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241619-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erlaubnis für Gehwegparken im Quellenweg wegen hoher Unfallgefahr für die Anlieger

Nummer
241619-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Quellenweg Straße· Venusberg, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241619 Bürgerantrag: Erlaubnis für Gehwegparken im Quellenweg wegen hoher Unfallgefahr für die Anlieger

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241619-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Erlaubnis für Gehwegparken im
Quellenweg wegen hoher Unfallgefahr für die
Anlieger
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der „alte Abschnitt“ des Quellenwegs weist insgesamt eine Breite von ca. 6,5 m
auf. Die Breite der Fahrgasse liegt bei ca. 5 m und die des Gehweges bei etwa
1,5 m. Damit entspricht die Gehwegbreite nicht den nach geltenden
Regelwerken erforderlichen 2,5 m für derartige Gehwege bei Neubauvorhaben,
sondern weist lediglich ein Maß für Gehwege von 1,5 m auf. Dieses Maß ist
durch politische Beschlüsse des Stadtrats (zur gesamtstädtischen
Parkraumstrategie, DS-Nr. 212060 und zum Radentscheid, DS-Nr. 202321) für
Bestandsstraßen grundsätzlich als Mindestbreite beschlossen worden. Das
Maß ergibt sich aus den erforderlichen Breiten für Rollstühle oder Kinderwagen
(ohne Begegnungsfall), zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsräume zur
Bebauung bzw. Fahrbahn.
Aus diesem Grund kann die vorhandene Gehwegbreite nicht weiter
eingeschränkt werden und die Verwaltung dem Wunsch nach gekippten Parken
nicht nachkommen.
Der „neue“ Quellenweg ist als verkehrsberuhigter Bereich grundsätzlich anders
zu bewerten, als der „alte“ Quellenweg. In Bezug auf die angesprochene
Gefahrenlage an der Einmündung des „neuen“ Quellenwegs teilt die
Verwaltung Folgendes mit:
• Das Unfallgeschehen ist im Quellenweg unauffällig, so liegen der
Verwaltung keine Erkenntnisse zu Unfällen in diesem Bereich vor.
• Zudem gilt ein gesetzliches Haltverbot, sobald die Restfahrbahnbreite
durch parkende Fahrzeuge nicht mehr eingehalten wird. Je nach
Fahrzeugbreite kann also regelkonform auf der Fahrbahn geparkt
werden. Ein gesetzliches Haltverbot gilt auch für den
Einmündungsbereich „neuer“ Quellenweg.
Beschlussvorschlag:
Aus den genannten Gründen schlägt die Verwaltung vor den Bürgerantrag
abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de