241619-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Erlaubnis für Gehwegparken im Quellenweg wegen hoher Unfallgefahr für die Anlieger
Kerndaten
- Nummer
- 241619-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.10.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Quellenweg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241619-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Erlaubnis für Gehwegparken im Quellenweg wegen hoher Unfallgefahr für die Anlieger Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der „alte Abschnitt“ des Quellenwegs weist insgesamt eine Breite von ca. 6,5 m auf. Die Breite der Fahrgasse liegt bei ca. 5 m und die des Gehweges bei etwa 1,5 m. Damit entspricht die Gehwegbreite nicht den nach geltenden Regelwerken erforderlichen 2,5 m für derartige Gehwege bei Neubauvorhaben, sondern weist lediglich ein Maß für Gehwege von 1,5 m auf. Dieses Maß ist durch politische Beschlüsse des Stadtrats (zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie, DS-Nr. 212060 und zum Radentscheid, DS-Nr. 202321) für Bestandsstraßen grundsätzlich als Mindestbreite beschlossen worden. Das Maß ergibt sich aus den erforderlichen Breiten für Rollstühle oder Kinderwagen (ohne Begegnungsfall), zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsräume zur Bebauung bzw. Fahrbahn. Aus diesem Grund kann die vorhandene Gehwegbreite nicht weiter eingeschränkt werden und die Verwaltung dem Wunsch nach gekippten Parken nicht nachkommen. Der „neue“ Quellenweg ist als verkehrsberuhigter Bereich grundsätzlich anders zu bewerten, als der „alte“ Quellenweg. In Bezug auf die angesprochene Gefahrenlage an der Einmündung des „neuen“ Quellenwegs teilt die Verwaltung Folgendes mit: • Das Unfallgeschehen ist im Quellenweg unauffällig, so liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse zu Unfällen in diesem Bereich vor. • Zudem gilt ein gesetzliches Haltverbot, sobald die Restfahrbahnbreite durch parkende Fahrzeuge nicht mehr eingehalten wird. Je nach Fahrzeugbreite kann also regelkonform auf der Fahrbahn geparkt werden. Ein gesetzliches Haltverbot gilt auch für den Einmündungsbereich „neuer“ Quellenweg. Beschlussvorschlag: Aus den genannten Gründen schlägt die Verwaltung vor den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de