241607 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241607
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 241607 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: Mit E-Mail vom 30. Juni 2024 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, den 08. Dezember 2024, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlass seien die (Teil-)Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße. Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom 22. November bis zum 24. Dezember 2024. Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und GenussSeite 1 von 23 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegelten sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile“), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt habe eine große Tradition, sei imageprägend und trage in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-Weihnachtsmärkten einbezogen. Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucher*innenzahlen und dem räumlichen Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen. In seiner Sitzung vom 09. November 2023 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes genehmigt. Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28. November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe derSeite 2 von 23 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu den vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 18. Juli 2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass „Weihnachten in Bonn“ gebeten. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn schrieb am 19. Juli 2024: „laut Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoffener Sonntag in Bonn im Rahmen des Weihnachtsmarktes vorgesehen“. Daher sei man einverstanden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024, zugegangen per E-Mail am 19. Juli 2024, teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Somit würde die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich begrüßt. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 24. Juli 2024 geäußert. Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt, da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Es folgen Zitate aus der Rechtsprechung hinsichtlich des erforderlichen Annexcharakters der Ladenöffnung, also der Tatsache, dass die Veranstaltung selbst und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen müssen. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 25. Juli 2024, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt im Vordergrund stünden und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Die Handwerkskammer zu Köln und der katholische Stadtdechant antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben.Seite 3 von 23 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden: Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte undSeite 4 von 23 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ferner liegen für die Bonner Innenstadt seit 2018 automatisierte Passant*innenfrequenzmessungen vor, die als Mitteilungsvorlage des Amtes für Wirtschaftsförderung im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt wurden. Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com unter dem Aspekt der Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen im Adventszeitraum 2018 aus, so ist zu erkennen, dass sich die Zahl der Passant*innen mehr als verdoppelt hat. Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018 eröffnet, ab diesem Tag stiegen die Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen von rund 30.000 an den darauffolgenden Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas niedriger. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die steigenden Besucher*innenzahlen auf die Attraktivität und Anziehungskraft des Weihnachtsmarktes zurückzuführen sind. Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.Seite 5 von 23 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher*innen des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet. Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt besonders auch an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anziehungswirkung für den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger*innen ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist identisch mit dem in der Ordnungsbehördlichen Verordnung aus dem Jahr 2023 festgesetzten. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass dieSeite 6 von 23 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Weihnachtsmarkt 2024 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt 2024-geschwärzt (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024-geschwärzt (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Bonner Weihnachtsmarkt 2024-geschwärzt- (öffentlich)Seite 7 von 23 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 08. Dezember 2024, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 09. Dezember 2024 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 23 Seite 9 von 23 Seite 10 von 23 Seite 11 von 23 Seite 12 von 23 Seite 13 von 23 Seite 14 von 23 Seite 15 von 23 Seite 16 von 23 Seite 17 von 23 Seite 18 von 23 Seite 19 von 23 Seite 20 von 23 Seite 21 von 23 Seite 22 von 23 Seite 23 von 23
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