig gesunken, im Durchschnitt der letzten drei Jahre um jeweils
0,23 %.
Allerdings erscheint es auf Grund des neuen Straßenverzeichnisses, welches
nach aller Voraussicht zum 01.01.2025 in Kraft treten wird (DS 231593-07, Be-
schluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 29.08.2024) sachgerecht, für
das Jahr 2025 einen Zuwachs der gewichteten Bemessungsgrundlage um 0,5
% zu prognostizieren.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW besteht
ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital
angesetzt oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital
vorgenommen wird.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgege-
benen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2023
beträgt er 2,90%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt
Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,21% darunter.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen
Nominalzinssatz von 2,90 % vorzuschlagen.
Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten
(s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der Gemein-
deordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar
und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten
Leistungen zu beschaffen.Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der
Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zu-
stehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz
anzusetzen.
Näheres kann der Gebührenbedarfsberechnung der 42. Satzung zur Änderung
der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn des
Vorjahres (DS-Nr. 231938) entnommen werden.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anlieger-
straße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 5,10 EUR
von 110,10 EUR auf 115,20 EUR.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Ände-
rungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Ge-
genüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der
Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und BeteiligungenSeite 2 von 12
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vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizu-
fügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2025 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2025 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2025 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2025 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2025 Anlage 2 Vergleichsfamilie (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2025 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2025 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
8 Straßenreinigung 2025 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12
Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2025
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1687) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2024 beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 12. Dezember 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die Gebühr für das Jahr
2024 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich
je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 110,10 EUR.Seite 4 von 12
Anlage 1
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4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 11.110.869,93 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von -1.222.195,69 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 9.888.674,24 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2025 je nach
Straßenart zwischen 0,24 EUR und 0,47 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2025
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2023
Kalkulation
EUR
2024 1)
Kalkulation
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 5.452.956,83 6.190.728,16 6.690.976,55 3)
Materialaufwand 416.976,12 822.332,96 873.932,32 4)
Betriebsaufwand 201.408,73 252.580,24 325.063,54
Verwaltungsaufwand 292.549,48 525.260,04 598.651,76
Vertriebsaufwand 58.256,23 66.486,00 38.666,55
Übriger Aufwand 131.579,58 144.445,24 189.526,14
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 154.019,20 202.926,76 123.032,75
Sonstige betriebliche Aufwendungen 837.813,22 1.191.698,28 1.274.940,74 5)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 159.580,08 140.673,36 -54.763,68
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -75.279,96 -250.176,72 12.374,64
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.621.765,56 1.030.240,80 922.441,08
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.706.065,68 920.737,44 880.052,04 6)
Kalkulatorische Abschreibungen 708.721,54 891.753,36 835.149,95 7)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 189.838,84 237.425,00 195.379,13 7)
Summe der Kalkulatorischen Kosten 898.560,38 1.129.178,36 1.030.529,08 7)
9.312.372,23 10.254.675,20 10.750.430,73
Erträge aus Mieten und Pachten 81.100,92 81.100,76 80.521,80
Andere sonstige ordentliche Erträge 7.296,96
88.397,88 81.100,76 80.521,80
9.223.974,35 10.173.574,44 10.669.908,93
Personalaufwand 19.324,30 21.914,72 15.998,92
Interne Verrechnungen 28.654,39 33.785,03 28.428,78
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 47.978,69 55.699,75 44.427,70 8)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.396,53 342.725,20 396.533,30 9)
Umbuchung Herbstlaub
392.375,22 398.424,95 440.961,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00
392.375,22 398.424,95 440.961,00
9.616.349,57 10.571.999,39 11.110.869,93
-1.057.798,45 -1.162.919,93 -1.222.195,69
8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24
8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24
9.410.306,00 9.890.837,00
1.226,54 2.162,76
Gebührenbedarf Strassenreinigung 8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24
Winterdienst 779.000,00 1.178.000,00 872.000,00 10)
Gesamt 9.337.551,12 10.587.079,46 10.760.674,24
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
Über-/Unterdeckung (-):
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen:
Seite 1 von 1Seite 6 von 12
Seite 1 von 1
Fußnoten zur Anlage 1a (Straßenreinigung)
Die Verrechnungssystematik hat sich verändert bei den Standorten und der konkreten Leis-
tungszuordnung auf die Produkte (Mehrleistung für Stadtreinigung geplant).
1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2025.
3) Der Personalaufwand erhöht sich durch Ergänzung der unstetigen Bezüge, ge-
plante Tarifsteigerungen und Veränderungen im Stellenplan u. a. Full-People-Effekt
der bonnorange (500 TEUR bzw. 8,1 %).
4) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 52 TEUR
bzw. 6,3 %. Ursächlich hierfür sind die erhöhten Aufwendungen für Entsorgung.
5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 83 TEUR bzw. 7 %. Ur-
sächlich hierfür sind erhöhte Unterhaltskosten (Energie) und erhöhte Projektkosten im
Zusammenhang mit der strategischen Weiterentwicklung.
6) Die internen Leistungsverrechnungen sinken um 41 TEUR bzw. 4,4 %. Ursächlich
hierfür sind günstigere Preise für Ersatzteile.
7) Die kalkulatorischen Kosten sinken um 98 TEUR bzw. 8,7 %. Der kalkulatorische
Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des
OVG Münster) von 3,03 % in 2024 auf 2,9 % in 2025.
8) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an-
teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der
Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini-
gung abgebildet.
9) Die Leistungen des Kassen- und Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Ver-
waltung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung,
weil die Gebührenhoheit bei der Bundesstadt Bonn liegt.
10) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern
aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge
nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2023 Plan 2024 Plan 2025
779 TEUR 1.178 TEUR 872 TEURSeite 7 von 12
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/24 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 679.963 m 1,00 679.963 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m
innerörtliche Straßen 315.394 m 0,90 283.855 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m
überörtliche Straßen 140.431 m 0,70 98.302 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.297.392 m 1.218.828 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 679.963 m 100% 679.963 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m
innerörtliche Straßen 283.855 m 100% 283.855 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m
überörtliche Straßen 98.302 m 100% 98.302 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.218.828 m 1.281.511 m
0,5%
1.287.919 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 11.110.869,93 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.222.195,69 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 9.888.674,24 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.287.919 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 7,68 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 6,91 EUR
überörtliche Straße 70,00% 5,38 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 7,68 EUR 3,07 EUR 10,75 EUR
innerörtliche Straße RKL D 6,91 EUR 2,76 EUR 9,67 EUR
überörtliche Straße RKL D 5,38 EUR 2,15 EUR 7,53 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 679.963 7,68 EUR 5.222.116,00 EUR
innerörtliche Straßen 315.394 6,91 EUR 2.179.373,00 EUR
überörtliche Straßen 140.431 5,38 EUR 755.519,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 137.924 10,75 EUR 1.482.683,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.040 9,67 EUR 106.757,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,53 EUR 95.179,00 EUR
9.841.627,00 EUR
49.210,00 EUR
9.890.837,00 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen
voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2025
= 7,68 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2025
Nach dem Stand von September 2024 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2025 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
6.408 m
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2025:
zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 8 von 12
Anlage 2
15 Frontmeter
Anliegerstr. 1 Frontmeter
2024 110,10 EUR 7,34 EUR
2025 115,20 EUR 7,68 EUR
Veränderung EUR +5,10 EUR +0,34 EUR
Veränderung % 4,63% 4,63%
nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR
nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR
nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR
nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR
nachrichtlich 2017 56,25 EUR bzw. 54,75 EUR 3,75 EUR bzw. 3,65 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2018 56,25 EUR bzw. 58,65 EUR 3,75 EUR bzw. 3,91 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2019 58,95 EUR bzw. 61,80 EUR 3,93 EUR bzw. 4,12 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2020 67,95 EUR bzw. 88,65 EUR 4,53 EUR bzw. 5,91 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2021 86,40 EUR bzw. 86,70 EUR 5,76 EUR bzw. 5,78 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2022 88,50 EUR bzw. 88,35 EUR 5,90 EUR bzw. 5,89 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2023 97,95 EUR 6,53 EUR
VergleichsfamilieSeite 9 von 12
Anlage 3
Seite 1 von 1
43. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit § 3
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975
(GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreini-
gungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt ge-
ändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 18. Dezember 2023
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1687), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr
um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.Seite 10 von 12
Anlage 4
7,34 EUR 7,68 EUR
6,61 EUR 6,91 EUR
5,14 EUR 5,38 EUR
10,28 EUR 10,75 EUR
9,25 EUR 9,67 EUR
7,20 EUR 7,53 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
überwiegendüberwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2023 01.01.2024 01.01.2025
um EUR/Frontmeter +0,63 +0,81 +0,34
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2024
Bonn (geplant) 01.01.2025
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2022
Bielefeld 01.01.2023
Münster 01.01.2021
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2021
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2024 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 679.963 27.199
Innerörtlich 15 % 315.394 47.309
Überörtlich 40% 140.431 56.172
Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160
1.297.392 146.840
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,32 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,00 €
6,06 €
7,34 €
7,68 €
siehe Erläuterungen
siehe Erläuterungen
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2025
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 x wöchentlichSeite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 20:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de