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241594 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 20 - Errichtung eines Biergartens Az.: 10375/2024

Nummer
241594
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241594
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 20
- Errichtung eines Biergartens
Az.: 10375/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes widerspricht und damit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Es wurde die Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück Bonner Talweg
20 beantragt. Die Außengastronomie soll rückwärtig zum Gebäude liegen und
es soll ein ca. 65 m² großer Bereich für 12 Tische und insgesamt 42 Sitzplätze
in Anspruch genommen werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7721-12, der
für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Direkt angrenzend ist
ein reines Wohngebiet festgesetzt. Straßenseitig ist eine Baulinie und im Übri-
gen sind Baugrenzen festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5 und
die Geschoßflächenzahl (GFZ) 1,5.
Die beantragte Außengastronomie widerspricht diesen planerischen Vorgaben,
da sie vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Eine
Befreiung hierfür kann aus folgenden Gründen nicht erteilt werden:
In einem allgemeinen Wohngebiet sind gastronomische Einrichtungen (einsch-
ließlich Außenterrassen) vom Grundsatz her zulässig, sofern diese der Versor-
gung des Gebiets dienen und von diesen keine Belästigungen und Störungen
ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in
dessen Umgebung unzumutbar sind.
Die Wohnruhe ist in einem allgemeinen Wohngebiet - und im angrenzenden
reinen Wohngebiet umso mehr – ein hoch schützenswürdiges Gut. Zudem stel-
len in Innenstadtlage insbesondere straßenabgewandte Innenhofbereiche oft-
mals Ruhezonen bzw. Rückzugsmöglichkeiten dar.Seite 1 von 3
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Die geplante Außengastronomie liegt in einem Bereich, der bislang nahezu
unberührt und ausschließlich Gartenflächen vorbehalten ist.
Unter Würdigung dieser Situation kann eine Außengastronomie am angefrag-
ten Standort nicht genehmigt werden, weil durch deren Ausübung unzumutbare
Störungen und Belästigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten
sind. Dies verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne von § 15 Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO).
Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Bonner Talweg 20 (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de