241689 · Beschlussvorlage
43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241689
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (24.266 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 241689 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Empfehlung Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini- gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2025 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,24 EUR und 0,34 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwi- schen 0,33 EUR und 0,47 EUR je Frontmeter angehoben werden. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bon- norange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kos- ten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2024 um rund 0,48 Mio. EUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2019 bis einschließlich 2022 eine Neu- kalkulation der Straßenreinigungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterde- ckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation BerücksichtigungSeite 1 von 12 Seite 2 finden könnten. Für das Jahr 2023 konnte wegen einem personellen Engpass noch keine Betriebsabrechnung fertiggestellt werden; die maßgebliche Stelle war rund ein dreiviertel Jahr unbesetzt. Somit ist für 2023 noch keine mögli- cherweise eingetretene Über- oder Unterdeckung festgestellt. Das Betriebser- gebnis des Jahres 2023 kann noch einschließlich bis zur Gebührenkalkulation für das Jahr 2027 ausgeglichen werden. Die gewichtete Bemessungsgrundlage ist in den vergangenen Jahren kontinu- ierlich geringfügig gesunken, im Durchschnitt der letzten drei Jahre um jeweils 0,23 %. Allerdings erscheint es auf Grund des neuen Straßenverzeichnisses, welches nach aller Voraussicht zum 01.01.2025 in Kraft treten wird (DS 231593-07, Be- schluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 29.08.2024) sachgerecht, für das Jahr 2025 einen Zuwachs der gewichteten Bemessungsgrundlage um 0,5 % zu prognostizieren. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW besteht ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenommen wird. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgege- benen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2023 beträgt er 2,90%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,21% darunter. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen Nominalzinssatz von 2,90 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der Gemein- deordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen.Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zu- stehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Näheres kann der Gebührenbedarfsberechnung der 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn des Vorjahres (DS-Nr. 231938) entnommen werden. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anlieger- straße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 5,10 EUR von 110,10 EUR auf 115,20 EUR. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Ände- rungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Ge- genüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und BeteiligungenSeite 2 von 12 Seite 3 vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizu- fügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2025 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2025 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2025 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2025 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2025 Anlage 2 Vergleichsfamilie (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2025 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2025 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 8 Straßenreinigung 2025 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2025 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1687) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2024 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die Gebühr für das Jahr 2024 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 110,10 EUR.Seite 4 von 12 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 11.110.869,93 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von -1.222.195,69 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 9.888.674,24 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2025 je nach Straßenart zwischen 0,24 EUR und 0,47 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2025 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2023 Kalkulation EUR 2024 1) Kalkulation EUR 2025 2) Kalkulation EUR Personalaufwand 5.452.956,83 6.190.728,16 6.690.976,55 3) Materialaufwand 416.976,12 822.332,96 873.932,32 4) Betriebsaufwand 201.408,73 252.580,24 325.063,54 Verwaltungsaufwand 292.549,48 525.260,04 598.651,76 Vertriebsaufwand 58.256,23 66.486,00 38.666,55 Übriger Aufwand 131.579,58 144.445,24 189.526,14 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 154.019,20 202.926,76 123.032,75 Sonstige betriebliche Aufwendungen 837.813,22 1.191.698,28 1.274.940,74 5) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 159.580,08 140.673,36 -54.763,68 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -75.279,96 -250.176,72 12.374,64 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.621.765,56 1.030.240,80 922.441,08 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.706.065,68 920.737,44 880.052,04 6) Kalkulatorische Abschreibungen 708.721,54 891.753,36 835.149,95 7) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 189.838,84 237.425,00 195.379,13 7) Summe der Kalkulatorischen Kosten 898.560,38 1.129.178,36 1.030.529,08 7) 9.312.372,23 10.254.675,20 10.750.430,73 Erträge aus Mieten und Pachten 81.100,92 81.100,76 80.521,80 Andere sonstige ordentliche Erträge 7.296,96 88.397,88 81.100,76 80.521,80 9.223.974,35 10.173.574,44 10.669.908,93 Personalaufwand 19.324,30 21.914,72 15.998,92 Interne Verrechnungen 28.654,39 33.785,03 28.428,78 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 47.978,69 55.699,75 44.427,70 8) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.396,53 342.725,20 396.533,30 9) Umbuchung Herbstlaub 392.375,22 398.424,95 440.961,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 392.375,22 398.424,95 440.961,00 9.616.349,57 10.571.999,39 11.110.869,93 -1.057.798,45 -1.162.919,93 -1.222.195,69 8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24 8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24 9.410.306,00 9.890.837,00 1.226,54 2.162,76 Gebührenbedarf Strassenreinigung 8.558.551,12 9.409.079,46 9.888.674,24 Winterdienst 779.000,00 1.178.000,00 872.000,00 10) Gesamt 9.337.551,12 10.587.079,46 10.760.674,24 Abzug Allgemeininteresse (11%) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Summe der Kosten gesamt Über-/Unterdeckung (-): Gebührenbedarf laufendes Jahr Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen: Seite 1 von 1Seite 6 von 12 Seite 1 von 1 Fußnoten zur Anlage 1a (Straßenreinigung) Die Verrechnungssystematik hat sich verändert bei den Standorten und der konkreten Leis- tungszuordnung auf die Produkte (Mehrleistung für Stadtreinigung geplant). 1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2025. 3) Der Personalaufwand erhöht sich durch Ergänzung der unstetigen Bezüge, ge- plante Tarifsteigerungen und Veränderungen im Stellenplan u. a. Full-People-Effekt der bonnorange (500 TEUR bzw. 8,1 %). 4) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 52 TEUR bzw. 6,3 %. Ursächlich hierfür sind die erhöhten Aufwendungen für Entsorgung. 5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 83 TEUR bzw. 7 %. Ur- sächlich hierfür sind erhöhte Unterhaltskosten (Energie) und erhöhte Projektkosten im Zusammenhang mit der strategischen Weiterentwicklung. 6) Die internen Leistungsverrechnungen sinken um 41 TEUR bzw. 4,4 %. Ursächlich hierfür sind günstigere Preise für Ersatzteile. 7) Die kalkulatorischen Kosten sinken um 98 TEUR bzw. 8,7 %. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster) von 3,03 % in 2024 auf 2,9 % in 2025. 8) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an- teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini- gung abgebildet. 9) Die Leistungen des Kassen- und Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Ver- waltung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit bei der Bundesstadt Bonn liegt. 10) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2023 Plan 2024 Plan 2025 779 TEUR 1.178 TEUR 872 TEURSeite 7 von 12 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/24 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 679.963 m 1,00 679.963 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m innerörtliche Straßen 315.394 m 0,90 283.855 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m überörtliche Straßen 140.431 m 0,70 98.302 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.297.392 m 1.218.828 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 679.963 m 100% 679.963 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m innerörtliche Straßen 283.855 m 100% 283.855 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m überörtliche Straßen 98.302 m 100% 98.302 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.218.828 m 1.281.511 m 0,5% 1.287.919 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 11.110.869,93 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.222.195,69 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 9.888.674,24 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.287.919 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 7,68 EUR innerörtliche Straße 90,00% 6,91 EUR überörtliche Straße 70,00% 5,38 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D 7,68 EUR 3,07 EUR 10,75 EUR innerörtliche Straße RKL D 6,91 EUR 2,76 EUR 9,67 EUR überörtliche Straße RKL D 5,38 EUR 2,15 EUR 7,53 EUR Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 679.963 7,68 EUR 5.222.116,00 EUR innerörtliche Straßen 315.394 6,91 EUR 2.179.373,00 EUR überörtliche Straßen 140.431 5,38 EUR 755.519,00 EUR Anliegerstraßen RKL D 137.924 10,75 EUR 1.482.683,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D 11.040 9,67 EUR 106.757,00 EUR überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,53 EUR 95.179,00 EUR 9.841.627,00 EUR 49.210,00 EUR 9.890.837,00 EUR zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2025 = 7,68 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2025 Nach dem Stand von September 2024 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2025 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen 6.408 m voraussichtliches Gebührenaufkommen 2025: zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 8 von 12 Anlage 2 15 Frontmeter Anliegerstr. 1 Frontmeter 2024 110,10 EUR 7,34 EUR 2025 115,20 EUR 7,68 EUR Veränderung EUR +5,10 EUR +0,34 EUR Veränderung % 4,63% 4,63% nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR nachrichtlich 2017 56,25 EUR bzw. 54,75 EUR 3,75 EUR bzw. 3,65 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2018 56,25 EUR bzw. 58,65 EUR 3,75 EUR bzw. 3,91 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2019 58,95 EUR bzw. 61,80 EUR 3,93 EUR bzw. 4,12 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2020 67,95 EUR bzw. 88,65 EUR 4,53 EUR bzw. 5,91 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2021 86,40 EUR bzw. 86,70 EUR 5,76 EUR bzw. 5,78 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2022 88,50 EUR bzw. 88,35 EUR 5,90 EUR bzw. 5,89 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2023 97,95 EUR 6,53 EUR VergleichsfamilieSeite 9 von 12 Anlage 3 Seite 1 von 1 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreini- gungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt ge- ändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1687), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 7,68 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 6,91 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,38 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 10,75 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 9,67 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,53 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.Seite 10 von 12 Anlage 4 7,34 EUR 7,68 EUR 6,61 EUR 6,91 EUR 5,14 EUR 5,38 EUR 10,28 EUR 10,75 EUR 9,25 EUR 9,67 EUR 7,20 EUR 7,53 EUR a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. überwiegendüberwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die b) dem innerörtlichen Verkehr dient a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2023 01.01.2024 01.01.2025 um EUR/Frontmeter +0,63 +0,81 +0,34 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2024 Bonn (geplant) 01.01.2025 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2022 Bielefeld 01.01.2023 Münster 01.01.2021 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2021 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 09/2024 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 679.963 27.199 Innerörtlich 15 % 315.394 47.309 Überörtlich 40% 140.431 56.172 Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160 1.297.392 146.840 Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,32 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 3,00 € 6,06 € 7,34 € 7,68 € siehe Erläuterungen siehe Erläuterungen 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2025 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 x wöchentlichSeite 12 von 12
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de