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241610 · Beschlussvorlage

Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 19. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW am 11.12.2024

Nummer
241610
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241610
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat OB
Dezernat:
Dez. OB
Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 19.
Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW
am 11.12.2024
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die 19. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen
am 11.12.2024 in Köln werden unter Berücksichtigung des § 50 (2) GO NRW
folgende Personen benannt:
1. Stv. _____
2. Stv.
3. Stv. _____
Begründung
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 25.04.2006 die
Einrichtung einer Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW als
beratendes Gremium beschlossen. Jeder Mitgliedsstadt stehen drei Sitze in der
Konferenz zu, die von Ratsmitgliedern als Delegierte ihrer Stadt zu besetzen
sind; dabei soll das politische Kräfteverhältnis im Rat berücksichtigt werden.
Auch im Jahr 2024 hat der Städtetag NRW die „Konferenz der Ratsmitglieder
beim Städtetag Nordrhein-Westfalen“ als beratendes Gremium eingeladen.
Zweck der Konferenz ist die verbesserte Einbindung der Sichtweisen
ehrenamtlicher Mandatsträger (Ratsmitglieder) in die Meinungsbildung des
Städtetages Nordrhein-Westfalen.
Gegenstand der Beratungen werden aktuelle kommunalpolitische Themen sein.
Die Konferenz wird am Mittwoch, den 11. Dezember 2024, 10:00 Uhr bis 14:00
Uhr in der Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße
18 – 32, 50670 Köln, stattfinden.
Der Rat wird gebeten, drei Ratsmitglieder als Delegierte zu benennen.
Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW:Seite 1 von 2
Seite 2
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln,
vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de