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241603-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verbot aller E-Scooter/E-Roller im Stadtgebiet Bonn

Nummer
241603-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241603 Bürgerantrag: Verbot aller E-Scooter/E-Roller im Stadtgebiet Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241603-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Verbot aller E-Scooter/E-Roller im
Stadtgebiet Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
24.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Der Inhalt des Antrages bezieht sich ausschließlich auf Gefahren im
Zusammenhang mit dem Fahren mit Miet-E-Scootern, also mit dem
sogenannten "fließenden Verkehr". Die Überwachung des fließenden Verkehrs
unterliegt der Zuständigkeit der Polizeibehörden, so dass sich die Verwaltung
nicht zu den in dem Bürgerantrag getroffenen Feststellungen äußern kann.
Unbeschadet der Frage, ob die Aussagen des Bürgerantrages zutreffend sind,
könnte die Verwaltung schon rein rechtlich dem Wunsch des Antragstellers,
den Verkehr mit Miet-E-Scootern zu verbieten, nicht entsprechen:
Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes NRW legt in § 30 fest, dass
Elektrokleinstfahrzeuge einen Bestandteil des multimodalen
Mobilitätsangebotes darstellen und dass deren Nutzung nicht durch kommunale
Satzungen so eingeschränkt werden soll, dass ihr Angebot dadurch verhindert
wird.
Insofern ist es Aufgabe der Verwaltung, die ihr obliegende Regulierung des
sogenannten "ruhenden Verkehrs", also des Abstellens solcher Fahrzeuge im
öffentlichen Verkehrsraum, so wahrzunehmen, dass möglichst keine
Behinderungen für den Fußgängerverkehr entstehen und gleichzeitig ein
ausreichendes Angebot an Miet-E-Scootern im Bonner Stadtgebiet
gewährleistet bleibt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Verwaltung den
Anbietern von Miet-E-Scootern Sondernutzungserlaubnisse erteilt, die
verschiedene Nebenbestimmungen u. a. zum verkehrssicheren Abstellen
enthalten.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zumSeite 1 von 2
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Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de