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241667 · Mitteilungsvorlage

Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn: Aktualisierung 2024

Nummer
241667
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.12.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241667
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in
Bonn: Aktualisierung 2024
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Merkblatt mit allen von Investor*innen,
Bauträger*innen und Projektentwickler*innen bei planbedürftigen
Wohnbauvorhaben zu beachtenden kommunalpolitischen Maßgaben für das
Schaffen neuen Planungsrechts zu veröffentlichen und den zuständigen
Gremien zur Kenntnis zu geben (siehe DS 1810510EB4).
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen
gefasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die
Aufstellung von Bebauungsplänen formuliert wurden.
Die Verwaltung legt den politischen Gremien auf Grundlage der bisherigen
Zusammenstellungen mit der diesjährigen Aktualisierung des Merkblattes eine
zusammenfassende und erläuternde Darstellung dieser Beschlüsse vor. Im
Vergleich zu der zuletzt im Jahr 2023 aktualisierten Fassung (siehe DS
231666) haben sich insbesondere Ergänzungen durch die neu
aufgenommenen Kapitel 5 „Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und
städtebaulichen Verträgen“ und 6 „Online-Veröffentlichung städtebaulicher
Verträge“, die Kapitel 8 „Wohnungsbau und Flächen für Büros und
Dienstleistungen“ und 9 „Familiengerechtes Wohnen im
Geschosswohnungsbau“, Kapitel 13 „Zielbeschluss Klimaanpassung“ und 14
„Schwammstadtkonzept“ sowie Kapitel 23 „Bürgerbegehren Radentscheid
Bonn“ ergeben.Seite 1 von 44
Seite 2
Anlage/n
1 Merkblatt Wohnungsbauinvestitionen 2024 - Inhalte Stand 10/24 (öffentlich)Seite 2 von 44
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn
Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen PlanungrechtsStand: Oktober 2024Seite 3 von 44
2
Präambel Seite 4
Hintergrund Seite 5
1 Vorbildfunktion der Stadt Seite 6
2 Städtische Förderprogramme Seite 7
3 Zielbeschluss Seite 8
4 Planungsvereinbarung & Verwaltungsgebühr Seite 9
5 Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und
städtebaulichen Verträgen Seite 10
6 Online Veröffentlichung städtebaulicher Verträge Seite 11
7 Bonner Baulandmodell Seite 13
8 Wohnungsbau und Flächen für Büros
und Dienstleistungen Seite 18
9 Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau Seite 18
10 Energieeffizienzstandards Seite 19
11 Konzeption zur Energieversorgung Seite 22
12 Solarverpflichtung im Neubau Seite 23
13 Dachbegrünung Seite 25
14 Zielbeschluss Klimaanpassung Seite 26
15 Schwammstadtkonzept Seite 27
InhaltsverzeichnisSeite 4 von 44
3
16 Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen Seite 28
17 Fassadenbegrünung Seite 29
18 Umwelt- und Naturschutz Seite 30
19 Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung
der biologischen Vielfalt Seite 34
20 Niederschlagswasserableitung und Starkregen-
vorsorge Seite 37
21 Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung Seite 39
22 Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung Seite 40
23 Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ Seite 41Seite 5 von 44
4
Die Stadt Bonn bekennt sich zu dem 2015 in Paris von der Weltgemeinschaft ver-
einbarten Klimaschutzziel, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf deutlich
unter zwei Grad, wenn möglich auf 1,5 Grad gegenüber vorindustriellen Werten zu
begrenzen. Gleichzeitig trägt sie den nicht mehr abwendbaren Folgen des Klimawan-
dels Rechnung, indem sie die Widerstandsfähigkeit gegen extreme Ausprägungen er-
höht und die Betroffenheit ihrer Bürger*innen und urbaner Infrastrukturen minimiert.
Klimaschutz und Klimaanpassung sind wesentliche Bestandteile einer nachhaltigen
Entwicklung. Gemäß dem am 12. Dezember 2019 im Rat beschlossenen Leitbild zu
Klimaschutz und Klimaanpassung hat sich die Stadt Bonn daher unter anderem zu
folgenden ambitionierten Zielen verpflichtet:
• Die Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral.
• Die Energieversorgung wird sukzessive bis 2035 nahezu vollständig auf
regenerative Energien umgestellt.
• Die Stadt Bonn entwickelt sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt und
trägt dazu bei, die Vulnerabilität zu reduzieren. Die Stadt Bonn verfolgt im
Sinne der Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (Sustainable
Development Goals - SDGs) in einem ganzheitlichen Ansatz die Ziele einer
nachhaltigen Stadtentwicklung.
Mit Blick auf den sich deutlich intensivierenden Klimawandel fasste der Rat der Stadt
Bonn am 12.12.2023 den Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS 231893). Dieser ver-
deutlicht die Absicht der Stadt Bonn die Aktivitäten zur Klimaanpassung in den Berei-
chen Hitze-, Starkregen- und Trockenheitsvorsorge sowie Maßnahmen zur Reduktion
von Vulnerabilität bei besonders betroffenen Personengruppen zu verstärken.
Aktuell erarbeitet die Stadt Bonn ein integriertes Klimaanpassungskonzept. Für die
Sparte der Vorsorge vor Trockenheit wurde bereits vorab, am 16.04.2024 das Bonner
Schwammstadtkonzept (DS 230255-02) im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda beschlossen.
Über die der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hinaus, ist
zur Zielerreichung eine aktive Unterstützung und Mitwirkung sämtlicher Akteur*innen
in der Stadt und der Stadtgesellschaft erforderlich. Auch und gerade von Investor*in-
nen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen, deren heute geplante bzw. reali-
sierte Vorhaben weit über das Jahr 2035 in die Zukunft reichen, erwartet die Bundes-
stadt Bonn ambitionierte Beiträge zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele und
begrüßt daher ausdrücklich Vorhaben, welche zugunsten des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung über gesetzliche und kommunale Vorgaben hinausgehen.
PräambelSeite 6 von 44
5
Die Bundesstadt Bonn ist sich ihrer Verantwortung und zentralen Rolle be-
wusst und nutzt vor diesem Hintergrund die ihr zur Verfügung stehenden Steu-
erungsmöglichkeiten. Dies betrifft die Transformation zu einem insgesamt kli-
maneutralen Konzern, die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Stadt über das
Planungsrecht und die eigene Infrastruktur sowie die Schaffung von Anreizen
durch Beratung, Information und Förderung, um Dritte zu freiwilligen klima-
schutzorientierten Maßnahmen und Verhaltensweisen zu motivieren. Städti-
sche Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erfüllen heute schon Standards,
die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Vor dem Hin-
tergrund der angestrebten Klimaneutralität des Konzerns Stadt werden auch
diese Standards entsprechend fortgeschrieben.
Hintergrund
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst wor-
den, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebau-
ungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfas-
send dargestellt und erläutert werden. Übergeordnete Strategien und Leitlinien, wie
die Nachhaltigkeitsstrategie oder die im Zuge der Ausrufung des Klimanotstandes de-
finierten Maßnahmen, werden ebenfalls aufgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Zielbeschluss Bonner Klimaplan (DS 222006) werden per-
spektivisch weitere Anforderungen erarbeitetet und nach Beschlussfassung im Rah-
men der kontinuierlichen Fortschreibung des Merkblattes für Investor*innen ergänzt.
Im Vergleich zur zurückliegenden Aktualisierung haben sich Ergänzungen durch die
neu aufgenommenen Kapitel 5 und 6, die Kapitel 8 und 9, Kapitel 13 und 14 sowie
Kapitel 23 ergeben. Der aktuelle Stand des Merkblattes ist unter folgendem Link auf
der Homepage der Bundesstadt Bonn abrufbar:
http://www.bonn.de/merkblatt-wohnungsbauinvestitionenSeite 7 von 44
6
Das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114) greift
das vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Ziel der Klimaneutralität 2035 auf. Sie
beschreibt zudem die Absicht, die Stadt kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt wei-
terzuentwickeln und dazu beizutragen Vulnerabilitäten zu reduzieren. Als Reaktion auf
den Beschluss die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes zu unterstützen,
erarbeitete die Verwaltung ein 150 Einzelpunkte umfassendes Programm mit Maßnah-
men aus den Themenfeldern „Bauen, Sanieren, erneuerbare Energien“, „Klimaneut-
raler Konzern“, „Kommunikation“ und „Klimaanpassung“ und setzt dieses sukzessive
um. Zudem ist darauf die Entwicklung und der Beschluss des Bonner Klimaplans im
März 2023 gefolgt (DS 222006). Dieser beschreibt einen Fahrplan zur Erreichung der
Klimaneutralität bis 2035.
Zudem beschloss der Rat der Stadt Bonn im März 2019 die Nachhaltigkeitsstrategie
der Stadt Bonn (DS 1812770)1 , welche ein systematisches Ziel- und Steuerungsinst-
rument für eine nachhaltige Entwicklung in Bonn im Kontext der Agenda 2030 und der
nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) darstellt.
Dieser Strategie zugrunde liegt ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis, das so-
ziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien umfasst. In der Nachhaltigkeitsstrate-
gie der Stadt Bonn werden die bisherigen Schwerpunkte und Aktivitäten zur Nach-
haltigkeit systematisch zusammengeführt und ergänzt. Darüber hinaus werden auch
die kommunalen Handlungsfelder einbezogen, die bisher nicht explizit im Kontext der
Nachhaltigkeit betrachtet wurden (u.a. Standards für städtische Bauvorhaben uvm.).
Vorbildfunktion der Stadt
1
1 https://www.bonn.de/themen-entdecken/uno-internationales/bonner-nachhaltigkeitsstrategie.phpSeite 8 von 44
7
Städtische Förderprogramme
Die Stadt Bonn bietet verschiedene befristete Fördermöglichkeiten im Bereich Klima-
schutz und Klimaanpassung an. Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Home-
page der Stadt Bonn im Themenbereich „Klimaförderung“.2
2
2 www.bonn.de/klimafoerderungSeite 9 von 44
8
3.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: DS 1611330
3.2 Anwendungsbereich
Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung
bzw. Änderung von Planungsrecht wird nach Vorberatungen abschließend durch den
Rat der Bundesstadt Bonn ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und
wenn ja, in welcher Form und mit welchen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren
durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbeschluss wird auch die Priorität des Verfahrens
festgelegt. Voraussetzung für den Zielbeschluss ist eine von den Vorhabenträger*in-
nen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell (siehe Ziffer
5.).
3.3 Inhalte des Zielbeschlusses
Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens
und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor
einer intensiven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im
Rahmen des Zielbeschlusses vorab festgelegt:
• Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil…
• Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollver-
fahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.)
• Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfach-
beauftragung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Ge-
staltungsbeirat)
• Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen
oder erforderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit
einer Kita, Fachgutachten zum Lärm, Artenschutz, Klimaschutz, Klimaan-
passung, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbe-
ziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn“;
siehe Ziffer 16.)
• Darstellung des Vorhabens im Kontext der Bonner Nachhaltigkeits-
strategie mittels Prüffragencheckliste Stufe I (siehe Ziffer 15.)
• Vorschlag der Priorität
Zielbeschluss
3Seite 10 von 44
9
4.1 Drucksachen
17. Satzung zur Veränderung der Verwaltungsgebührenordnung: DS 1413038
4.2 Anwendungsbereich
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem/-r Vorha-
benträger*in angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Pla-
nungsvereinbarung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich Vorha-
benträger*innen verpflichten, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten
durch qualifizierte Büros auf eigene Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt
zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang
- trotz der Einschaltung externer Dienstleister*innen durch die Vorhabenträger*innen
- regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige
Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jahres 2014 nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Höhe der Ge-
bühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner
Gebührentarifs, Stand: Juli 2019):
bis 0,25 ha 2.500,00 €
bis 0,5 ha 3.330,00 €
bis 1 ha 5.400,00 €
bis 2 ha 9.000,00 €
bis 3 ha 11.200,00 €
bis 4 ha 13.300,00 €
bis 5 ha 15.200,00 €
> 5 ha 17.000,00 €
Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste
Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, siehe
Ziffer 3.), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des
Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebau-
ungsplan.
Planungsvereinbarung
& Verwaltungsgebühr4Seite 11 von 44
10
Qualitätssicherung in Bauleitplanver-
fahren und städtebaulichen Verträgen5
5.1 Drucksache
Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (Anwen-
dung geänderter Anlage zu 04 AA gem. politischer Überarbeitung): DS 231332-04 AA
5.2 Anwendungsbereich
Die Qualitätssicherung durch städtebauliche, landschaftsplanerische und / oder hoch-
baulichen Wettbewerbe blickt in Bonn auf eine lange Tradition zurück und konnte in
den letzten Jahren die bauliche Qualität maßgeblich beeinflussen. Zur Qualitätssiche-
rung in Bauleitplanverfahren und bei der Erarbeitung von städtebaulichen Verträgen
sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1.) Der Rat stimmt den Maßgaben (s. Anlage) zur Durchführung städtebaulicher, hoch-
baulicher und/ oder landschaftsplanerischer Qualitätssicherungsverfahren im Rahmen
von Bauleitplanverfahren, städtebaulichen Verträgen sowie - wenn möglich - Grund-
stücksvergaben zu.
2.a) Die Vorgaben finden bei künftigen Bebauungsplanverfahren, in denen noch keine
Planungsvereinbarung unterzeichnet wurde, Anwendung. Laufende Verfahren bleiben
von den Regelungen unberührt.
2.b) Sie gelten rückwirkend bei städtebaulichen Verträgen mit Aussagen zu qualitäts-
sichernden Maßgaben im Hochbau bzw. im Freiraum sofern mit der Planung noch
nicht begonnen wurde.
3.) Die Stadt wird bei städtischen Wettbewerbsverfahren im Rahmen der „Richtlinie
für Planungswettbewerbe (RPW 2013)“ die Beteiligung der Öffentlichkeit ins Verfah-
ren einbeziehen. Der Leitfaden „Partizipation und Vergabe“ (Dt. Städtetag u.a.) findet
dabei Berücksichtigung.
4.) Der Wettbewerb nach RPW soll das grundsätzliche Verfahren für die Qualitätssi-
cherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen sein, gemäß der Ta-
belle in der Anlage.Seite 12 von 44
11
5.) Mehrfachbeauftragungen können im Einzelfall bei sehr partizipationsrelevanten
Projekten als Verfahren genutzt werden, sollen aber nicht der Regelfall sein. Wann
und ob das Verfahren eingesetzt wird, ebenfalls die Anzahl der Teilnehmer, soll jeweils
vorher mit der Politik abgestimmt werden.
6.) Eine Bürger*innenbeteiligung soll in sinnvollem Umfang vor und nach dem Wett-
bewerb gewährleistet werden. Eine Vertretung der Öffentlichkeit in einer Jury kann er-
wogen werden, wenn es sich um Planungen von Freianlagen und öffentliche Flächen
(Plätze, Grünflächen, größere Spielanlagen etc.) handelt.Seite 13 von 44
12
Online-Veröffentlichung städte-
baulicher Verträge6
6.1 Drucksachen
Veröffentlichung städtebaulicher Verträge auf bonn.de: DS 222225
6.2 Anwendungsbereich
Im Rahmen der Erstellung oder Änderung von Bebauungsplänen, bzw. anderweitigen
Baurechtsschaffungen, haben die zwischen Stadt und Investor*in (Vorhabenträger*in)
vereinbarten städtebaulichen Verträge eine hohe Bedeutung gewonnen. In ihnen sind
umfassende Regelungen festgeschrieben, etwa hinsichtlich Sozialbauquoten, Mobili-
tät, Baustandards, Erschließung und Gestaltung. Diese Verträge sind zu einem wich-
tigen Teil der politischen Regulierung von Bauprojekten geworden. Sie betreffen die
gesamte Öffentlichkeit, weshalb eine möglichst hohe Transparenz wünschenswert ist.
Zugleich kann die Veröffentlichung dazu dienen, eventuell vorhandene Mutmaßungen
zu Inhalten der Verträge zu wider- oder belegen.
Es kommt hinzu, dass die umfassenden Regelungen in vielen Fällen für lange Dauer
vereinbart werden. Sofern diese Verträge vereinfacht öffentlich zugänglich sind, kann
die Öffentlichkeit hier auch eine Kontrollfunktion übernehmen.
Die Verwaltung veröffentlicht entsprechend im Zusammenhang mit Bauprojekten ge-
schlossene städtebauliche Verträge nach Unterzeichnung zukünftig innerhalb von vier
Wochen auf bonn.de. Persönliche Angaben werden dabei geschwärzt.Seite 14 von 44
13
7.1 Drucksachen
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5
Evaluierung und weitere Modifizierung des Bonner Baulandmodells: DS 201298-04 AA
Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kinder-
tagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodel: DS 210781-03 AA
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse
1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA: DS 220278
Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger*innen
und eine ergänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abruf-
bar.3
7.2 Anwendungsbereich
Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfass-
ten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen Vorhabenträger*innen im Sinne der
Allgemeinheit zu erbringen haben. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushand-
lung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu
schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten
Akteur*innen herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte
in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 50% der für Wohnzwecke geplan-
ten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten
Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreu-
ungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten.
Bonner Baulandmodell
7
3https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.phpSeite 15 von 44
14
Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen ei-
nes Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stich-
tag zur Anwendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells)
eine entsprechende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Anwendung
der mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 erweiterten Anforderungen ist entscheidend,
ob ein erster politischer Beschluss (in der Regel der Zielbeschluss, siehe Ziffer 3.)
vor dem 28.06.2021 gefasst wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten für das Vorhaben
die aktualisierten Bedingungen. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies
ist unabhängig davon, ob Grundstückseigentümer*innen für Teile der geplanten Be-
bauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans)
das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätten oder ob beste-
hende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben
oder angepasst werden müssen.
Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene
und weiterhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrund-
fläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen
an einem bestehenden Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung
der Bruttogrundfläche ermöglichen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen
Flächen das Bonner Baulandmodell anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch
niedergelegt und die entsprechenden Flächen anschließend neu bebaut, so werden
die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Brut-
togrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet.
Die Anwendung des Bonner Baulandmodells erfolgt in zwei Stufen. Es kommt zur
vollen Anwendung, wenn Planungsrecht für mehr als 20 Wohneinheiten oder 2.100
m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei
der Schaffung von Planungsrecht für 8-20 Wohneinheiten oder 850 bis unter 2.100
m² Bruttogrundfläche Wohnen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Woh-
nungsbau auf 40% (hiervon mindestens 75% über Förderweg A zu errichten). Die Ver-
pflichtung zur vollständigen oder anteiligen Übernahme von Folgekosten für die Errich-
tung von Kitaplätzen entfällt.Seite 16 von 44
15
Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftli-
che Eigentumsformen von den Regelungen ausgenommen werden. In einem solchen
Fall müssen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des beson-
deren Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich
geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von
Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen.
7.3 Quotierung für den geförderten Wohnungsbau
Bei der Schaffung neuen Planungsrechts im Wohnungsbau ab 20 Wohneinheiten oder
ab 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen müssen 50% der Bruttogrundfläche (BGF)
des Wohnungsbauvorhabens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Der
geförderte Wohnungsbau wird dabei mindestens zu 75% im Förderweg A errichtet,
der Rest entfällt entsprechend auf den Förderweg B. Kommt es zu einer freiwilligen
Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Wohnungsbau, werden weitere
Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert.
Die Vorgaben gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbauför-
dermittel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investor*in-
nengemeinschaften gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft erfüllt auf
demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.
7.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur
Die Planungsbegünstigten werden verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von
Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in wel-
chem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Für die Verpflichtung der Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die
Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen
festgelegt:
1. Priorität:
Variante a):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach
den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und nach Fertigstel-
lung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert.Seite 17 von 44
16
Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den die Planungsbegünstigten als Kos-
tenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten müssen, die durch das
Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
Variante b):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der
Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbe-
günstigten und Betrieb durch anerkannte Träger der Jugendhilfe.
2. Priorität:
Bereitstellung eines Grundstücks durch die Planungsbegünstigten im Plangebiet und
Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinderta-
geseinrichtung durch die Stadt Bonn. Die Planungsbegünstigten leisten hierzu durch
Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das
Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
3. Priorität:
In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flächen-
mäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichten die Pla-
nungsbegünstigten eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an
die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die
Erweiterung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtun-
gen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden.
Die Errichtung einer Kindertagesstätte hat nach den Vorgaben der Stadt Bonn zu erfol-
gen. Ein entsprechender Leitfaden wird den Investor*innen durch das Amt für Kinder,
Jugend und Familien zur Verfügung gestellt.Seite 18 von 44
17
7.5 Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell
Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag ver-
einbarten Leistungen der Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessen-
heitsgrenze anhand eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamtertra-
ges des Wohnbauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30% des
pauschalisiert ermittelten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch das
Bonner Baulandmodell beschriebenen Belastungen für die Planungsbegünstigten über
der Angemessenheitsgrenze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren-
den Leistungen soweit reduziert, dass die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird.
7.6 Städtebaulicher Vertrag
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*in-
nen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner
Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen.
7.7 Sonstiges
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fach-
gutachten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Er-
schließungskosten durch die Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unbe-
rührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss
des städtebaulichen Vertrages, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot,
eingehalten werden.Seite 19 von 44
18
8.1 Drucksache
Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen: DS 1512547
8.2 Anwendungsbereich
Die Zahl der Einpendler*innen nach Bonn, insbesondere mit einem Kfz, muss aus öko-
nomischen und ökologischen Gründen zukünftig erheblich reduziert werden. Hierbei
sollte auch eine Reduzierung des Verkehrslärms das Ziel sein. Demzufolge soll bei
der Neuaufstellung und Änderung von Bebauungsplänen, insbesondere vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplänen, zur Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen die
Versorgung mit Wohnraum der dort Beschäftigten möglichst im Baugebiet berücksich-
tigt werden, um den Ziel- und Quellverkehr zu reduzieren. Denkbar sind in diesem
Zusammenhang unter anderem Umsetzungen von Werkswohnungsbaukonzepten.
9.1 Drucksache
Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau: DS 230568-02 AA
9.2 Anwendungsbereich
Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Baulandflächen im Bonner Stadtgebiet und an-
haltend ungünstige Rahmenbedingungen der Baufinanzierung führen dazu, dass im-
mer weniger Familien ihren Wohnwunsch vom eigenen Einfamilienhaus verwirklichen
können.
Um einem Teil dieser für die Bonner Stadtgesellschaft wichtigen Bevölkerungsgruppe
ein adäquates Wohnangebot auch in Bonn zu machen, soll bei zukünftigen Planungen
stärker familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau umgesetzt werden. Fol-
gende Punkte sind hierbei zu berücksichtigen:
8 Wohnungsbau und Flächen für Büros
und Dienstleistungen
9 Familiengerechtes Wohnen im Ge-
schosswohnungsbauSeite 20 von 44
19
1. Bei zukünftigen Planungen ist verstärkt Wohnraum für Familien mit Kindern vorzu-
sehen. Dabei soll insbesondere Wohnraum für Familien mit mehreren Kindern einge-
plant werden.
2. Als Ziel wird ein Anteil von 20 % der Wohnnutzung als besonders familiengerechter
Wohnraum angestrebt.
3. Für die Umsetzung sollen „Haus-in-Haus-Wohnungen“ nicht nur als Eigentumswoh-
nungen, sondern auch als Mietwohnungen angeboten werden können.
4. Grünflächen sollen kindgerecht gestaltet und vorrangig für alle Bewohner*innen
nutzbar sein.
5. Auf den familiengerechten Wohnraum findet das Bonner Baulandmodell Anwen-
dung.
10Energieeffizienzstandards
10.1 Drucksachen
Energieeffizienzstandards im Neubau: DS 1512547
„KfW-40 (sic, nunmehr EG/EH 40)-Standard bei städtischen Gebäuden“: DS 211039
Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und
Nachhaltigkeit: DS 212355
10.2 Anwendungsbereich
Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vor-
habenbezogenen Bebauungsplänen sowie beim Verkauf von Grundstücken durch von
der Stadt beauftragte Entwicklungsträger*innen zur Errichtung von Wohn- und Nicht-
wohngebäuden gilt der Effizienzhaus-, bzw. Effizienzgebäude-55-Standard bezogen
auf die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020, DS 1512547).
Vor dem Hintergrund des Klimaplan-Steckbriefs 4.2.2.3 „Energieleitlinien“ werden die
Energieeffizienzanforderungen an Dritte derzeit aktualisiert und voraussichtlich Anfang
2025 zu Beratung vorgelegt.Seite 21 von 44
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Das Städtische Gebäudemanagement Bonn plant und führt Neubauten, sowie Sanie-
rungen von Bestandsgebäuden, die nach dem 23.06.2021 dem Ausschuss bzw. dem
Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, unter Berücksichtigung
des Effizienzgebäudestandards-40 durch, soweit wirtschaftliche und technische Vor-
aussetzungen deren Durchführung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes dies zulassen (DS 211039)
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn folgt darüber hinaus bei Planungen
für Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsprojekte der Bundesstadt Bonn, bei de-
nen die Phase der Entwurfsplanung noch nicht vollendet wurde und die nach dem
26.01.2022 Betriebsausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung
vorgelegt werden, folgenden Kriterien (DS 212355):
1. Eine Ökobilanz und Lebenszyklusanalyse der Energieversorgung und der Bau-
konstruktion (einschließlich der Herstellung, Instandsetzung und Entsorgung) wird
im Planungsprozess durch das SGB verlangt und zur Entscheidungsfindung und
Optimierung der Planung genutzt.
2. Der Gesamtenergiebedarf ist unter Berücksichtigung von Energie- und CO2-spa-
renden Konzepten nachhaltig zu planen und zu realisieren.
3. Maßnahmen zur Steigerung von Energiegewinnen über den eigenen Energiebe-
darf hinaus sollen, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt werden.
4. Baumaterialien:
a. Nachhaltige Baustoffe mit geringeren Treibhausgasemissionen und geringeren
anderen negativen Umweltwirkungen sollen bevorzugt verwendet werden.
b. Eine hohe Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien (Rückbau, Trennung
und Verwertung) wird angestrebt.
c. Zur Unterstützung des Recycling-Kreislaufes sollen soweit möglich wiederverwer-
tete Materialien eingesetzt werden.Seite 22 von 44
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d. Folgende Materialien sind zu vermeiden:
- Organische Dämm- und Baumaterialien auf der Basis von fossilen
Rohstoffen (z.B. EPS- oder XPS-Schäume).
- Nicht zu trennende Verbundstoffe und schwer recycelbare Stoffe
- PVC-haltige Produkte
5. Die Planung zielt auf eine hohe Flexibilität und Robustheit sowie eine Langlebigkeit
der Gebäude ab, welche Umbauten und anderweitige Nutzungen ermöglicht.
6. Eine Zertifizierung zum nachhaltigen Bauen, z.B. nach dem „Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen“ (BNB) des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat
in der mindestens zweithöchsten Kategorie, wird bei Projekten mit einem finanziellen
Volumen ab 15 Mio. € angewandt.
10.3 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
Bei Bebauungsplänen muss als Grundlage für die politische Entscheidung zur Ener-
gieversorgung und zum Energieeffizienzstandard spätestens zum Satzungsbeschluss
das Energiekonzept auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung verschiede-
ner Varianten verbindlich vorliegen. Zur Offenlage sollten mindestens die Eckpunkte
des Konzeptes feststehen und die noch zu untersuchenden Optionen benannt werden.
10.4 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
Die zu realisierende Energieversorgung und der einzuhaltende Energieeffizienzstan-
dard werden im Durchführungs- oder Erbbaurechtsvertrag, bzw. im städtebaulichen
Vertrag festgeschrieben. Vor Baubeginn erfolgt der Nachweis unaufgefordert durch
Vorlage des Energieeinsparnachweises zusammen mit dem Bauantrag. Die Umset-
zung der Anforderungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme durch
Vorlage des Energieausweises unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaf-
ten des fertiggestellten Gebäudes (siehe GEG § 80 (1) ) nachzuweisen.Seite 23 von 44
22
Konzeption zur Energieversorgung
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11.1 Drucksache
Klimaoffensive der Stadt Bonn: DS 9500876
11.2 Hintergrund
Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel „Klimaoffensive Bonn“ ein kommunales Pro-
gramm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. Es ist ein
Energiekonzept zu erstellen, welches frühzeitig im Verfahren mit der Verwaltung (Amt
für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung 67/4) abzustimmen ist.
11.3 Anwendungsbereich
Bei allen energiepolitisch relevanten Vorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelob-
jekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema „Energieversorgung“ aufge-
führt mit folgenden Unterpunkten:
• vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl.
Begründung)
• Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs
• Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer EnergiequellenSeite 24 von 44
23
Solarverpflichtung im Neubau
12.1 Drucksache
Solarverpflichtung im Neubau - Planungsrechtliche Instrumente DS 210919
Solarverpflichtung im Neubau DS 201344
12.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ (DS 200016)
des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, Maß-
nahmen auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur Beschlussfassung vor-
zulegen. Neben der thermischen Abfallverwertung, der Klärgasnutzung, deren Poten-
ziale weitestgehend ausgenutzt werden und der Nutzung der Geothermie, stellt unter
allen erneuerbaren Energieträgern in Bonn allein die solare Strahlungsenergie ein
nennenswertes Potenzial dar, das auch wirtschaftlich nutzbar ist.
12.3 Anwendungsbereich
1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertrags-
partner*innen grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern
der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten.
2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1)
erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und
alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarver-
pflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.
3. Die Verpflichtung entfällt,
a) wenn der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin nachweist, dass
Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein
standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen.
12Seite 25 von 44
24
b) bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest
anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies
gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorge-
schriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungs-
wärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt.
c) wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen
d) wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Ein-
zelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation
von PV-Anlagen entgegenstehen
Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss „Solarverpflich-
tung im Neubau“ vom 01.09.2020 (DS 201344) und modifiziert dessen Ziffern 2. und
3. . Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche Prüfung der Verpflichtung zum
Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim Abschluss städtebaulicher Verträge und
bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt
im Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Ins-
trument „Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern
die Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die Wirt-
schaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die Baurecht
geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzziele leis-
ten sollen, verstanden. Die Festsetzung in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB sieht die Verwaltung nach rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes
Instrument. Mit Inkrafttreten der Solarverpflichtung NRW gemäß BauO NRW §42a
sind Solaranlagen seit dem 1.1.2024 auf Nichtwohngebäude und ab dem 1.1.2025 auf
Wohngebäuden verpflichtend zu installieren. Gegenüber der Solarverpflichtung der
Stadt Bonn wird hier eine Mindestgröße vorgeschrieben.Seite 26 von 44
25
Dachbegrünung
13
13.1 Drucksache
Dachbegrünung in Bonn: DS 0912064EB10
13.2 Anwendungsbereich
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für Flachdächer und flach geneigte Dä-
cher (< 25°) von Gebäuden mit einer Dachfläche > 200 m² eine Dachbegrünung fest-
gesetzt, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen.
Erfolgt keine Dachbegrünung, sind auf den entsprechenden Dachflächen – sofern von
der Ausrichtung geeignet – flächenhaft solarenergetische Anlagen zu installieren (Pho-
tovoltaik und/oder Solarkollektoren). Bei Dächern bis 5° Neigung, wird die Herstellung
von Solargründächern erwartet (siehe 16.).
Bei der Planung und Ausführung der Gebäudebegrünung ist die FLL-Dachbegrünungs-
richtlinie als Standard-Regelwerk maßgebend. Bei extensiven Dachbegrünungen, die
nicht mit PV-Anlagen kombiniert werden, ist eine Substratdicke von mindestens 10-15
cm bei einem Abflussbeiwert von maximal 0,4 zu erreichen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.
13.3 Ausnahmeregelungen
In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbe-
reichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zu-
ständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.Seite 27 von 44
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Zielbeschluss Klimaanpassung
14
14.1 Drucksache
Zielbeschluss Klimaanpassung: DS 231893-01 AA
14.2 Anwendungsbereich
Bereits gemäß BauGB sind die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Bonner Zielbeschluss beschreibt darüber hin-
aus folgende Anforderungen:
a.) Hitzevorsorge – möglichst weitgehender Erhalt der Klimafunktionen der Flächen
mit hohem und sehr hohem Schutzbedarf und Reduktion der thermischen Belastungs-
schwerpunkte, insbesondere in Bereichen mit der Handlungspriorität 1 und 2 gemäß
Planungshinweiskarte Hitze (DS 231894).
b.) Trockenheitsvorsorge – Stärkung des natürlichen Wasserkreislaufs und Erhöhung
des Anteils der dezentralen Nutzung des anfallenden Regenwassers, insbesondere
im Rahmen anstehender Planungsvorhaben und in Fokusräumen mit erhöhter Hand-
lungspriorität gemäß Schwammstadt-Konzept (DS 230255-02).
c.) Starkregenvorsorge – Reduktion potenzieller Risikofaktoren, um Schäden durch
Überflutungen in Folge von Starkregenereignissen zu minimieren. Verbesserung der
Überflutungssituation durch Maßnahmenumsetzung und Schutz des aktuellen Über-
flutungsszenarios gegen Verschlechterung der Situation, gemäß Starkregen- und
Hochwassergefahrenkarten.
d.) Vulnerabilität – Reduktion der Hitzeexposition mittels verhaltens- und verhältnisprä-
ventiver Maßnahmen, um hitzebedingte Erkrankungen und Todesfälle zu reduzieren.
Prioritär sind Maßnahmen für vulnerable Bevölkerungsgruppen, aber auch Personen,
die sich z.B. bei Veranstaltungen, beim Sport, in ihrer Wohnung oder aufgrund ihrer
Berufstätigkeit einer starken Hitzeexposition aussetzen, zu ergreifen.
e.) Nutzung von Synergien zwischen den definierten Zielsetzungen sowie zu den Be-
reichen Klimaschutz und Biodiversität
Klimaanpassung ist ein abwägungsrelevanter Belang unter vielen. Die aufgeführten
Zielsetzungen lösen demnach keine absoluten Vorgaben oder Tabubereiche für Ent-
wicklungsvorhaben aus. Mit dem Zielbeschluss soll jedoch die Bedeutung von Klima-
anpassungsmaßnahmen, insbesondere in handlungsprioritären Räumen gemäß den
vorliegenden Planungsgrundlagen zur Hitze, Trockenheits- und Starkregenvorsorge
bekräftigt werden.Seite 28 von 44
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Schwammstadtkonzept
15.1 Drucksache
Erstellungsbeschluss Schwammstadtkonzept DS 230255-02
15.2 Anwendungsbereich
Die im Schwammstadt-Konzept aufgeführten Zielsetzungen sind nach Möglichkeit bei
allen raumwirksamen Vorhaben zu berücksichtigen.
Absicht der Stadt Bonn ist es vor allem sich wieder stärker am natürlichen Wasser-
kreislauf zu orientieren. Anfallendes Niederschlagswasser soll nicht vorrangig abgelei-
tet, sondern möglichst (dezentral) vor Ort genutzt und / oder gespeichert werden.
Das Schwammstadt-Konzept beschreibt in Kapitel 3 die bisher bekannten und geeig-
neten Bausteine, welche sich im Sinne der Trockenheitsvorsorge eignen.
Konkrete Zielsetzung ist es, die Hitzebelastung durch Verdunstung zu reduzieren, die
Vegetation besser gegen Trockenheit zu wappnen und Synergiepotenziale z.B. zur
Förderung der Biodiversität, der Starkregenvorsorge oder des Klimaschutzes auszu-
schöpfen. Daneben ist auch die Regen- und Brauchwassernutzung im Sinne eines
sparsameren Umgangs mit der Ressource Wasser wünschenswert und zudem in Teil-
en gesetzlich vorgeschrieben.
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Kombination von PV-Anlagen mit
Dachbegrünungen
16.1 Drucksache
Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik: DS 221020
Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen: DS 212054
16.2 Hintergrund
Der Rat der Stadt Bonn hat am 16.09.2021 im Zusammenhang mit dem Beschluss
zur Solarverpflichtung einen Prüfauftrag an die Verwaltung beschlossen um klären zu
lassen, ob grundsätzlich die Verpflichtung der kombinierten Dachbegrünung und der
Installation von Photovoltaikmodulen – unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit –
gelten kann.
16.3 Anwendungsbereich
Die Verwaltung wird bei allen Verfahren, die im Beschluss „Solarverpflichtung im Neu-
bau – Planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) unter den Absätzen (1) und (2)
genannt sind, in Absprache mit den Investor*innen, grundsätzlich das Ziel einer Kom-
bination von PV-Anlagen mit Gründächern verfolgen, sofern es von der Nutzung her
situationsangemessen ist.
Erklären Investor*innen sich nicht direkt zu einer Kombination bereit, sondern stellen
sie unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, ist durch den Investor eine Wirtschaftlich-
keitsberechnung für den konkreten Anwendungsfall zu erstellen. Aufgrund der ver-
schiedenen Kombinationsmöglichkeiten von PV und Begrünung wird diese fallbezoge-
ne Prüfung einem modellhaften Vergleich mit definierten Ausgangsvoraussetzungen
vorgezogen. Kommt es zu einer solchen Überprüfung, wird das Ergebnis im Rahmen
der Verfahrensschritte der Bauleitplanung – spätestens bis zur Offenlage – der Politik
mitgeteilt.
Dächer bis maximal 5° Neigung sind mindestens extensiv zu begrünen und mit Pho-
tovoltaik zu kombinieren. Bei einer Kombination flächenmäßig übereinander (d.h. in
Form einer extensiven Dachbegrünung, die durchlaufend unter der jeweiligen Anlage
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen ist) muss die Substratschicht 8-10
cm bei einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) sein.
16Seite 30 von 44
29
Fassadenbegrünung
17
Ebenfalls zulässig ist die Kombination als flächenmäßig getrennte Variante (d.h. in
Form einer Anordnung der Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie neben der
Dachbegrünung; eine flächenmäßig gleichwertige Aufteilung der Dachfläche für die
solarenergetische Nutzung und Begrünung ist anzustreben). In diesem Fall ist die
Dachbegrünung mindestens als einfache Intensivbegrünung (Aufbaudicke > 15cm)
oder als Retentionsdach auszuführen. Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht
zu erhalten - zudem ist die FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von
Dachbegrünungen zu beachten.
17.1 Drucksachen
Fassadenbegrünung von Gebäuden: DS 1813053NV5, DS 200165
17.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 1813053NV5)
vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn damit beauftragt,
Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu untersuchen so-
wie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von Gebäudebegrünungen in
Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern.
17.3 Anwendungsbereich
Folgende Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der
Grundlage der Untersuchungsergebnisse können durch die Verwaltung eingefordert
werden:
• Festsetzung von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten Bau-
projekten – beispielsweise solchen mit großen, fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbe-
hallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Fest-
setzung von Dachbegrünungen
• Einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezo-
gener Bebauungspläne und Festsetzung bei Eignung
• In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffenSeite 31 von 44
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Umwelt- & Naturschutz
18
18.1 Drucksache:
Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen DS 0512894NV4
18.2 Hintergrund und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch
(BauGB) insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und biologische Viel-
falt oder umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2
Abs. 4 BauGB durchzuführen. Neben den baurechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und
Naturschutz sind unmittelbar geltende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
18.3 Baurechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung die
voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Lei-
stungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffe in Natur und Landschaft)
zu ermitteln und bewerten. Bei der baurechtlichen Abwägung (§ 1 Abs.7 BauGB) sind
voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Maß-
nahmen zu deren Vermeidung und Ausgleich besonders zu berücksichtigen. Bei nicht
vermeidbaren Beeinträchtigungen erfolgen erforderliche Maßnahmen zur Kompensa-
tion durch geeignete Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB. Die genau-
en Maßnahmen und Ausführungsangaben werden, wenn nicht in den Festsetzungen
veranschaulicht, in einem Städtebaulichen Vertrag festgehalten. Die Ermittlung der
Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen und die Gegenüberstellung der Flächenwer-
tigkeit (Bilanzierung nach LANUV) vor und nach geplanter Bebauung sind in einem
Landespflegerischen Fachbeitrag zusammen zu fassen. Dieser kann Teil des Umwelt-
berichtes sein. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist verbindlich und
durch den Eingriffsverursacher zu planen, umzusetzen und auf die vertraglich festge-
legte Dauer zu unterhalten. Eine frühzeitige Absprache mit der Unteren Naturschutz-
behörde ist erforderlich.Seite 32 von 44
31
5 https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/methodenhand-
buch_asp_nrw_aktualisierung_2021.pdf
18.4 Besonderer Artenschutz
Bei allen Bebauungsplanverfahren sowie auch bei baurechtlichen Genehmigungsver-
fahren und Bauvorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Ab-
bruchvorhaben), sind grundsätzlich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes
nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist
es beispielsweise verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verlet-
zen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Vogeleier) und Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (z.B. Nester, Nischen an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie streng geschützte Tierarten und
europäische Vogelarten z.B. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwin-
terungszeiten erheblich zu stören. Das Zugriffsverbot gilt ferner auch für besonders
geschützte Wildpflanzen.
Zur Beachtung und Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist
eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, in der anlage-, bau- und betriebsbe-
dingte Auswirkungen von Bauvorhaben auf planungsrelevante geschützte Tier- und
Pflanzenarten detailliert untersucht und bewertet werden. Bei der ASP handelt es sich
um ein zweistufiges Prüfverfahren. In der Stufe 1 (Vorprüfung) wird zunächst das Un-
tersuchungsgebiet abgegrenzt, das voraussichtlich betroffene Artenspektrum festge-
legt und geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Auswirkungen des Vorhabens
(Wirkfaktoren) artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn in der Vorprü-
fung mögliche artenschutzrechtliche Konflikte festgestellt werden, erfolgt in der Stufe 2
im Rahmen mittels eines speziellen Fachgutachtens eine vertiefende Prüfung, in deren
Zuge Vermeidungsmaßnahmen oder auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.
CEF-Maßnahmen) konzipiert werden, mit denen das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände verhindert werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist
verbindlich. Nähere Informationen zur Artenschutzprüfung finden sich im „Methoden-
handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz, 2021). 5
Im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Konflikten durch Bauvorhaben sind ins-
besondere auch mögliche Auswirkungen von Licht auf Tierarten (insbesondere Vögel
und Insekten) zu berücksichtigen.Seite 33 von 44
32
Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts für neue Grundstücke sollte beispiels-
weise der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten
unterbleiben. Auch bei der Neugestaltung von Außen- bzw. Grünanlagen ist die Be-
leuchtung kritisch zu prüfen und ggf. Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz
festzulegen und verbindlich umzusetzen (DS-Nr.: (0512894NV4) / (9234/2021) /
(9235/2021) / (9236/2021) / (9237/2021)).
Ein weiteres erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial für Vögel stellen
große Glasflächen dar. Vogelschlag an Glasfassaden zählt nachweislich zu den be-
deutendsten anthropogen bedingten Todesursachen für heimische Vögel. Kommt es
durch die Anbringung ungeeigneter Glasfronten zu einem „signifikant erhöhtem Tö-
tungsrisiko“ für heimische Vögel, ist der Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG
erfüllt. Daraus können sich kostenaufwändige Rückbaumaßnahmen ergeben (DS-Nr.
1410305EB4).
Zur Minimierung der Gefährdungsfaktoren durch Glasflächen können bereits bausei-
tig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind
dazu geeignet:
• Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen
(horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster,
Sandstrahlungen),
• Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen
(Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen),
• Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und
Korridoren.
Aufgeklebte Vogel-Silhouetten sind unwirksam und bieten keinen Schutz gegen Vogel-
schlag an Glasflächen.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassa-
den- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im unter anderem in dem Leitfa-
den „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“.6
6 https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdfSeite 34 von 44
33
7 https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.php
18.5 Gebietsschutz und europäisches Schutzgebietsnetz
Natura 2000
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder sonstigen Bauvorhaben sind ausgewie-
sene naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete oder Landschafts-
schutzgebiete) sowie europarechtlich geschützte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-
Gebiete) oder Vogelschutzgebiete (Schutzgebietsnetz Natura 2000) zu beachten. Für
Bauvorhaben, die im räumlichen Zusammenhang entsprechender Schutzgebiete ge-
plant sind, sind der Schutzzweck und die Verbote der entsprechenden Schutzgebiets-
verordnungen bzw. der Schutzzweck und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebie-
ten zu berücksichtigen und sich ggf. ergebende Konflikte zu vermeiden.
18.6 Kommunaler Baumschutz
Die Stadt Bonn verfolgt mit einer eigenen kommunalen Baumschutzsatzung das Ziel,
den Baumbestand im Innenbereich besonders zu schützen. Bäume dienen der Si-
cherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit vor
allem auch der Verbesserung des Kimas im Siedlungsbereich. Sie haben damit auch
eine wichtige Wohlfahrtsfunktion für die Lebensqualität der Bonner Bürger*innen. Fer-
ner sollen sie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung und
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden. Gemäß
der Baumschutzsatzung sind alle öffentlichen und privaten Bäume ab einem definier-
ten Stammumfang geschützt. Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zer-
stören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Auf Antrag kann
die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der
Satzung erteilen. Eine Erlaubnis zur Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen ist
im Regelfall mit der Auflage von Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung ver-
bunden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der geschützte Baumbestand
im Plangebiet zu erfassen und zu dokumentieren. Die Erhaltung geschützter Bäume
ist bei der weiteren Bebauungsplanung und der baurechtlichen Abwägung besonders
zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erlaubnis der Entfernung satzungsgeschützter
Bäume erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nähere Informationen
zur Baumschutzsatzung und der Antragstellung finden sich auf der Homepage der
Stadt Bonn⁷.Seite 35 von 44
34
Maßnahmen zur Erhaltung &
Förderung der biologischen Vielfalt19
18.7 Kommunaler Bodenschutz
Die Stadt Bonn verfolgt das Ziel, natürliche und naturnahe Böden zu erhalten und zu
schützen.
Im urbanen Raum sind Böden insbesondere wegen ihrer Fähigkeit, Wasser aufzuneh-
men, zu speichern und dieses in trockenen Phasen wieder abzugeben, ein ausglei-
chender Faktor bei Extremwetterlagen.
Diese Fähigkeit trägt dazu bei, dass sich die Menschen, die sich in dem Siedlungsbe-
reich aufhalten, wohl fühlen.
Bereits im Planungsstadium eines Bauvorhabens kann eine möglichst geringe Ver-
siegelung von Flächen und somit ein möglichst hoher Erhalt von Böden angestrebt
werden. Während der eigentlichen Bauphase sind die Böden insbesondere vor Ver-
dichtung zu schützen. Dies kann bereits bei der Organisation der Baustellen und des
Baustellenverkehrs oder aber durch technische Maßnahmen, wie einer Abdeckung
der Fahrwege, erreicht werden.
Bei großen betroffenen Flächen oder beim Vorliegen von ausgewiesenen schützens-
werten Böden kann die Untere Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubeglei-
tung anordnen.
19.1 Drucksachen
Fassadenbrüter: DS 1610366
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse: DS 1713709Seite 36 von 44
35
19.2 Hintergrund
Städte sind mit ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Habitaten und Mikrohabitaten
grundsätzlich Orte mit einer hohen lokalen und regionalen Artenvielfalt. Wird die bio-
logische Vielfalt in der Stadtentwicklung aber nicht ausreichend berücksichtigt, kommt
es zu einem Rückgang. Zahlreiche Gebäudebrüter, wie Haussperling, Mehlschwalbe
oder Mauersegler, sowie auch Fledermäuse sind im Stadtgebiet selten geworden und
stehen in vielen Fällen auf der Roten Liste gefährdeter Arten. Dieser Rückgang beruht
unter anderem darauf, dass diese Arten keine ausreichenden Nistplätze, Lebensräu-
me und Nahrungsangebote vorfinden.
Zum Mangel an Nistplätzen führen vor allem auch zunehmende Sanierungsmaßnah-
men an Gebäuden. Um das Klima zu schützen und Energiekosten zu reduzieren, wer-
den immer mehr Häuser energetisch aufgewertet. Hierzu zählen Wärmesanierungen,
wie die Fassadendämmung. Diese Modernisierungen führen zu vollständig dichten
und glatten Fassaden mit fugenlos bündigen Oberflächen. Solche Oberflächen sind
für gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse unbewohnbar. Sie nutzen Nischen
und Ritzen in Fassaden, um dort ihre Nester bzw. Fortpflanzungsstätten anzulegen.
Durch den Strukturverlust und den damit verbundenen Wegfall dieser Nischen als
Nist- und Schlafplätze, haben einige Vogel- und Fledermausarten massive Probleme.
Einen maßgeblichen Einfluss auf das Angebot an Nistplätzen, Lebensräumen und
Nahrungsplätzen und somit auf die biologische Vielfalt von Arten und Lebensräumen
in der Stadt hat ferner die Gestaltung der Außenanlagen von Gebäuden. So haben vor
allem Flächenversiegelungen – neben den negativen Auswirkungen auf das innerstäd-
tische Mikroklima, die dezentrale Wasserrückhaltung und die Bodenfunktionen – nach-
weislich negativen Einfluss auf die biologische Vielfalt in der Stadt, da entsprechende
Flächen keinerlei Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen bieten. Zu dem ver-
stärkt zu verzeichnenden Rückgang an biologischer Vielfalt (insbesondere Rückgang
der Arten- und Individuenzahlen von Insekten als zentraler Faktor in der ökologischen
Nahrungskette) tragen ferner naturfern gestaltete Außen- bzw. Grünanlagen (z.B.
Vielschnittrasen, gebietsfremde bzw. exotische Pflanzen, Nadelgehölze, Stein- oder
Schottergärten etc.) bei.Seite 37 von 44
36
19.3 Hinweise und Empfehlungen
Um Gebäudebrüter und Fledermäuse zu schützen und Bauarbeiten nicht zu verzö-
gern, ist bei bekannten Vorkommen am Haus und bei allen Gebäuden mit Lücken in
der Fassade die Untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig über geplante Ar-
beiten im Dach- oder Fassadenbereich zu informieren. Gemeinsam mit den Eigentü-
mer*innen können dann Vorgehensweisen gefunden werden, die sowohl den Schutz
der Tiere als auch einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten sicherstellen.
Im Zusammenhang mit anstehenden Sanierungsmaßnahmen weist die Verwaltung
auf die Möglichkeiten des Schutzes und der Schaffung neuer Lebensräume von Tie-
ren hin. Darunter fallen Brut- und Nistplätze für Arten, die Gebäude und deren Um-
gebung als Brutstandorte nutzen und Außenanlagen mit geeigneten Nahrungs- und
Habitatstrukturen. Nähere Informationen dazu finden sich unter anderem auch in der
BUND-Informationsbroschüre „Artenschutz bei Gebäudesanierungen – Eine Broschü-
re für Architekten, Energieberater, Bauherren und das ausführende Handwerk“ 8.
Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt Bonn sind Außenan-
lagen grundsätzlich unter Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu begrünen
und möglichst naturnah und strukturreich zu gestalten (z.B. Anlage von Bereichen mit
blühenden und Frucht tragenden Pflanzen zur Förderung von Wildbienen und ande-
ren Insekten, Schaffung von Lebensraumstrukturen für Tier- und Pflanzenarten, wie
z.B. Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen mit lückigem Bewuchs, Trockenmauern,
Nistkästen, „Insektenhotels“). Bei der Pflege von Außenanlagen sind schonende Pfle-
gemaßnahmen (z.B. angepasste Mahdzeiten) anzuwenden und auf den Einsatz von
mineralischem Dünger, Torf und Pestiziden zu verzichten. Die Untere Naturschutzbe-
hörde steht diesbezüglich gerne beratend zur Verfügung.
Sogenannte „Schottergärten“ sind nicht gestattet. Bodenversiegelungen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rasengittersteine sind nach Möglichkeit
einer Asphalt- oder vollflächigen Pflasterbefestigung vorzuziehen. Ausnahmen stellen
lediglich notwendige Zuwegungen, Parkplätze und Stellplätze für Mülltonnen dar.
8 https://www.bund-nrw.de/themen/alle-tiere-pflanzen/artenschutz-an-gebaeuden/gesetzliche-grundla-
gen/Seite 38 von 44
37
Niederschlagswasserableitung &
Starkregenvorsorge20
9 https://www.bonn.de/starkregen
20.1 Drucksachen
Abwasserbeseitigungskonzept: DS 1712151
Nachhaltiges Regenwassermanagement: DS 201385
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke,
die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Entwässerungssatzung): DS 1713264
20.2 Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten
Für geplante Neubaugebiete werden bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versicke-
rung oder ortsnahe Gewässereinleitung und Rückhaltung untersucht. Schon bei der
Aufstellung der Bebauungspläne sind hydrogeologische Gutachten zu beauftragen,
um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen.
20.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkre-
gen
Damit auch im Bestand das Risiko einer Überflutung rechtzeitig bekannt ist und eine
private Vorsorge erfolgen kann, hat das Tiefbauamt für das gesamte Stadtgebiet ent-
sprechende Untersuchungen durchführen lassen und die Ergebnisse in Starkregen-
und Hochwassergefahrenkarten für die Bevölkerung online veröffentlicht. Bei neu auf-
zustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Starkregen
bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flä-
chen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans
wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung
abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen
Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.Seite 39 von 44
38
20.4 Grundstücksentwässerung
Entsprechend der Entwässerungssatzung ist jedes anzuschließende Grundstück mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nach-
bargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks er-
folgt, müssen die neuen Grundstücke also jeweils einen eigenen Anschluss an den
öffentlichen Kanal erhalten. Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über
eine Anschlusssammelleitung wird nicht erlaubt. Gegebenenfalls sind die Benutzungs-
und Unterhaltungsrechte für Anschlussleitungen auf den Privatgrundstücken durch die
Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern.
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage
bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
20.5 Lokales Niederschlagswassermanagement
Neben der frühzeitigen Prüfung der Versickerung, ortsnahen Gewässereinleitung
und Rückhaltung bei Starkniederschlägen sollte die Rückhaltung von Niederschlags-
wasser zur lokalen Wiederverwendung geprüft werden. Eine Zwischenspeicherung
in Zisternen, Retentionsdächern und vergleichbaren Speicherräumen kann die Ablei-
tungswege (Versickerung, Einleitung) entlasten und ortsnah eine Nutzung des Nie-
derschlagswassers zur Bewässerung der lokalen Dachbegrünungen und Grünflächen
ermöglichen. So kann einen Beitrag zur nachhaltigen lokalen Kühlung des Stadtraum
durch Verdunstung geleistet und somit ein angenehmes Lokalklima geschaffen wer-
den (Stichworte „wassersensitive Stadtentwicklung“ und „Schwammstadt“)Seite 40 von 44
39
Prüffragencheckliste Nachhaltige
Planung21
21.1 Drucksachen
Ratsbeschluss zum „Nachhaltigen Bauen“: DS 190441
Ratsbeschluss zur „Nachhaltige Bauleitplanung: Einführung und Anwendung einer
Prüffragencheckliste“: DS 220501-01
21.2 Hintergrund
Ausgelöst durch den Ratsbeschluss vom 07.11.2019 (DS 190441) zum „Nachhalti-
gen Bauen“ hat die Verwaltung für den Bereich der Bauleitplanung ein Prüfschema
erarbeitet, welches die aufeinanderfolgenden Beschlüsse im Planverfahren (Zielbe-
schluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) aufgreift
und passend zum jeweiligen Planungsstand entsprechende Fragen im Sinne einer
Checkliste formuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Planungsschrit-
ten eines Vorhabens die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie, das Leitbild der
Stadt zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die Grundsätze einer mehrfachen
Innenentwicklung laufend im Blick gehalten werden und im Handeln von Verwaltung
und Politik verankert werden. Dies ermöglicht frühzeitig einen umfassenden Blick auf
die Auswirkungen eines Vorhabens.
21.3 Anwendungsbereich
In sämtlichen Phasen eines Bebauungsplanverfahrens, die den politischen Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wird eine entsprechende Prüffragenchecklis-
te beantwortet (Stufe I-III). Diese verdeutlicht, ob ein Vorhaben keine, eher negative
oder eher positive Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie
hat. Die Prüfung zeigt auch, wo Zielkonflikte vorliegen. Die Nachhaltigkeitsprüfung ver-
steht sich jedoch nicht als „Nachhaltigkeitsbescheinigung“. Die Nachhaltigkeitsprüfung
trifft daher nicht die Entscheidung für oder gegen ein Vorhaben, sondern ist Bestandteil
jeder Beschlussvorlage im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und somit eine zu-
sätzliche Entscheidungshilfe für die politischen Gremien, die insbesondere bei Zielkon-
flikten zwischen unterschiedlichen Interessenslagen notwendig ist. Ein Vorhaben kann
trotz negativer Auswirkungen auf ein Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie dennoch wichtig
für die Erreichung anderer Ziele weiterer Handlungsfelder der Nachhaltigkeitsstrategie
sein. Die Checkliste wird in regelmäßigen Abständen evaluiert und aktualisiert.Seite 41 von 44
40
Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung
22
22.1 Drucksache
Beschluss zu den Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn: DS 1410584
22.2 Bürger*innenbeteiligung in Planungsprozessen
Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürger*innenbeteiligung. In diesen Leitlinien
sind verbindliche Kriterien für die Bürger*innenbeteiligung benannt, nach denen die
Beteiligung der Bürger*innen abläuft und die Grundlage für eine transparente, verläss-
liche und stetige Bürger*innenbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen
für städtische Beteiligungsprozesse in Bonn. Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung
Bonn ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung (z.B. im
Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der Oberbür-
germeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der
Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt. Die Leitlinien Bürger*in-
nenbeteiligung10 Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vorhaben«
handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in
den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe
–, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vgl. § 23 Abs. 1
der GO NRW). Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs.
1 GO NRW), die im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung
führen, werden auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen,
die Gegenstand einer Bürger*innenbeteiligung sein können, ist damit sehr breit ange-
legt und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei de-
nen die Bundesstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften
mit städtischer Beteiligung oder von privaten Vorhabenträger*innen können unmittel-
bar raum- und entwicklungsbedeutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bür-
ger*innenbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn,
Abschnitt C1, S. 14).
10 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.deSeite 42 von 44
4111 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/vorhabenliste
Radentscheidstandards
23
In diesen Fällen wird den zuständigen Organen der städtischen Gesellschaften oder
der privaten Vorhabenträger*innen empfohlen, die Vorhaben freiwillig auf der Grundla-
ge der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn umzusetzen und die Einwohner*innen
zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Investor*innen zu Vorhaben
im oben genannten Sinn sollte die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder
der Rat die Anwendung der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn anregen.
22.3 Vorhabenliste
Dieses Kernelement der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung dient der frühzeitigen In-
formation der Bürger*innen über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn.Durch eine
frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskus-
sion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bür-
ger*innen erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn
dargestellt, sodass jede/-r interessierte/-r Bürger*in sich informieren kann, wo und was
in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadtgebiet an
Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die Vor-
habenliste11 wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine ge-
druckte Version veröffentlicht.
23.1 Drucksache
Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ DS 202321
23.2 Anwendungsbereich
Bei Wohnungsneubauvorhaben sind insbesondere die Vorgaben zur Umsetzung des
Radentscheides bei der Erstellung von privaten Verkehrsflächen zu beachten. Die Vor-
gaben beziehen sich hierbei konkret auf die Ausgestaltung des Fußgänger- und Rad-
verkehrsraums auf den mit den jeweiligen Wohnungsbauvorhaben in Zusammenhang
stehenden privaten Verkehrsflächen.Seite 43 von 44
Herausgeberin: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn
Stadtplanungsamt / Presseamt, Foto Titelseite: www.istockphoto.com/acilo
Bundesstadt Bonn, Auflage 100, Oktober 2024, 100% Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel
www.bonn.deDie Bundesstadt Bonn setzt sich für die Umsetzung
der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ein;
die Sustainable Development Goals (SDGs).
Dieses Projekt unterstützt das Ziel 11:
Nachhaltige Städte und Gemeinden
www.bonn.de/agenda-2030Seite 44 von 44

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Datenstand: 03.11.2026, 01:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de