241664 · Mitteilungsvorlage
Soziale Erhaltungssatzungen in Bonn. Hier: Gesamtstädtische Voruntersuchung und Vorstellung der Prozessschritte
Kerndaten
- Nummer
- 241664
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2024
- Letzte Änderung
- 21.10.2026
Orte
- Kessenich Hauptort
- Endenich
- Nordstadt
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241664 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Soziale Erhaltungssatzungen in Bonn. Hier: Gesamtstädtische Voruntersuchung und Vorstellung der Prozessschritte Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 23.01.2025 Kenntnisnahme Mitteilung Ausgangssituation Der Rat der Bundesstadt Bonn hat im Dezember 2020 den Zielbeschluss Soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutz) (DS Nr. 201565) gefasst und die Verwaltung mit der Prüfung und Umsetzung des Instruments in drei Gebieten beauftragt. Nach Gewinnung der für die Bearbeitung erforderlichen personellen Ressourcen erfolgt nun die Vorbereitung der Umsetzung. Neben der allgemeinen Wohnungs- und Mietpreissteigerung sind in mehreren Vierteln Bonns in besonderer Weise Veränderungen durch Abrisse, Umbauten, Sanierungen und Änderungen des Wohnungskomforts speziell in älterem Wohnbestand festzustellen, welche in Teilen dazu führen können, die vorhandene Bevölkerung zu verdrängen. Derartige Entwicklungen sind nicht im Interesse der Bundesstadt Bonn. Insbesondere der Wegfall preisgünstigen Wohnraums würde die bestehende kritische Wohnungsmarktsituation insbesondere in diesem Angebotssegment verschärfen. Mit dem Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) besteht die Möglichkeit, Gebiete auszuweisen, in denen zum Erhalt der Zusammensetzung der lokalen Wohnbevölkerung u.a. Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Anwendungsbereich und Grenzen des Instruments Sozialer Erhaltungssatzungen Satzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, auch Soziale Erhaltungssatzungen oder Milieuschutzsatzungen genannt, gehören zum Instrumentarium des Besonderen Städtebaurechts und sind im Baugesetzbuch (BauGB) mit dem § 172 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verankert. Als bodenrechtliches Instrument dienen Soziale Erhaltungssatzungen dem ausSeite 1 von 4 Seite 2 städtebaulichen Gründen intendierten Erhalt der Zusammensetzung der Bevölkerung. Das Ziel dieses Instruments besteht darin, negative Folgewirkungen einer Veränderung der lokalen Wohnbevölkerung in Form von städtebaulichen oder infrastrukturellen Mehraufwendungen zu vermeiden. Zu den möglichen negativen städtebaulichen Folgewirkungen von Verdrängungsprozessen zählen beispielsweise, dass • beim Wegfall preisgünstigen Wohnraums anderenorts im Stadtgebiet Ersatzwohnraum geschaffen werden muss, was angesichts knapper Flächenressourcen und steigender Grundstückspreise wie Baukosten besonders problematisch zu bewerten ist • vorhandene, am Bedarf der lokal ansässigen Bevölkerung orientierte Infrastruktureinrichtungen, nicht mehr ausgelastet sind und an anderer Stelle im Stadtgebiet mit erheblichem Mehraufwand neu geschaffen werden müssen • eine sozialräumliche Entmischung mit sozialen Folgekosten, so genannten Kontexteffekten, einhergehen kann. Mit der Festlegung eines genau umgrenzten Gebiets als Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungssatzung wird die Schutzwürdigkeit eines Gebietes bereits mit dem Aufstellungsbeschluss festgestellt, wodurch ein Genehmigungsvorbehalt für bestimmte bauliche Veränderungen entsteht und diese zurückgestellt werden können. Inwiefern konkrete Vorhaben dann zulässig sind, ist im Rahmen der Entscheidung über den jeweiligen Genehmigungsantrag nach Satzungsbeschluss anhand zuvor definierter Kriterien, die in der Genehmigungspraxis als Orientierungsrahmen dienen, zu prüfen. Entsprechend geht es bei Sozialen Erhaltungssatzungen nicht darum, ein bestimmtes Milieu oder eine ganz spezifische sozio-ökonomische Struktur konstant zu halten und es besteht mit diesem Instrument nicht die Möglichkeit, Mieter*innen individuell zu schützen. Soziale Erhaltungssatzungen können nur mittelbar Einfluss auf die Miethöhe nehmen, als dass der Genehmigungsvorbehalt für bestimmte bauliche Änderungen modernisierungsbedingte Mietpreissteigerungen begrenzt. Vorstellung der Prozessschritte von der Voruntersuchung bis zum Satzungsbeschluss Das Baugesetzbuch definiert den Verfahrensweg zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht. Eine in der Praxis etablierte Vorgehensweise besteht in dem nachfolgend erläuterten Ablauf. Abbildung 1: Prozessdarstellung zur Sozialen Erhaltungssatzung (Quelle: eigene Darstellung) In einem ersten Schritt wird ein gesamtstädtisches Screening im Sinne einer indikatorenbasierten Voruntersuchung durchgeführt. Auf GrundlageSeite 2 von 4 Seite 3 statistischer Daten werden hier städtische Teilräume identifiziert, für die Aufwertungs- bzw. Verdrängungsprozesse erkennbar oder zu erwarten sind. Diese Räume sind sog. Verdachtsgebiete für die Anwendung/Erarbeitung Sozialer Erhaltungssatzungen. Ein Screening ermöglicht einen gesamtstädtischen Vergleich potenzieller Gebiete, eine belastbare Beurteilung von Ausmaß und Dynamik der beobachtbaren oder erwarteten Veränderungsprozesse und damit eine Priorisierung der Gebiete untereinander. Die Ergebnisse des Screenings bilden die Entscheidungsbasis, für welche Gebiete in welcher zeitlichen Folge die weitere Erarbeitung und ggf. der Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung vorzusehen sind. Für die so ausgewählten Verdachtsgebiete sind im nächsten Schritt Aufstellungsbeschlüsse zu fassen, mit denen eine vorläufige Abgrenzung des potenziellen Satzungsgebiets vorgenommen wird. Nach ortsüblicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für eine Soziale Erhaltungssatzung treten erste Rechtsfolgen in Kraft. So sind Baugesuche innerhalb des Gebietes für bis zu 12 Monate zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, dass ihre Umsetzung das Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung, die Zusammensetzung der Bevölkerung zu erhalten und negative städtebauliche Folgewirkungen zu vermeiden, gefährden. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird die Verwaltung beauftragt, für das maßgebliche Verdachtsgebiet vertiefende sozialräumliche Untersuchungen durchzuführen. Vertiefende sozialräumliche Untersuchungen sind teilräumliche Detailuntersuchungen, die über die allgemein-statistischen Betrachtungen des Gesamtscreenings hinausgehen. Dabei werden gebietsspezifische Merkmale und Strukturen differenziert erfasst, um die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen einer Sozialen Erhaltungssatzung zu überprüfen, d.h. den Interventionsbedarf zu belegen und die Ausweisung als Gebiet zum Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung zu begründen. Im Zuge der vertiefenden Untersuchung kann eine Empfehlung für Genehmigungskriterien erarbeitet werden. Werden Anwendungsvoraussetzungen für eine Soziale Erhaltungssatzung bestätigt, sind die Verdachtsgebiete – ggf. in modifizierter Abgrenzung – per Satzungsbeschluss endgültig festzulegen. Die Satzungen werden unbefristet erlassen und in der Regel im Abstand von fünf Jahren hinsichtlich ihres Erfordernisses evaluiert. Nächste Schritte zur Anwendung Sozialer Erhaltungssatzungen in Bonn Das im vorherigen Abschnitt beschriebene gesamtstädtische Screening stellt eine Weiterentwicklung des Zielbeschlusses DS Nr. 201565 dar. Dieses ergibt die Grundlage für die Empfehlung von Aufstellungsbeschlüssen Sozialer Erhaltungssatzungen in Bonn. In diesem Rahmen wird das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzung insbesondere in den benannten Gebieten Nordstadt mit LVR-Gelände, Kessenich sowie (Alt- und Neu-) Endenich untersucht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Untersuchung im 2. Quartal 2025 abgeschlossen ist, sodass anschließend Aufstellungsbeschlüsse für ausgewählte Verdachtsgebiete gefasst werden können. Hieran anschließend erfolgen vertiefende Untersuchungen für die maßgeblichen Gebiete. Die Untersuchungen werden von Fachbüros erarbeitet. Dieses Vorgehen berücksichtigt unter anderem die Erfahrungen der Städte Dresden, Freiburg i. Br., Frankfurt a.M., Köln und Leipzig, die den Prozess zum Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung mit einer gesamtstädtischen Voruntersuchung begonnen haben. Indem das gesamte Stadtgebiet aufSeite 3 von 4 Seite 4 Verdachtsgebiete hin überprüft wird, lässt sich die Herleitung der Gebietsauswahl für den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung datenbasiert nachvollziehen, sodass eine gesamtstädtische Voruntersuchung auch dazu beiträgt, das Erfordernis einer Sozialen Erhaltungssatzung zu begründen. Zum einen ermöglicht ein gesamtstädtisches Screening die Entscheidungsfindung zum Einsatz eines Instrumentes, mit dem Eingriffe in das private Recht von Eigentümer*innen verbunden sind, transparent aufzuzeigen, zum anderen wird mit dem gesamtstädtischen Screening eine Datenbasis geschaffen, auf der eine regelmäßige Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen Sozialer Erhaltungssatzungen aufbauen kann. Parallel zur Durchführung des gesamtstädtischen Screenings erfolgt die verwaltungsinterne Vorbereitung der Umsetzung der Rechtsfolgen aufgestellter Sozialer Erhaltungssatzungen bzw. ihrer Aufstellungsbeschlüsse. Zudem gibt es einen Betrachtungszusammenhang mit bestehenden oder in Erarbeitung befindlichen städtischen Planungen, beispielsweise der Kommunalen Wärmeplanung, die in den Blick genommen werden. Darüber hinaus wird auch der Dialog mit den Akteur*innen des Wohnungsmarktes in Bonn gesucht, um das Instrument vorzustellen und allenfalls bestehenden Bedenken begegnen zu können. Zudem ist vorgesehen, die Einführung Sozialer Erhaltungssatzungen in der Bundesstadt Bonn durch für den jeweiligen Prozessschritt geeignete Formate der Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten. Die Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen auf Grundlage von § 172 BauGB in den Satzungsgebieten und die Verfolgung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht wird personelle Ressourcen in Anspruch nehmen. Ob diese durch Zurückfahren anderer Aufgaben bereitgestellt werden können oder zusätzliches Personal erforderlich sein wird, kann erst nach Festlegung der Zahl und Größe der Satzungsgebiete abgeschätzt werden. Im Zusammenhang mit Beschlussvorlagen für konkrete Satzungsgebiete werden daher auch politische Beschlüsse zu den personellen Ressourcen gefasst werden müssen. Soziale Erhaltungssatzungen verstehen sich als ein Instrument, das zur Umsetzung der Zielsetzung, bestehenden Wohnraum zu sichern, einen wichtigen Beitrag leisten kann. Entsprechend ist die Vorbereitung zur Einführung der Sozialen Erhaltungssatzung als Tätigkeitsschwerpunkt im Rahmen „Wohnen in Bonn“ (DS Nr. 241643) vorgesehen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de