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241658 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Friesdorf, Dreizehnmorgenweg 33 - Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1 und mit 2 WE Aktenzeichen: 40180/2024

Nummer
241658
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241658
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Friesdorf, Dreizehnmorgenweg
33
- Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1 und mit
2 WE
Aktenzeichen: 40180/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An-
trag auf Vorbescheid abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans und damit den Vorschriften des § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Angefragt ist die Zulässigkeit einer Errichtung zweier Doppelhaushälften mit 1
bzw. 2 Wohneinheiten. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 8019-51, Dreizehnmorgenweg.
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich ein reines Wohngebiet mit einer offe-
nen, max. zweigeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung fest. Die
Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl GFZ 0,7. Die
überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baugrenzen gefasst. Zulässige
Dachform ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 34-38°.
Bei dem angefragten Vorhaben handelt es sich um eine aus drei eigenständi-
gen Wohneinheiten bestehende Hausgruppe auf einem Grundstück, bei der
eine Realteilung in zwei bzw. drei voneinander unabhängige Grundstücks-
flächen gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht beabsichtigt ist.
Die Errichtung einer Hausgruppe kann in der offenen Bauweise nur zugelassen
werden, wenn diese den jeweils einzuhaltenden Grenzabstand von mindestens
3 m zum nördlichem wie auch zum südlichem Nachbargrundstück einhält. Mit
der angefragten Bebauung wird dies allerdings nicht eingehalten.
Eine Unterschreitung der Abstandsflächen kann auch mittels einer Abstands-
flächenbaulast nicht geheilt werden, da auf dem Nachbargrundstück „Drei-Seite 1 von 3
Seite 2
zehnmorgenweg 31“ die Errichtung eines seitlichen, grenzständigen Anbaus
bereits genehmigt worden ist.
Die Baugrenzen werden durch die geplanten Terrassen bzw. Balkonanlagen
überschritten. Einer Überschreitung der Baugrenzen durch Balkonanlagen kann
nur dann nähergetreten werden, sofern sie sich in Summe der jeweiligen Ge-
bäudebreite unterordnen und ausschließlich auskragend (ohne Stützen und
Pfeiler) umgesetzt werden und die Entfernung von satzungsgeschütztem
Baumbestand nicht erforderlich ist.
Die geplanten Terrassen, die außerhalb der Baugrenzen liegen, sind als un-
zulässig einzustufen, da ohne eine Darstellung ggf. satzungsgeschützter Bäu-
me im Lageplan die Zulässigkeit der Terrassen außerhalb der Baugrenzen
nicht abschließend beurteilt werden und somit eine Befreiung im Sinne von §
31 BauGB nicht erteilt werden kann. Die Terrassen waren daher aus der Pla-
nung zu entfernen. Eine Umplanung ist seitens der Bauherrschaft bis heute
nicht erfolgt.
Der Nachweis der Pkw-Stellplatzflächen in Kombination mit den Stellflächen
der Fahrräder ausschließlich im Bereich der Vorgartenflächen wird zudem kri-
tisch beurteilt. Der Vorgartenbereich muss als solcher wahrnehmbar sein und
kann lediglich untergeordnete Nutzungen beherbergen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Dreizehnmorgenweg 33 (öffentlich)
2 Flurkarte Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich)
3 Schnitt_Ansicht Nord-West Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich)
4 Ansicht Süd-West_Nord-Ost Dreizehnmorgenweg 33 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de