241658 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Friesdorf, Dreizehnmorgenweg 33 - Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1 und mit 2 WE Aktenzeichen: 40180/2024
Kerndaten
- Nummer
- 241658
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 241658 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Friesdorf, Dreizehnmorgenweg 33 - Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1 und mit 2 WE Aktenzeichen: 40180/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An- trag auf Vorbescheid abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit den Vorschriften des § 30 BauGB widerspricht. Begründung Angefragt ist die Zulässigkeit einer Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1 bzw. 2 Wohneinheiten. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8019-51, Dreizehnmorgenweg. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich ein reines Wohngebiet mit einer offe- nen, max. zweigeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung fest. Die Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl GFZ 0,7. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baugrenzen gefasst. Zulässige Dachform ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 34-38°. Bei dem angefragten Vorhaben handelt es sich um eine aus drei eigenständi- gen Wohneinheiten bestehende Hausgruppe auf einem Grundstück, bei der eine Realteilung in zwei bzw. drei voneinander unabhängige Grundstücks- flächen gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht beabsichtigt ist. Die Errichtung einer Hausgruppe kann in der offenen Bauweise nur zugelassen werden, wenn diese den jeweils einzuhaltenden Grenzabstand von mindestens 3 m zum nördlichem wie auch zum südlichem Nachbargrundstück einhält. Mit der angefragten Bebauung wird dies allerdings nicht eingehalten. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen kann auch mittels einer Abstands- flächenbaulast nicht geheilt werden, da auf dem Nachbargrundstück „Drei-Seite 1 von 3 Seite 2 zehnmorgenweg 31“ die Errichtung eines seitlichen, grenzständigen Anbaus bereits genehmigt worden ist. Die Baugrenzen werden durch die geplanten Terrassen bzw. Balkonanlagen überschritten. Einer Überschreitung der Baugrenzen durch Balkonanlagen kann nur dann nähergetreten werden, sofern sie sich in Summe der jeweiligen Ge- bäudebreite unterordnen und ausschließlich auskragend (ohne Stützen und Pfeiler) umgesetzt werden und die Entfernung von satzungsgeschütztem Baumbestand nicht erforderlich ist. Die geplanten Terrassen, die außerhalb der Baugrenzen liegen, sind als un- zulässig einzustufen, da ohne eine Darstellung ggf. satzungsgeschützter Bäu- me im Lageplan die Zulässigkeit der Terrassen außerhalb der Baugrenzen nicht abschließend beurteilt werden und somit eine Befreiung im Sinne von § 31 BauGB nicht erteilt werden kann. Die Terrassen waren daher aus der Pla- nung zu entfernen. Eine Umplanung ist seitens der Bauherrschaft bis heute nicht erfolgt. Der Nachweis der Pkw-Stellplatzflächen in Kombination mit den Stellflächen der Fahrräder ausschließlich im Bereich der Vorgartenflächen wird zudem kri- tisch beurteilt. Der Vorgartenbereich muss als solcher wahrnehmbar sein und kann lediglich untergeordnete Nutzungen beherbergen. Die Verwaltung beabsichtigt daher den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen. Anlage/n 1 Lageplan Dreizehnmorgenweg 33 (öffentlich) 2 Flurkarte Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich) 3 Schnitt_Ansicht Nord-West Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich) 4 Ansicht Süd-West_Nord-Ost Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de