241631-01 · Mitteilungsvorlage
Sperrpfosten in der Lengsdorfer Hauptstraße
Kerndaten
- Nummer
- 241631-01
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 24.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Lengsdorfer Hauptstraße Hauptort
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241631-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Sperrpfosten in der Lengsdorfer Hauptstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 18.03.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Bezirksvertretung Hardtberg hat in ihrer Sitzung am 08.10.2024 folgenden Beschluss gefasst: "Im Bereich des Parkverbotes in der Lengsdorfer Hauptstraße 19-21 wird ein Sperrpfosten aufgestellt, wie er bereits in der Nachbarschaft verwendet wird." Zudem wurde noch folgende Protokollnotiz in die Niederschrift aufgenommen: "Stv. Moll (CDU) regt zu Protokoll an, dass in Höhe der Lengsdorfer Haupstraße 19-21, aber auch in anderen Bereichen, ortsteilprägende gusseiserne Poller, von denen im Rahmen der Straßensanierung viele entfernt worden sind, aufgestellt werden (Gestaltungselement)." Eine Stellungnahme der Verwaltung lag zu Sitzungsbeginn nicht vor, so dass die Verwaltung im Nachgang und unter Berücksichtigung der Drucksachennummer 240858 Folgendes mitteilt: Bezüglich der Lengsdorfer Hauptstraße wird im Bereich des Neubaus auf Höhe der Tiefgaragenausfahrt ein gusseiserner Pfosten gesetzt, da es sich hier um Altbestand handelt. Grundsätzlich wird Folgendes mitgeteilt: Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen Beschädigungen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt. Auch wenn der Aufwand des einzelnen Absperrpfostens überschaubar ist, so sind in Gesamtheit betrachtet täglich Schadensmeldungen und damit Reparaturarbeiten erforderlich. Zudem ist auch aus wirtschaftlichen Gründen von einer derartigen Übermöblierung des Verkehrsraumes Abstand zu nehmen. Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Absperrpfosten zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§43 ff Straßenverkehrsordnung (StVO) zu betrachten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die schlechteSeite 1 von 2 Seite 2 Sichtbarkeit verwiesen. Gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW ist die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage einzig und allein dem Gemeingebrauch bestimmt. Als Gemeingebrauch ist die verkehrliche Nutzung der verschiedenen Nutzungsarten im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist die Sicherheit, Ordnung oder auch Leichtigkeit des Verkehrs in öffentlichen Verkehrsanlagen als oberste Priorität sicherzustellen und unnötige Hindernisse im Verkehrsraum sind zu vermeiden. Entsprechend der angeführten gesetzlichen Vorgaben kann daher mit Verweis auf die DS 240858-01 ein Mast mit dem Verkehrszeichen 283-30 („absolutes Halteverbot“ als sogenannter „Wiederholer“) aufgestellt werden. Eine Aufstellung von gusseisernen Pfosten kann aus den angeführten Gründen nicht erfolgen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de