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241680 · Beschlussvorlage

Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung

Nummer
241680
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 06.12.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241680
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats
Bürgerbeteiligung
Beratungsfolge
Beirat Bürgerbeteiligung 06.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat Bürgerbeteiligung wird zu-
gestimmt.
Begründung
Innerhalb der zweijährigen Amtszeit des Beirats Bürgerbeteiligung kann es
vorkommen, dass Mitglieder aus der Einwohnerschaft aus persönlichen oder
beruflichen Gründen aus ihrem Amt ausscheiden. Um die Handlungsfähigkeit
des Beirats jederzeit sicherzustellen, ist es notwendig, eine unkomplizierte und
schnelle Nachbesetzung der offenen Positionen zu ermöglichen.
Durch die neu vorgesehene Regelung wird sichergestellt, dass die freien
Positionen zügig und ohne weiteren Abstimmungsaufwand durch den Beirat
nachbesetzt werden können. Ein zusätzlicher Ratsbeschluss ist nicht
erforderlich, wodurch der Nachbesetzungsprozess vereinfacht und die
Handlungsfähigkeit des Beirats erhöht werden.
Die vorherige Interessenabfrage bei den bereits vom Rat bestimmten
Stellvertreter*innen gewährleistet, dass nur Personen nachbenannt werden, die
bereit sind, das Amt zu übernehmen. Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung
übernimmt die organisatorische Durchführung der Interessenabfrage und
koordiniert den gesamten Prozess der Nachbesetzung.
Die vorgeschlagene Ergänzung ist im beigefügten Entwurf der
Geschäftsordnung unterstrichen. Zur Vergleichbarkeit der alten und der neuen
Fassung ist eine Synopse beigefügt.
Anlage/n
1 Synopse Anpassung Geschäftsordnung 2024 (öffentlich)Seite 1 von 13
Seite 2
2 Entwurf Geschäftsordnung Beirat Bürgerbeteiligung 2024 (öffentlich)Seite 2 von 13
1
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn (Alt)
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung der
Stadt Bonn (Neu)
Änderungen
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbetei-
ligung
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbetei-
ligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gre-
mium, das gemäß den Leitlinien Bürgerbeteiligung in
die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von
Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn beratend einbe-
zogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von
Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürgerbeteiligung) und
erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger und/oder die zu-
ständige Bezirksvertretung. Ihm steht ein umfassen-
des Auskunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfeh-
lungen auf Grundlage von fachlichen Kriterien mög-
lichst konsensual. Es muss sichergestellt werden, dass
alle Gruppen von Akteuren*innen angemessen be-
rücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unab-
hängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im
Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Der Beirat fungiert allein als be-
ratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gre-
mium, das gemäß den Leitlinien Bürgerbeteiligung in
die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von
Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn beratend einbe-
zogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von
Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürgerbeteiligung) und
erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger und/oder die zuständige
Bezirksvertretung. Ihm steht ein umfassendes Aus-
kunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfeh-
lungen auf Grundlage von fachlichen Kriterien mög-
lichst konsensual. Es muss sichergestellt werden, dass
alle Gruppen von Akteuren*innen angemessen be-
rücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unab-
hängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im
Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Der Beirat fungiert allein als be-
ratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.Seite 3 von 13
2
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzen-
den des Beirats hat Rederecht im Ausschuss für Betei-
ligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*in-
nen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglich-
keit und die konkrete Ausgestaltung von Bürgerbetei-
ligung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung so-
wie Nachbereitung von konkreten Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürger-
beteiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazuge-
hörigen Auswertungsinstrumenten für die Reflexion
von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte
zu komplexen und standardisierten Beteiligungsver-
fahren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens ein-
mal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteili-
gung aus Bürgerschaft und Politik ist ehrenamtlich.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzen-
den des Beirats hat Rederecht im Ausschuss für Betei-
ligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*in-
nen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglich-
keit und die konkrete Ausgestaltung von Bürgerbeteili-
gung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung so-
wie Nachbereitung von konkreten Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürgerbe-
teiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazuge-
hörigen Auswertungsinstrumenten für die Reflexion
von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte
zu komplexen und standardisierten Beteiligungsverfah-
ren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens ein-
mal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteili-
gung aus Bürgerschaft und Politik ist ehrenamtlich.Seite 4 von 13
3
Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vor-
schriften der Entschädigungsordnung des Rates der
Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vor-
schriften der Entschädigungsordnung des Rates der
Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung 2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem
Drittel Mitglieder der Einwohnerschaft, Politik und
Verwaltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mit-
glieder werden Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertre-
ter*innen aus der Einwohnerschaft erfolgt auf Grund-
lage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Ver-
fahren hierfür ist vom Beirat festzulegen. Die Mitglie-
der aus der Politik und der Einwohnerschaft werden
vom Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder so-
wie deren Stellvertreter*innen aus der Verwaltung
obliegt dem Verwaltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Be-
teiligung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt
Bonn mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Expert*innen
eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die
Zusammensetzung des Gremiums regelmäßig (bei-
spielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst
vielen Akteuren*innen die Möglichkeit zu geben, Er-
fahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem
Drittel Mitglieder der Einwohnerschaft, Politik und
Verwaltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mit-
glieder werden Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertre-
ter*innen aus der Einwohnerschaft erfolgt auf Grund-
lage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Verfah-
ren hierfür ist vom Beirat festzulegen. Die Mitglieder
aus der Politik und der Einwohnerschaft werden vom
Rat bestimmt. Sollten ordentliche Mitglieder aus der
Einwohnerschaft während der zweijährigen Amtszeit
ausscheiden, ist der Beirat Bürgerbeteiligung befugt,
bereits durch den Rat gewählte Stellvertreter*innen
als ordentliche Mitglieder nachzuberufen. Die Nachbe-
setzung erfolgt auf Grundlage einer Interessenab-
frage, die durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung bei
den vorhandenen Stellvertreter*innen durchgeführt
wird. Die Benennung der Mitglieder sowie deren Stell-
vertreter*innen aus der Verwaltung obliegt dem Ver-
waltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Be-
teiligung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bonn
mitgeteilt.
Ergänzung neue Nach-
besetzungsregel bei
Ausscheiden eines or-
dentlichen MitgliedsSeite 5 von 13
4
zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Ein-
wohner*innen, die im Beirat Bürgerbeteiligung mitar-
beiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des
Beirats Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität ge-
achtet werden.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Expert*innen
eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die
Zusammensetzung des Gremiums regelmäßig (bei-
spielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst
vielen Akteuren*innen die Möglichkeit zu geben, Er-
fahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn
zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Ein-
wohner*innen, die im Beirat Bürgerbeteiligung mitar-
beiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des
Beirats Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität ge-
achtet werden.
3. Vorsitz 3. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*in-
nen werden aus der Mitte der stimmberechtigten
Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertre-
ter*innen wird zwischen erster und zweiter Stellver-
tretung unterschieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen leitet die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen repräsentiert den Beirat Bürgerbeteiligung nach
außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzun-
gen in Abstimmung mit den Mitgliedern fest.
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*innen
werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglie-
der für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertreter*in-
nen wird zwischen erster und zweiter Stellvertretung
unterschieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen leitet die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen repräsentiert den Beirat Bürgerbeteiligung nach
außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzun-
gen in Abstimmung mit den Mitgliedern fest.Seite 6 von 13
5
4. Geschäftsführung 4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die
Stabsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt Bonn. Diese
versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache
mit dem Beiratsvorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle
an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vorhan-
dene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabs-
stelle Bürgerbeteiligung zur Verfügung.
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragneh-
mer des Beirates.
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die
Stabsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt Bonn. Diese
versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache
mit dem Beiratsvorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle
an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vorhan-
dene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabs-
stelle Bürgerbeteiligung zur Verfügung.
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragneh-
mer des Beirates.
5. Organisation 5. Organisation
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der
jährlichen Sitzungen des Ausschusses für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle in Absprache mit der/dem Vorsitzenden
festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner
Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffenlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14
Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zu-
gehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern und von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung vorge-
schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung
erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden.
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der
jährlichen Sitzungen des Ausschusses für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle in Absprache mit der/dem Vorsitzenden
festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner
Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14
Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zu-
gehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern und von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung vorge-
schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung
erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden.Seite 7 von 13
6
Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tages-
ordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Bei-
ratsmitglieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungs-
punkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei
Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder
der/dem stellv. Vorsitzenden des Beirats und
dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/service-bie-
ten/dialog-beteiligung/beirat-buergerbeteiligung sowie
auf www.bonn-macht-mit. de ist eine eigene Seite für
den Beirat Bürgerbeteiligung eingerichtet. Hier wer-
den Informationen wie z.B. die öffentlichen Sitzungs-
protokolle zum Download für die Öffentlichkeit ange-
boten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis gebracht.
Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tages-
ordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Bei-
ratsmitglieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungs-
punkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei
Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder
der/dem stellv. Vorsitzenden des Beirats und dem/der
Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/service-bie-
ten/dialog-beteiligung/beirat-buergerbeteiligung sowie
auf www.bonn-macht-mit. de ist eine eigene Seite für
den Beirat Bürgerbeteiligung eingerichtet. Hier wer-
den Informationen wie z.B. die öffentlichen Sitzungs-
protokolle zum Download für die Öffentlichkeit ange-
boten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und/oder die
Bezirksvertretungen aussprechen.
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und/oder die
Bezirksvertretungen aussprechen.Seite 8 von 13
7
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen-
den.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen-
den.
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit 7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öf-
fentlich. Abhängig von zu behandelnden Themenfel-
dern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöf-
fentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Inter-
net im Bonner Rats- und Informationssystem ALLRIS
veröffentlicht.
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öf-
fentlich. Abhängig von zu behandelnden Themenfel-
dern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöf-
fentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Inter-
net im Bonner Rats- und Informationssystem ALLRIS
veröffentlicht.
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig
werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung erfolgen
auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
wird über die vorgenommenen Veränderungen in Form
einer Mitteilungsvorlage informiert.
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig wer-
dende Neufassung dieser Geschäftsordnung erfolgen auf
Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Aus-
schuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wird
über die vorgenommenen Veränderungen in Form einer
Mitteilungsvorlage informiert.
9. Inkrafttreten 9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.Seite 9 von 13
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn
(Fassung vom xx.xx.xxxx)
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gremium, das gemäß den Leitlinien Bürger-
beteiligung in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von Bürgerbeteiligungs-
prozessen in Bonn beratend einbezogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürger-
beteiligung) und erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und/oder die zuständige Bezirksvertretung. Ihm steht ein umfassendes Aus-
kunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfehlungen auf Grundlage von fachli-
chen Kriterien möglichst konsensual. Es muss sichergestellt werden, dass alle Gruppen
von Akteuren*innen angemessen berücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er ist
kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfa-
len. Der Beirat fungiert allein als beratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzenden des Beirats hat Rederecht im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*innen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglichkeit und die konkrete Ausgestaltung
von Bürgerbeteiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung sowie Nachbereitung von konkreten
Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazugehörigen Auswertungsinstrumenten
für die Reflexion von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte zu komplexen und standardisierten
Beteiligungsverfahren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens einmal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteiligung aus Bürgerschaft und Politik ist
ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschä-
digungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.Seite 10 von 13
2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem Drittel Mitglieder der Einwohner-
schaft, Politik und Verwaltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mitglieder werden
Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der Einwohnerschaft er-
folgt auf Grundlage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Verfahren hierfür ist vom
Beirat festzulegen. Die Mitglieder aus der Politik und der Einwohnerschaft werden vom
Rat bestimmt. Sollten ordentliche Mitglieder aus der Einwohnerschaft während der zwei-
jährigen Amtszeit ausscheiden, ist der Beirat Bürgerbeteiligung befugt, bereits durch den
Rat gewählte Stellvertreter*innen als ordentliche Mitglieder nachzuberufen. Die Nachbe-
setzung erfolgt auf Grundlage einer Interessenabfrage, die durch die Stabsstelle Bürger-
beteiligung bei den vorhandenen Stellvertreter*innen durchgeführt wird. Die Benennung
der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der Verwaltung obliegt dem Verwal-
tungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Beteiligung von Bürgerinnen und Bür-
gern der Stadt Bonn mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Expert*innen eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die Zusammensetzung des Gremiums
regelmäßig (beispielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst vielen Akteu-
ren*innen die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in
Bonn zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Einwohner*innen, die im Beirat
Bürgerbeteiligung mitarbeiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des Beirats
Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität geachtet werden.
3. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*innen werden aus der Mitte der stimm-
berechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertreter*innen wird zwi-
schen erster und zweiter Stellvertretung unterschieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen leitet die Sitzungen des Beirats
Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen repräsentiert den Beirat Bürger-
beteiligung nach außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in Abstimmung
mit den Mitgliedern fest.
4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung der
Stadt Bonn. Diese versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache mit dem Beirats-
vorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vor-
handene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabsstelle Bürgerbeteiligung zur Ver-
fügung.Seite 11 von 13
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragnehmer des Beirates.
5. Organisation
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der jährlichen Sitzungen des Aus-
schusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und In-
formations-System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Ta-
gesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern und von der Stabsstelle Bür-
gerbeteiligung vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt im Ein-
vernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die
Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist
für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellv. Vorsitzenden des Bei-
rats und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/service-bieten/dialog-beteiligung/beirat-buer-
gerbeteiligung sowie auf www.bonn-macht-mit. de ist eine eigene Seite für den Beirat
Bürgerbeteiligung eingerichtet. Hier werden Informationen wie z.B. die öffentlichen Sit-
zungsprotokolle zum Download für die Öffentlichkeit angeboten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur
Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vorschläge, Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger und/oder die Bezirksvertretungen aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öffentlich. Abhängig von zu behandeln-
den Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung be-
handelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet im Bonner Rats- und Informati-
onssystem ALLRIS veröffentlicht.Seite 12 von 13
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Ge-
schäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wird über die vorgenommenen Veränderungen
in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Bonn, den xx.xx.xxxx
gez. Benedikt Pocha gez. Can Sürgit
Beiratsvorsitzender SchriftführerSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 22:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de