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241607 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn

Nummer
241607
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.11.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241607
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk
Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung:
Mit E-Mail vom 30. Juni 2024 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion
als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des
örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn-
und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, den 08. Dezember
2024, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst
im Wesentlichen die folgenden Ausführungen:
Anlass seien die (Teil-)Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem
Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der
Vivatsgasse und der Poststraße.
Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom 22.
November bis zum 24. Dezember 2024.
Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die
Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die
Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit
geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende
Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten
(Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der
gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund
(ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu Treffpunkten und Orten
der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und GenussSeite 1 von 23
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die
Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen,
Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und
spiegelten sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines
Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor,
Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit mehreren
Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente
der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die
musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben
den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile“),
die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden, Garant für das hohe
Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und
somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in
der Stadt habe eine große Tradition, sei imageprägend und trage in einer der
am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen
Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative
Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei
den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei der
gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-Weihnachtsmärkten
einbezogen.
Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucher*innenzahlen und dem räumlichen
Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu
entnehmen.
In seiner Sitzung vom 09. November 2023 hat der Rat der Bundesstadt Bonn
die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Bonner
Weihnachtsmarktes genehmigt.
Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen
Sonntag im Advent.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.
November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen
Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe derSeite 2 von 23
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu den
vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2024 festgeschrieben
wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 18.
Juli 2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass „Weihnachten in Bonn“ gebeten.
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn
schrieb am 19. Juli 2024:
„laut Bonner Vereinbarung ist ein verkaufsoffener Sonntag in Bonn im Rahmen
des Weihnachtsmarktes vorgesehen“. Daher sei man einverstanden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2024, zugegangen per E-Mail am 19. Juli 2024,
teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass
er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen
befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Somit würde die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich
begrüßt.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 24. Juli 2024 geäußert.
Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt,
da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels
Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen
Leben teilnehmen könnten. Es folgen Zitate aus der Rechtsprechung
hinsichtlich des erforderlichen Annexcharakters der Ladenöffnung, also der
Tatsache, dass die Veranstaltung selbst und nicht die Ladenöffnung das
öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen müssen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie
sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 25. Juli
2024, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden,
soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die
im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Weihnachtsmärkte in der
Bonner Innenstadt im Vordergrund stünden und nur unmittelbar anliegende
Geschäfte öffnen dürften.
Die Handwerkskammer zu Köln und der katholische Stadtdechant
antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben.Seite 3 von 23
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden:
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt
an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus,
dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen
anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an
Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein
theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf
den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive.
Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn
durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung
„West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte undSeite 4 von 23
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Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen? Ergebnisse
einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ferner liegen für die Bonner Innenstadt seit 2018 automatisierte
Passant*innenfrequenzmessungen vor, die als Mitteilungsvorlage des Amtes
für Wirtschaftsförderung im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem
Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt wurden.
Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com unter dem
Aspekt der Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen im Adventszeitraum
2018 aus, so ist zu erkennen, dass sich die Zahl der Passant*innen mehr als
verdoppelt hat. Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018
eröffnet, ab diesem Tag stiegen die Passant*innenfrequenzen an den
Sonntagen von rund 30.000 an den darauffolgenden Sonntagen kontinuierlich
auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas
niedriger. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die steigenden
Besucher*innenzahlen auf die Attraktivität und Anziehungskraft des
Weihnachtsmarktes zurückzuführen sind.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung
allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der
Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG
Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a.
aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich
einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere
Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in
der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen
weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das
bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.Seite 5 von 23
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun.
Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der
Besucher*innen des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die
ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn
aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser
Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes
auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf
nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt, für einen verkaufsoffenen
Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer
Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten
Geschäften besteht.
Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der
Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem
Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet.
Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den
eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und
angrenzenden Randbereiche um den Markt besonders auch an den
Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anziehungswirkung für
den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der
Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger*innen ein fester Bestandteil des
jährlichen Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist identisch mit dem in der
Ordnungsbehördlichen Verordnung aus dem Jahr 2023 festgesetzten.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die
gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass dieSeite 6 von 23
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sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Weihnachtsmarkt 2024 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt 2024-geschwärzt (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024-geschwärzt (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Bonner Weihnachtsmarkt 2024-geschwärzt-
(öffentlich)Seite 7 von 23
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 08. Dezember 2024, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 09.
Dezember 2024 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 23
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Datenstand: 02.11.2026, 23:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de