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241631-01 · Mitteilungsvorlage

Sperrpfosten in der Lengsdorfer Hauptstraße

Nummer
241631-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
24.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Lengsdorfer Hauptstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 18.03.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241631 Sperrpfosten in der Lengsdorfer Hauptstraße

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241631-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Sperrpfosten in der Lengsdorfer Hauptstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 18.03.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Hardtberg hat in ihrer Sitzung am 08.10.2024 folgenden
Beschluss gefasst:
"Im Bereich des Parkverbotes in der Lengsdorfer Hauptstraße 19-21 wird ein
Sperrpfosten aufgestellt, wie er bereits in der Nachbarschaft verwendet wird."
Zudem wurde noch folgende Protokollnotiz in die Niederschrift aufgenommen:
"Stv. Moll (CDU) regt zu Protokoll an, dass in Höhe der Lengsdorfer
Haupstraße 19-21, aber auch in anderen Bereichen, ortsteilprägende
gusseiserne Poller, von denen im Rahmen der Straßensanierung viele entfernt
worden sind, aufgestellt werden (Gestaltungselement)."
Eine Stellungnahme der Verwaltung lag zu Sitzungsbeginn nicht vor, so dass
die Verwaltung im Nachgang und unter Berücksichtigung der
Drucksachennummer 240858 Folgendes mitteilt:
Bezüglich der Lengsdorfer Hauptstraße wird im Bereich des Neubaus auf Höhe
der Tiefgaragenausfahrt ein gusseiserner Pfosten gesetzt, da es sich hier um
Altbestand handelt.
Grundsätzlich wird Folgendes mitgeteilt:
Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung
widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren nicht mehr
eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht
zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen
Beschädigungen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt. Auch wenn der
Aufwand des einzelnen Absperrpfostens überschaubar ist, so sind in
Gesamtheit betrachtet täglich Schadensmeldungen und damit
Reparaturarbeiten erforderlich. Zudem ist auch aus wirtschaftlichen Gründen
von einer derartigen Übermöblierung des Verkehrsraumes Abstand zu nehmen.
Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Wirkung vom
01.09.2009 sind bloße Absperrpfosten zudem nicht mehr als
Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§43 ff Straßenverkehrsordnung (StVO)
zu betrachten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die schlechteSeite 1 von 2
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Sichtbarkeit verwiesen.
Gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW ist die öffentlich gewidmete
Verkehrsanlage einzig und allein dem Gemeingebrauch bestimmt.
Als Gemeingebrauch ist die verkehrliche Nutzung der verschiedenen
Nutzungsarten im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist die Sicherheit,
Ordnung oder auch Leichtigkeit des Verkehrs in öffentlichen Verkehrsanlagen
als oberste Priorität sicherzustellen und unnötige Hindernisse im Verkehrsraum
sind zu vermeiden.
Entsprechend der angeführten gesetzlichen Vorgaben kann daher mit Verweis
auf die DS 240858-01 ein Mast mit dem Verkehrszeichen 283-30 („absolutes
Halteverbot“ als sogenannter „Wiederholer“) aufgestellt werden.
Eine Aufstellung von gusseisernen Pfosten kann aus den angeführten Gründen
nicht erfolgen.
Anlage/n
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