241603-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verbot aller E-Scooter/E-Roller im Stadtgebiet Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241603-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241603-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Verbot aller E-Scooter/E-Roller im Stadtgebiet Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung: Der Inhalt des Antrages bezieht sich ausschließlich auf Gefahren im Zusammenhang mit dem Fahren mit Miet-E-Scootern, also mit dem sogenannten "fließenden Verkehr". Die Überwachung des fließenden Verkehrs unterliegt der Zuständigkeit der Polizeibehörden, so dass sich die Verwaltung nicht zu den in dem Bürgerantrag getroffenen Feststellungen äußern kann. Unbeschadet der Frage, ob die Aussagen des Bürgerantrages zutreffend sind, könnte die Verwaltung schon rein rechtlich dem Wunsch des Antragstellers, den Verkehr mit Miet-E-Scootern zu verbieten, nicht entsprechen: Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes NRW legt in § 30 fest, dass Elektrokleinstfahrzeuge einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes darstellen und dass deren Nutzung nicht durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden soll, dass ihr Angebot dadurch verhindert wird. Insofern ist es Aufgabe der Verwaltung, die ihr obliegende Regulierung des sogenannten "ruhenden Verkehrs", also des Abstellens solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum, so wahrzunehmen, dass möglichst keine Behinderungen für den Fußgängerverkehr entstehen und gleichzeitig ein ausreichendes Angebot an Miet-E-Scootern im Bonner Stadtgebiet gewährleistet bleibt. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Verwaltung den Anbietern von Miet-E-Scootern Sondernutzungserlaubnisse erteilt, die verschiedene Nebenbestimmungen u. a. zum verkehrssicheren Abstellen enthalten. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zumSeite 1 von 2 Seite 2 Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de